Ausbildungsmittel der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel (insbesondere die betrieblichen Ausbildungsmittel, Fachliteratur und das Berichtsheft) zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind;
Ausbildungsmittel der / dem Studierenden leihweise die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten erforderlich sind. Dies betrifft nicht Lernmittel, die für das Studium an der Studienakademie erforderlich sind;
Ausbildungsmittel dem/der Umzuschulenden alle Lern- und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der betrieblichen Umschulung und zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind;
Ausbildungsmittel dem/der Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Fachliteratur, und Schulbücher zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in der Praxis und zum Ablegen von Zwischen- und Ab- schlussprüfungen erforderlich sind sowie ihm/ihr auf ihre/seine Kosten vorgeschriebene Berufskleidung zur Verfügung zu stellen und die Reinigung dieser zu übernehmen;
Ausbildungsmittel dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur, die für die Ausbildung in betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie zum Ablegen von Zwischen-, Gesellen- oder Abschlussprüfungen erforderlich sind, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Auch dann, wenn die Prüfung nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfindet. Über Besitz und Eigentum des Prüfungsstückes muss vor der Prüfung eine Einigung erzielt werden;
Ausbildungsmittel dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe zur - Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind. -, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Wird der Jugendliche an
1. Ausbildungszeit (s. C)
Ausbildungsmittel dem/der Studierenden kostenlos die Ausbildungsmittel, ins- besondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Ver- fügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten erforderlich sind. Dies betrifft nicht Lernmittel, die für das Studium am Fachbereich Duales Studium erforderlich sind.
Ausbildungsmittel. Der Arbeitgeber wird bei den Berufsschulen darauf hinwirken, dass hinsichtlich der von den Berufsschulen geforderten Ausbildungsmittel den Auszubildenden keine unangemessenen finanziellen Belastungen entstehen.
Ausbildungsmittel. Der Apothekeninhaber hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, die zur Berufs- ausbildung und zur Ablegung von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat den Auszubildenden sowohl für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Maßnahmen oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Aus- bildungsstätte durchzuführen sind, als auch an den Arbeitstagen, die den Abschlussprüfungen unmittelbar vorangehen, freizustellen.
Ausbildungsmittel. 15 Arbeits- und Demonstrationsmittel
(1) Für die Ausbildung steht in ausreichender Anzahl aktuelles und funktionstüchti- ges Arbeits- und Demonstrationsmaterial zur Verfügung.
(2) Zugang zu Kopierern sowie Arbeitsmaterialien ist den Auszubildenden zu ge- währleisten.
1. Ausreichende Anzahl bedeutet, dass jede Auszubildende in der dafür vorgesehenen Zeit die Mög- lichkeit haben soll, selbst Übungen durchzuführen.
2. Beispiele für Arbeits- und Demonstrationsmaterial: Ausbildung in der Gesundheits- und (Kinder)Krankenpflege sowie Krankenpflegehilfe: Übungsbetten und Übungspuppen. Ausbildung in der Geburtshilfe: Übungsbetten, Übungspuppen und Entbindungsstühle. Ausbildung zur Operations- beziehungsweise Anästhesietechnischen Assistentin: Instrumente, OP- und CP-Material.
(1) In den Schulen sind ausreichend Computer mit Internetzugang zur Verfügung zu stellen.
(2) Ein PC-Arbeitsplatz besteht aus Rechner mit Internetanbindung sowie Zugang zu Drucker und Scanner.
(3) Eine EDV-gestützte Anfertigung von schriftlichen Hausaufgaben darf nicht ver- langt werden.
(4) Die Schulen stellen sicher, dass die Auszubildenden einen kostenlosen Zugang zu den Universitätsbibliotheken und deren EDV-Anlagen erhalten. Ausreichend bedeutet, dass pro Kurs mindestens zwei PC-Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Stand- ortspezifische Angebote wie WLAN etc. können genutzt werden. Zugang bedeutet, dass von jedem PC-Arbeitsplatz aus gedruckt werden kann.
(1) 1Die Ausbildende gibt der Auszubildenden die notwendige Literatur zu Ausbil- dungsbeginn aus. 2Die Auszubildende kann diese Bücher entweder ausleihen oder zur Hälfte des Einkaufspreises käuflich erwerben. 3Weitergehende Rege- lungen können standortspezifisch getroffen werden.
(2) Die Personalvertretung und JAV wird bei der Auswahl der notwendigen Fachbü- cher gehört und kann Vorschläge unterbreiten.
(1) 1Es ist an der Schule eine Bibliothek zu betreiben, die von den Auszubildenden als Lernort genutzt werden kann. 2Dort ist in ausreichender Anzahl aktuelle Fachliteratur unter Berücksichtigung eines ausreichenden Präsenz- und Ausleih- bestands vorzuhalten.
(2) Für die Ausstattung und den Unterhalt der Bibliothek ist ein ausreichendes Bud- get zur Verfügung zu stellen.
(1) Soweit von der Ausbildenden beziehungsweise Schule bestimmte Anforderun- gen an die im Dienst zu tragenden Schuhe gestellt werden, ist anzustreben, die Schuhe kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Über die Modalitäten sowie über die Ausgabe von Hose und Kasack können ...