Common use of Aufprall Clause in Contracts

Aufprall. Der direkte oder indirekte Aufprall auf die bezeichneten Güter von: ◼ vom Blitz getroffenen Gegenständen; ◼ Landfahrzeugen (einschließlich Kränen und Hebezeugen), sofern sie nicht Eigentum des Versicherten, eines Eigentümers oder eines Mieters (oder Bewohners) der bezeichneten Güter sind und auch nicht unter deren Aufsicht stehen. Schäden durch den Aufprall eines Fahrzeugs auf ein versichertes Fahrzeug sind jedoch ausgeschlossen. ◼ Transport-Luftfahrzeugen oder Raumfahrzeugen oder eines Teils dieser Fahrzeuge; ◼ Gegenständen, die von diesen Fahrzeugen herabfallen oder aus ihnen herausgeschleudert werden; ◼ Meteoriten; ◼ Tieren; ◼ auf das Gebäude fallenden Bäumen; ◼ herabfallenden Masten, Pfeilern oder benachbarten Gebäuden, die Eigentum eines Dritten sind, oder Teilen eines solchen Gebäudes.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Berufsversicherungen, Versicherungsbedingungen