Verpackung Musterklauseln
Verpackung. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
Verpackung. 4.1 Mangels abweichender Vereinbarung
a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;
b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.
Verpackung. Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden, muss sie vom Besteller franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden.
Verpackung. 6.1 Die Verpackung wird gesondert berechnet.
6.2 Soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer gültigen Fassung bzw. ab dem 01.01.2019 gemäß Verpackungsgesetz bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen einge- schaltet wird, ist der Käufer verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsun- ternehmen zu übergeben. Soweit der Käufer mit dem Verkäufer vereinbart, gegen die Gewährung einer Ent- sorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht zu verzichten, ist er verpflichtet, die gebrauchten Verpa- ckungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung ge- mäß den gesetzlichen Vorgaben gewährleistet.
6.3 Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Ver- packungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagen in Textform anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verkäufer berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 4% des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Gebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.
6.4 Kabeltrommeln, die im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln, (KTG) oder anderer Dritter sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen - insbesondere gemäß den jeweiligen KTG-Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seiltrommeln - geliefert. Diese Bedingungen liegen in den Geschäftsräumen des Verkäufers zur Einsichtnahme aus, können unter www.ka- xxxxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxx eingesehen werden, bzw. dem Käufer auf Anforderung zugesandt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Käufer, soweit sie auf ihn entfallen, zu über- nehmen hat.
6.5 Für Kunststoffkabeltrommeln bis zu 600 mm Durchmesser, die von der KTG hergestellt werden, gelten insoweit die Bedingungen der KTG, soweit nicht gegenüber dem Käufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer gültigen Fassung bzw. ab dem 01.01.2019 gemäß Verpackungsgesetz eine darüberhinausgehende Rücknahme erforderlich ist. Ziff. 6.2 Satz 1 gilt im letztgenannten Fall entsprechend.
Verpackung. Ausführung der Leistungen
Verpackung. Bei Lieferung von Flaschenwein wird die Ware in handelsüblicher Weise verpackt. Leihverpackungen sind vom Käufer zu entleeren und unverzüglich in einwandfreiem Zustand zurückzugeben - vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
Verpackung. Die Verpackung ist Teil des Verkaufspreises und wird nicht zurückgenommen, ausgenommen, ihre Rückgabe an Axpo sei vereinbart. In diesem Fall ist die Verpackung vom Besteller franko an den Abgangsort zurückzusen- den.
Verpackung. Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen
1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden,
Verpackung. 3.1. Es ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es dürfen nur umweltfreundliche, einfach trenn- und recylebare Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.
3.2. Die Kosten der Verpackung sind im Preis eingeschlossen. Verpackungskosten werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Verpackung. 3.1.6.1. Verpackungsmaterialien sind auf den dafür erforderlichen Umfang zu beschränken; umweltfreundliche Verpackungsmaterialien sind zu bevorzugen.
3.1.6.2. Der AN hat sich an einem flächendeckenden System der Verpackungsentsorgung in Österreich (wie zB der ARA = Altstoff Recycling Austria AG) zu beteiligen und im Angebot seine Lizenznummer anzugeben und in jedem Lieferschein und in jeder Rechnung folgende rechtsverbindliche Erklärung aufzunehmen: „Die von uns gelieferten Verpackungen sind beim Sammel- und Verwertungssystem [NAME] entpflichtet“.
3.1.6.3. Unterlässt der AN eine solche Entpflichtungserklärung, so hat er das Verpackungsmaterial auf erster Anforderung des AG abzuholen und selbst für die Entsorgung zu sorgen; kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des AN vornehmen zu lassen und wird diesbezüglich vom AN schad- und klaglos gehalten. Zusätzliche Entgelte oder Kosten, wie etwa Pfandgelder oder Entsorgungskosten, werden vom AG nicht anerkannt.