Haftpflichtansprüche. (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
Haftpflichtansprüche. 7.4.1 des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 be- nannten Personen gegen die Mitversicherten,
7.4.2 zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versi- cherungsvertrages,
7.4.3 zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungs- vertrages.
Haftpflichtansprüche. 1. aus Schadensfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags;
3. von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen
4. von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaften;
5. von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine;
6. von Liquidatoren;
7. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 4.2.2.1 bis 4.2.2.6 genannten Personen gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung ausgeschlossen. Die Ausschlüsse unter Ziffer 4.2.2.2 bis 4.2.2.6 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben.
Haftpflichtansprüche. 7.10.1 aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt;
7.10.2 des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.11 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
7.10.3 zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, ausgenommen Mitglieder von Haltergemeinschaften im Rahmen von Ziffer 2.2,
7.10.4 des Halters, Eigentümers oder des verantwortlichen Luftfahrzeugführers gegen andere mitversicherte Personen,
7.10.5 zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags wegen Sachschäden, es sei denn wegen Schäden an Flugmodellen,
Haftpflichtansprüche. (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benann- ten Personen gegen die Mitversicherten,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- rungsvertrages,
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungs- vertrages.
Haftpflichtansprüche. (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern dessel- ben Versicherungsvertrages,
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Ver- sicherungsvertrages.
Haftpflichtansprüche a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages;
c) von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen;
d) von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaften;
e) von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine;
f) von Liquidatoren. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). Die Ausschlüsse unter b) bis f) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben.
Haftpflichtansprüche. 4.3.2.1 zwischen mehreren Versicherten desselben Ver- sicherungsvertrages,
4.3.2.2 von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen,
4.3.2.3 von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine,
4.3.2.4 von Liquidatoren, soweit in Ziffer 2.5 nichts anderes bestimmt ist.
Haftpflichtansprüche a) soweit sie aufgrund vertraglicher oder sonstiger Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Person hinausgehen;
b) der versicherten Personen untereinander und der ihrer Ange- hörigen (einschließlich Lebenspartner);
c) wegen der Übertragung einer Krankheit durch die versicherte Person;
d) wegen Schäden aus beruflicher Tätigkeit.
Haftpflichtansprüche der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt,