Ausbildungsplan Musterklauseln

Ausbildungsplan a) Die Ausbildung erfolgt nach einem im Ausbildungsbetrieb besonders festgelegten Ausbildungsplan. Darin sind Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel und Inhalte der Ausbildung und die Ausbildungs- stationen festzulegen. Die Volontäre werden während der Ausbildung von einem Ausbildungsredakteur betreut. b) Der Ausbildungsplan wird mit Beginn des Volontariates festgelegt und soll einen möglichst individuellen Ausbildungsablauf ermöglichen. Der Aus- bildungsplan wird in Zusammenarbeit mit den Volontären, dem Ausbildungsredakteur und dem Chefredakteur bzw. Programm- verantwortlichen erstellt. Spätere Änderungen der Pläne aus betrieblichen Gründen (z.B. Programmrelaunch), die unter Berücksichtigung des jewei- ligen Ausbildungsstandes/Qualifizierungsverlaufs des Volontärs vorge- nommen werden sollen, sind kurzfristig durch den Ausbildungsbetrieb möglich. Die Änderungen des Ausbildungsplans werden dem Volontär durch das Ausbildungsunternehmen rechtzeitig schriftlich mitgeteilt. Es ist die Schriftform erforderlich. Aus programmbedingten Gründen kann eine kurzfristige Änderung des Ausbildungsplanes vereinbart werden.
Ausbildungsplan. Nach § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/ zur Tiermedizinischen Fachangestellten vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2522ff.) hat die ausbildende Tierärztin/der ausbildende Tierarzt für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans zu erstellen. Druckvorlage: xxx.xxx-xx.xx/ TFA/ Ausbildung/ Ausbildungsstätte: Ausbildungsplan Der Ausbildungsplan ist wesentlicher Bestandteil des Ausbildungsvertrages (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG) und der/dem Auszubildenden mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses auszuhändigen. Der Ausbildungsplan ist nicht im Formularvertrag enthalten, sondern eine Anlage zu diesem und der Geschäftsstelle gemeinsam mit dem Formularvertrag vorzulegen (s.u. VIII.) Es ist ausschließlich diese Druckvorlage zu verwenden, bitte gehen Sie wie folgt vor: • Seite 1: Hier sind die Angaben zum individuellen Ausbildungsvertrag einzutragen. • Seite 2-17: Bitte geben Sie auf den folgenden Seiten in der Spalte betriebliche Ergänzungen/Besonderheiten an, wie/wann/wo Sie bestimmte Ausbildungs- inhalte planen, zu vermitteln (= Individualisieren des Ausbildungsplans). Informationen zur Umsetzung des Ausbildungsplans während der Ausbildung erhalten Sie mit den Unterlagen, die wir Ihnen mit dem Blankoausbildungsvertrag übersenden. Bitte beachten: der Ausbildungsplan dient auch als Inhaltsverzeichnis des Ausbildungsnachweises („Berichtsheft“).
Ausbildungsplan. Für das Praktikum erstellt der Praktikumsbetrieb einen Ausbildungsplan bzw. eine Stellenbeschrei- bung, der/die die Ziele und Kompetenzen beschreibt, welche innerhalb der Praktikumszeit erlangt werden sollen. Zusätzlich zum Ausbildungsprogramm definiert der Betrieb gemeinsam mit dem Praktikanten/der Praktikantin individuelle Ziele für das Praktikum.
Ausbildungsplan. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem Ausbildungsplan den Ablauf und die Abschnitte der berufspraktischen Tätigkeit sowie deren jeweilige Ausbildungsziele unter Berücksichtigung des Ziels der berufspraktischen Tätigkeit festzulegen und der Universität Hildesheim – Institut für Sozial- und Organisationspädagogik – innerhalb eines Monats nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit vorzu- legen.
Ausbildungsplan. Der / die Auszubildende hat Anspruch darauf, dass ihm / ihr die berufliche Handlungsfähigkeit, die das Erreichen des Ausbildungsziels darstellt, systematisch vermittelt wird. Ein wohl überlegtes Konzept kann schon eine Vorentscheidung für den Ausbildungserfolg sein. Damit die Beteiligten wissen, wann und wo die durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte vermittelt werden, ist eine sachliche und zeitliche Gliederung zu erstellen, die Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages ist.

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  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Automatisierte Entscheidungsfindung Zur Begründung und Durchführung dieses Vertrages findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Erholungsurlaub 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Nutzungssperre 5.1. Trade Republic ist berechtigt, den Zugang zum Depot ganz oder teilweise zu sperren, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Online-Brokerage und/oder der personalisierten Sicherheitsmerkmale dies rechtfertigen. 5.2. Eine Berechtigung zur Sperre besteht insbesondere, wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der Sicherheitsmerkmale besteht oder dies zu befürchten ist. Der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale besteht insbesondere dann, wenn es zu wiederholten Fehlversuchen der Anmeldung in der Applikation kommt, die Prüfung im Rahmen des Zugriffs- und Authentifizierungsverfahrens wiederholt nicht positiv ausfällt oder die Applikation meldet, dass sie nicht auf einem vom Hersteller erlaubten Betriebssystem (z.B. durch Jailbreak) läuft. 5.3. Trade Republic darf eine Sperre auch dann veranlassen, wenn Trade Republic zur Kündigung des Rahmenvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.