Verkehrsführung, Verkehrssicherung. Für die Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen und Wegen sind die Bestimmungen der Straßengesetze (FStrG und BStrG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) maßgebend. Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) in der neuesten Fassung sind zu befolgen. Der AG überträgt die Verkehrssicherungspflicht während der Bauzeit bis zur vertragsgerechten und vollständigen Erfüllung des Bauvertrages einschl. aller Arbeiten an den AN. Müssen zur Durchführung der Vertragsleistungen im Straßenraum Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 StVO in Anspruch genommen werden, so sind hierbei die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA) Teil A, Abschn. 7 Kennzeichnung von Arbeitsfahrzeugen und –geräten Teil B, Abschn. 8 Warnbekleidung und
Verkehrsführung, Verkehrssicherung. Zum Zeitpunkt der Einrichtung bzw. Aufhebung einer Baustelle auf Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen, die zu einer Fahrstreifenreduzierung führt, hat die ausführende Firma dies fernmündlich der Verkehrsmanagementzentrale Niedersachsen / Region Hanno- ver (VMZ/BTZ) unter der Rufnummer 0511 - 123 571 - 00 mitzuteilen. Die Verkehrssicherung erfolgt nach dem Konzept des AG. Es wird darauf hingewiesen, dass das Verkehrskonzept sowie Regel- und VZ-Pläne auf Grundlage der RSA 21 basieren. Da diese zum Ausschreibungszeitpunkt in Niedersachsen noch nicht offiziell eingeführt wurde, dienen die Planunterlagen lediglich als Kalkulationsgrundlage und sind nicht zur Ausführung freigegeben. Sind außerhalb der bereits vorgesehenen Verkehrssicherung weitere Maßnahmen temporär z.B. für die Anlieferung von Bauteilen erforderlich, hat der AN entsprechende genehmi- gungsfähige und ausführungsreife Regel- und Verkehrszeichenpläne auf Grundlage der RSA 21 einzureichen. Sind diese vom AN zu erstellen, hat eine Abstimmung mit der Ver- kehrsbehörde mind. 10 Werktage vor Einreichung eines Antrages zu erfolgen. Für sämtliche Verkehrssicherungsmaßnahmen, die im Rahmen dieses Bauvertrages er- bracht werden, sind entsprechende verkehrsbehördliche Anordnungen einzuholen und auf der Baustelle vorzuhalten. Die Leistungen sind in die jeweiligen Verkehrssicherungspositio- nen mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Für Einrichtung und Unterhaltung ist der AN zuständig. Die Verkehrsführung ist eine Richt- linie und keine starre Vorgabe. Im Zuge des Bauablaufes kann die Verkehrsführung nur mit Zustimmung und mit Genehmigung des AG den jeweiligen Erfordernissen angepasst wer- den. Die gesamte Verkehrssicherung im Baustellenbereich wird – vom Heidekreis, Fachgruppe Verkehrsteuerung, Zulassung, Fahrerlaubnis straßenbaubehördlich angeordnet. Für die Beantragung einer straßenbaubehördlichen Anordnung (Bundes- und Landesstra- ßen, nicht gebührenpflichtig) ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten das aktuelle Antragsfor- mular anzufordern. Der Antrag auf straßenbaubehördliche Anordnung ist mindestens 2 Wochen, im Fall von Sperrungen von Anschlussstellen mindestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten einzu- reichen. Der AG behält sich vor, an bestimmten Einzeltagen wegen Veranstaltungen o. ä. keine Sperrungen zu genehmigen. Die Anordnungsverfügung einschließlich der zugehörigen Pläne ist ständig auf der Baustelle vorzuhalten. Liefer- und Arbeitsfahrzeuge sind beim Halten am Fahrb...
Verkehrsführung, Verkehrssicherung. Die Verkehrsführung und Sicherung der Baustelle ist Bestandteil dieser Ausschreibung und erfolgt gemäß den vom Auftraggeber erstellten und beiliegendem Verkehrszeichenplan/beiliegenden Verkehrszeichenplänen und ist gemäß den aktuellen Gesetzen, Richtlinien und Regelwerken auszuführen.