Verpackung Musterklauseln

Verpackung. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
Verpackung. Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden, muss sie vom Besteller franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden.
Verpackung. 4.1 Mangels abweichender Vereinbarung a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung; b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.
Verpackung. 6.1 Die Verpackung wird gesondert berechnet. 6.2 Soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer gültigen Fassung bzw. ab dem 01.01.2019 gemäß Verpackungsgesetz bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird, ist der Käufer verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsor- gungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Käufer mit dem Verkäufer vereinbart, gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht zu verzichten, ist er verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den gesetzlichen Vorgaben gewährleistet. 6.3 Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagen in Textform anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verkäufer berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche ...3 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Gebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. 6.4 Kabeltrommeln, die im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln, (KTG) oder anderer Dritter sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen - insbesondere gemäß den jeweiligen KTG-Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seiltrommeln - geliefert. Diese Bedingungen liegen in den Geschäftsräumen des Verkäufers zur Einsichtnahme aus, können dem Käufer auf Anforderung zugesandt bzw. unter xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxx auf der KTG- Website eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabel- trommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Käufer, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat. 6.5 Für Kunststoffkabeltrommeln bis zu 600 mm Durchmesser, die von der KTG hergestellt werden, gelten insoweit die Bedingungen der KTG, soweit nicht gegenüber dem Käufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer gültigen Fassung bzw. ab dem 01.01.2019 gemäß Verpackungsgesetz eine darüberhinausgehende Rücknahme erforderlich ist. Ziff. 6.2 Satz 1 gilt im letztgenannten Fall entsprechend.
Verpackung. Bei Lieferung von Flaschenwein wird die Ware in handelsüblicher Weise verpackt. Leihverpackungen sind vom Käufer zu entleeren und unverzüglich in einwandfreiem Zustand zurückzugeben - vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
Verpackung. 3.1. Es ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es dürfen nur umweltfreundliche, einfach trenn- und recylebare Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. 3.2. Die Kosten der Verpackung sind im Preis eingeschlossen. Verpackungskosten werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Verpackung. Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden,
Verpackung. 3.1.6.1. Verpackungsmaterialien sind auf den dafür erforderlichen Umfang zu beschränken; umweltfreundliche Verpackungsmaterialien sind zu bevorzugen. 3.1.6.2. Der AN hat sich an einem flächendeckenden System der Verpackungsentsorgung in Österreich (wie zB der ARA = Altstoff Recycling Austria AG) zu beteiligen und im Angebot seine Lizenznummer anzugeben und in jedem Lieferschein und in jeder Rechnung folgende rechtsverbindliche Erklärung aufzunehmen: „Die von uns gelieferten Verpackungen sind beim Sammel- und Verwertungssystem [NAME] entpflichtet“. 3.1.6.3. Unterlässt der AN eine solche Entpflichtungserklärung, so hat er das Verpackungsmaterial auf erster Anforderung des AG abzuholen und selbst für die Entsorgung zu sorgen; kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des AN vornehmen zu lassen und wird diesbezüglich vom AN schad- und klaglos gehalten. Zusätzliche Entgelte oder Kosten, wie etwa Pfandgelder oder Entsorgungskosten, werden vom AG nicht anerkannt.
Verpackung. 1. Verpackung erfolgt auf eine im Blumen- und Pflanzengroßhandel übliche Art und Weise und wird vom Verkäufer entsprechend Handelsbrauch ausgeführt, es sei denn, Parteien haben schriftlich anderes vereinbart. 2. Einwegverpackung kann in Rechnung gestellt werden und wird nicht zurückgenommen. 3. Sofern die Produkte in Mehrwegverpackung (Kartons) und/oder auf dauerhaften Transportmaterialien (Stapelwagen, Containern, Palletten, etc.) geliefert werden, muss der Käufer dem Verkäufer innerhalb von einer Woche nach der Lieferung identisches Verpackungsmaterial mit derselben Registrierung (wie Chip oder Label) zurückliefern, auch wenn dafür eine Nutzungsgebühr in Rechnung gestellt worden ist, es sei denn, es ist in Schriftform etwas anderes vereinbart worden. 4. Sofern die Rücksendung nicht rechtzeitig erfolgt oder sofern die Rückgabe im Falle dauerhafter Verpackungsmaterialien und/oder Transportmaterialien, die dem Käufer fur einen längeren Zeitraum als Leihgabe überlassen worden sind, nicht innerhalb einer vom Verkäufer im Nachhinein noch gestellten angemessenen Frist erfolgt, behält der Verkäufer sich vor, die diesbezüglichen Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen, sowie den etwaigen ferner in diesem Zusammenhang vom Verkäufer erlittenen Schaden, wie zusätzliche Mietkosten, beim Käufer geltend zu machen. 5. Sofern die Verkäufer in erster Instanz die Kosten des Rücktransports bezahlt, werden diese dem Käufer in Rechnung gestellt, es sei denn, es wird in Schriftform etwas anderes vereinbart. Wenn Pfand in Rechnung gestellt wird, wird dies verrechnet, nachdem die betreffenden Materialien in korrektem Zustand zurückgekommen sind. 6. Im Falle von Schäden oder Verlust von Mehrwegverpackungsmaterial und/oder dauerhaftem Verpackungsmaterial ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Reparatur- oder Ersatzkosten sowie den etwaigen weiteren in diesem Zusammenhang vom Verkäufer erlittenen Schaden wie zusätzliche Mietkosten zu erstatten. 7. Im Falle eines Konflikts zwischen dem Verkäufer und die Käufer über ausstehende Mengen an Transportmaterial sind die Verwaltungsunterlagen des Verkäufers maßgeblich.