Zeugnis Musterklauseln

Zeugnis. (1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
Zeugnis. (1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Ärztinnen und Ärzte An- spruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
Zeugnis. 1Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungs- verhältnisses ein Zeugnis auszustellen. 2Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnis- se der Auszubildenden enthalten. 3Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
Zeugnis. (1) Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnis- ses und die ausgeübte Tätigkeit zu geben und sich auf Wunsch der Arbeitnehmer auf Führung und Leistung zu erstrecken.
Zeugnis. 1Der Arbeitgeber hat den Praktikantinnen/Praktikanten bei Beendigung des Prakti- kantenverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. 2Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kennt- nisse enthalten. 3Auf Verlangen der Praktikantinnen/Praktikanten sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
Zeugnis. (1) Die Tierarzthelferin hat nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf umgehende Aushändigung eines Zeugnisses.
Zeugnis. (1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat nach Kündigung des Arbeitsver- hältnisses Anspruch auf umgehende Aushändigung eines Zeugnisses.
Zeugnis. Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhält die Freiwillige oder der Freiwillige von der Einsatz- stelle ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen Dienstes. Das Zeugnis ist auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis be- rufsqualifizierende Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes aufzunehmen. Darüber hinaus stellt die Einsatzstelle der Freiwilligen oder dem Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über den geleisteten Dienst aus.
Zeugnis. Der Xxxxxx der praktischen Ausbildung stellt der Schülerin/dem Xxxxxxx bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Er- fahrungen der Schülerin/dem Xxxxxxx, auf Verlangen der Schülerin/des Schülers auch Anga- ben über Führung und Leistung.
Zeugnis. Die Ausbildungsstätte stellt der / dem Studierenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen der / des Studierenden. Auf Verlangen der / des Studierenden sind auch Angaben über die Leistung und das Verhalten der / des Studierenden mit aufzunehmen.