Glas. Bauteile aus Glas, Spiegelglas oder organischem Glas (anstelle von Glas verwendeter transparenter Kunststoff).
Glas. Die Versicherung gilt für: - gebrochene, zersplitterte oder gesprungene Windschutzscheibe, Seitenscheibe oder Heckscheibe. Die Versicherung deckt nicht: - Beschädigung des Sonnenschutzes, des Scheinwerferglases oder des Glasdaches.
Glas. Bruch der Front-, Seiten-, Heck- und Dachscheiben aus Glas oder Werkstoffen, die als Glasersatz dienen (z.B. Plexiglas); keine Entschädigung erfolgt, wenn die Reparatur bzw. der Glasersatz den Zeitwert des Fahrzeugs übersteigt (Totalschaden) oder keine Reparatur bzw. Ersatz vorgenommen wird. Schäden durch Zerkratzen sind nur dann versichert, wenn der Ersatz oder die Reparatur aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind.
Glas. Versichert sind Bruch an versicherten Gebäude- und Mobiliarverglasungen, Folge- und Komplementärschäden sowie Kosten für Notverglasungen; - Nicht versichert sind Optische Gläser, Beleuchtungskörper jeder Art, Gläser von elektrischen und elektronischen Geräten (ausser Keramikkochplatten, Backöfen, Steamer), Kacheln sowie Wand- und Bodenplatten; - Es handelt sich um eine Schadenversicherung; - Die Entschädigung erfolgt zum Ersatzwert oder Liebhaberwert (sofern in der Police vereinbart).
Glas. (sofern in der Police aufgeführt) Bruchschäden an durch die Glasversiche rung gedeckten Sachen gemäss Artikel D5.2. Folge und Komplementärschäden an durch die Glasversicherung gedeckten Sachen infolge versicherter Glasschäden. Ebenfalls versichert sind durch den gedeckten Scha den bedingte notwendige technische Anpas sungen. Die Leistung ist pro Ereignis auf max. CHF 5000 begrenzt.
Glas. Glas ist aus dem Merkblatt "Richtlinien zur Beurteilung von Xxxx für das Bauwesen" der Glasverbände zu ent- nehmen.
Glas. Anorganisches nichtmetallisches Schmelzprodukt, das im Wesentlichen ohne Kristallisation erstarrt.
Glas. (sofern in der Police aufgeführt) Bruchschäden an den versicherten Sachen gemäss Artikel B5.2. Folge und Komplementärschäden am Hausrat und an durch die Glasversicherung gedeckten Sachen infolge versicherter Glas schäden. Ebenfalls versichert sind durch den gedeckten Schaden bedingte notwendige technische Anpassungen. Die Leistung ist auf max. CHF 5000 pro Ereignis begrenzt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ausschliesslich von den versicherten Per sonen benützten Räume. Je nach Verein barung und sofern in der Police aufgeführt sind versichert:
5.2.1 Mobiliarverglasungen inklusive Plexiglas und ähnlicher Kunststoffe, falls diese anste lle von Glas verwendet werden.
5.2.2 Gebäudeverglasung inklusive Plexiglas und ähnlicher Kunststoffe, falls diese anstelle von Glas verwendet werden, sowie:
a. Natur und Kunststeinplatten, welche als Küchen, WC und Badezimmerab deckungen sowie als Fensterablagen ver wendet werden und Keramikkochplatten;
x. Xxxxxxx, Spültröge, Klosetts (inkl. Spül kästen), Bidets sowie Pissoirs (inkl. deren Trennwände);
x. Xxxxxxxxxxx und Xxxxxxxxxx gegen plötzliche und unvorhergesehene Beschä digungen. Die Leistung ist auf max. CHF 5000 pro Ereignis begrenzt oder gemäss Police definiert.
5.2.3 Gläser von Sonnenkollektoren und Solar zellen im Rahmen der in der Police hierfür aufgeführten Summe.
5.2.4 Fassaden und Wandverkleidungen aus Glas an der Aussenseite des Gebäudes sowie Glas bausteine im Rahmen der in der Police hier für aufgeführten Summe. In Ergänzung zu den generellen Aus schlüssen gemäss Artikel B1.5 sind nicht versichert:
5.3.1 Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirren, Hohlgläsern (ausgenommen Aquarien) und Beleuch tungskörpern jeder Art, an Glühbirnen, Leucht und Neonröhren, Gläsern von Armband und Taschenuhren sowie elek trischen und elektronischen Geräten (aus genommen Keramikkochplatten, Back öfen und Steamern).
5.3.2 Schäden an Kacheln sowie an Wand und Bodenplatten.
5.3.3 Schäden, die als Folge von Ereignis sen entstehen, die unter die Feuer und Elementarversicherung fallen (ausgenom men Überschallknall).
Glas. Versichert sind je nach Vereinbarung in der Police Bruchschäden an:
a) Mobiliarverglasungen, inkl. Platten von Natur- und Kunststeintischen;
b) Gebäudeverglasungen, die zu den ausschliesslich von den versicher- ten Personen benutzten Räumen gehören, inkl. Kochflächen aus Glas- keramik sowie Steinabdeckungen in Küche und Bad.
c) Lavabos, Spültrögen, Klosetts und Bidets einschliesslich Montage- kosten sowie dazugehörendes Zubehör und Armaturen. Plexiglas oder ähnliche Kunststoffe sind Glas gleichgestellt, falls diese anstelle von Glas verwendet werden. Von der Glasdeckung ausgeschlossen sind:
a) Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Glas- figuren, Hohlgläsern (ausgenommen Aquarien und Glasbausteine) und Beleuchtungskörpern jeder Art, an Glühbirnen, Leucht- und Neonröhren;
b) Schäden an Sonnenkollektoren;
c) Schäden an Wand- und Bodenplatten;
d) Schäden an Bade- und Duschwannen;
e) Schäden, die durch die Feuerdeckung gemäss Art. 20.1 gedeckt sind.
Glas. (Flaschen, Gläser, Pharmazie- und Kosmetikglas)