Ausführungsunterlagen Musterklauseln

Ausführungsunterlagen. (1) Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
Ausführungsunterlagen. (VOL/B § 3)
Ausführungsunterlagen. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 5.5.1der NORM B 2110). Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sind dies vom AG auch zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.
Ausführungsunterlagen. 3.1 Der NU hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim HU anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen, soweit sie die Leistungen des NU betreffen, vom NU geprüft bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Alle Unstimmigkeiten sind vom NU unverzüglich dem HU bekanntzugeben. Bei vereinbarter Fertigung nach Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem HU festzulegen. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten trägt der NU alle daraus den HU oder ihn selbst treffenden Nachteile.
Ausführungsunterlagen. (§ 3 VOB/B)
Ausführungsunterlagen. Der Bauherr stellt dem Unternehmer die Ausführungsunterlagen und Baustofflisten rechtzeitig zur Verfügung, um einen optimalen Bauablauf zu gewährleisten.
Ausführungsunterlagen. Der Bauherr stellt dem Unternehmer die Ausführungsunterlagen rechtzeitig zur Verfügung.
Ausführungsunterlagen. 4.1 Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG anzufordern, soweit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen bzw. zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk des AG gültig. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unter- lagen zu richten, die einen Genehmigungs- oder Freigabevermerk des AG tragen, sofern der AG nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abwei- chende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweispflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unterlagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und den AG auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
Ausführungsunterlagen. 4.1 Der AN hat dem AG rechtzeitig anzugeben, wann er die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen benötigt; eine Haftung des AG für schuldhaft nicht rechtzeitige Übergabe der für die Ausführung erforderlichen Unterlagen bleibt unberührt. Nach Erhalt hat der AN unverzüglich in allen Punkten, insbesondere die Maße, zu prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten zu vergleichen. Unstimmigkeiten sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.
Ausführungsunterlagen. Ausführungszeichnungen und andere Unterlagen des AGs dürfen nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Der AG behält sich alle Rechte an diesen Unterlagen vor. Nach Fertigstellung der Leistungen und Lieferungen müssen die Unterlagen auf Verlangen des AGs zurückgegeben werden. Unterlagen, die der AN gemäß Vertrag zu beschaffen hat, werden mit Übergabe Eigentum des AGs.