Common use of Ausgabe von Aktien Clause in Contracts

Ausgabe von Aktien. Aktien an den Teilfonds können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle sowie bei allen Zahl- oder Vertriebsstellen erworben werden. Zur Vermeidung der Geldwäsche muss sich jeder Zeichner von Aktien beim Erwerb von Aktien gegenüber der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle oder den Zahl- oder Vertriebsstellen ausweisen. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: die Identität und Anschrift des Antrag stellenden Aktionärs sowie die Anzahl der auszugebenden Aktien, der Teilfonds zu dem diese Aktien gehören. Nach dem Erstausgabetag werden die Aktien grundsätzlich an jedem Bewertungstag ausgegeben. Bewertungstag ist jeder Tag, der in Luxemburg Bankarbeitstag ist, mit Ausnahme des 24. Dezember eines jeden Jahres, ("Bewertungstag"), sofern in Kapitel VI bei den jeweiligen Teilfonds nichts anderes bestimmt ist. Ausgabepreis ist der nach den in Kapitel III Punkt 6 aufgeführten Grundsätzen ermittelte Nettoinventarwert pro Aktie des jeweiligen Teilfonds, zuzüglich eines Ausgabeaufschlages, welcher zu Gunsten der Vertriebsstellen erhoben wird. Die Höhe des Ausgabeaufschlags ist in Kapitel VI bei den jeweiligen Teilfonds geregelt. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. Zeichnungsanträge, die bis 14.15 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes dieses Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge, die nach 14.15 Uhr (Luxemburger Zeit) bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Die Zahlung der gezeichneten Aktien erfolgt in der Referenzwährung des jeweiligen Teilfonds, in den der Anleger investieren möchte, innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem entsprechenden Bewertungstag. Sind die Zahlung und ein schriftlicher Zeichnungsantrag bis zu diesem Datum nicht eingegangen, kann der Antrag abgelehnt und jede auf seiner Grundlage erfolgte Zuteilung von Aktien annulliert werden. Geht eine Zahlung im Zusammenhang mit einem Zeichnungsantrag nach Ablauf der vorgesehenen Frist ein, kann der Verwaltungsrat der Gesellschaft den Antrag bearbeiten bzw. bearbeiten lassen und dabei voraussetzen, dass die Anzahl der Aktien, die mit dem eingegangenen Betrag (einschließlich des anwendbaren Ausgabeaufschlags) gezeichnet werden können, diejenige ist, die sich aus der nächsten Nettoinventarwertberechnung nach Eingang der Zahlung ergibt. Die Gesellschaft kann, im Einklang mit den gesetzlichen Bedingungen nach Luxemburger Recht, welche insbesondere ein Bewertungsgutachten durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft zwingend vorsehen, Aktien gegen Lieferung von Wertpapieren ausgeben, unter der Bedingung, dass eine solche Lieferung von Wertpapieren der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds entspricht und innerhalb der Anlagebeschränkungen der Gesellschaft und der Anlagepolitik des entsprechenden Teilfonds erfolgt. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien gegen Lieferung von Wertpapieren sind von den betreffenden Aktionären zu tragen. Wird ein Zeichnungsantrag ganz oder teilweise abgelehnt, wird die geleistete Zahlung oder der Restbetrag auf dem Postweg oder durch Banküberweisung an den Antragsteller auf dessen Gefahr erstattet. Dem Käufer werden unverzüglich nach Zahlung des Kaufpreises Aktien in entsprechender Höhe übertragen. Sofern die Gesellschaft für einen Teilfonds Spar- und Vorsorgepläne anbietet, ist dies in Kapitel VI bei dem jeweiligen Teilfonds erwähnt. Die genauen Bedingungen hinsichtlich der Spar- und Vorsorgepläne sind in dem durch die Käufer separat auszufüllenden Zeichnungsantrag aufgeführt. Sofern die Ausgabe im Rahmen der von dem jeweiligen Teilfonds angebotenen Spar- und Vorsorgepläne erfolgt, wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten werden auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt. Die Kostenvorausbelastung hat bei vorzeitiger Vorsorgeplanauflösung zur Folge, dass die bereits erhobenen Kosten für noch nicht erbrachte Zahlungen verloren gehen und weder von der Gesellschaft noch von der Vertriebsstelle erstattet werden. Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, jeden Zeichnungsantrag ganz oder teilweise zurückzuweisen oder jederzeit und ohne vorherige Mitteilung die Ausgabe von Aktien auszusetzen. Zahlungen auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge wird die Verwahrstelle in solchen Fällen unverzüglich erstatten. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft lässt keine Praktiken des Market Timing (= häufige Anteilscheinumsätze innerhalb einer kurzen Zeit unter Ausnutzung von Zeitunterschieden und/oder Differenzen in der Nettoinventarwertberechnung) und Late Trading (= die Annahme von Anteilscheingeschäft nach der Annahmeschusszeit 14.15 Uhr und die Abrechnung dieses Anteilscheingeschäfts auf der Grundlage des Nettoinventarwert des nächsten, anstatt des übernächsten Bewertungstages) zu und behält sich das Recht vor, Zeichnungsanträge abzulehnen, die von einem Anleger stammen, von denen der Verwaltungsrat annimmt, dass dieser derartige Praktiken anwendet. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft behält sich vor, bei Bedarf Maßnahmen zum Schutz der anderen Anleger des jeweiligen Teilfonds zu ergreifen. Sollte die Ermittlung des Nettoinventarwertes von dem jeweiligen Teilfonds aufgrund des ihm durch Kapitel III Punkt 6 vorbehaltenen Rechtes ausgesetzt werden, so werden während dieses Zeitraums keine Aktien ausgegeben.

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Ausgabe von Aktien. Aktien an den Teilfonds können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle sowie bei allen Zahl- oder Vertriebsstellen erworben werden. Zur Vermeidung der Geldwäsche muss sich jeder Zeichner von Aktien beim Erwerb von Aktien gegenüber der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle oder den Zahl- oder Vertriebsstellen ausweisen. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: die Identität und Anschrift des Antrag stellenden Aktionärs sowie die Anzahl der auszugebenden Aktien, der Teilfonds zu dem diese Aktien gehören. Nach dem Erstausgabetag werden die Aktien grundsätzlich an jedem Bewertungstag ausgegeben. Bewertungstag ist jeder Tag, der in Luxemburg Bankarbeitstag ist, mit Ausnahme des 24. Dezember eines jeden JahresJahres –, ist ("Bewertungstag"), sofern in Kapitel VI bei den jeweiligen Teilfonds nichts anderes bestimmt ist. Ausgabepreis ist der nach den in Kapitel III Punkt 6 aufgeführten Grundsätzen ermittelte Nettoinventarwert pro Aktie des jeweiligen Teilfonds, zuzüglich eines Ausgabeaufschlages, welcher zu Gunsten der Vertriebsstellen erhoben wird. Die Höhe des Ausgabeaufschlags ist in Kapitel VI bei den jeweiligen Teilfonds geregelt. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. ZeichnungsanträgeZeichnungsanträge für die Teilfonds Swiss Rock (Lux) Sicav – Global Equity / Aktien Welt ESG, den Swiss Rock (Lux) Sicav – European Equity / Aktien Europa ESG, den Swiss Rock (Lux) Sicav – Absolute Return Bond Fund ESG und den Swiss Rock (Lux) Sicav – Absolute Return Bond Fund Plus ESG, die bis 14.15 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes dieses Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge, die nach 14.15 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge für den Teilfonds Swiss Rock (Lux) Sicav – Emerging Equity / Aktien Schwellenländer ESG, die bis 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge, die nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Die Zahlung der gezeichneten Aktien erfolgt in der Referenzwährung des jeweiligen Teilfonds, in den der Anleger investieren möchte, innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem entsprechenden Bewertungstag. Sind die Zahlung und ein schriftlicher Zeichnungsantrag bis zu diesem Datum nicht eingegangen, kann der Antrag abgelehnt und jede auf seiner Grundlage erfolgte Zuteilung von Aktien annulliert werden. Geht eine Zahlung im Zusammenhang mit einem Zeichnungsantrag nach Ablauf der vorgesehenen Frist ein, kann der Verwaltungsrat der Gesellschaft den Antrag bearbeiten bzw. bearbeiten lassen und dabei voraussetzen, dass die Anzahl der Aktien, die mit dem eingegangenen Betrag (einschließlich des anwendbaren Ausgabeaufschlags) gezeichnet werden können, diejenige ist, die sich aus der nächsten Nettoinventarwertberechnung nach Eingang der Zahlung ergibt. Die Gesellschaft kann, im Einklang mit den gesetzlichen Bedingungen nach Luxemburger Recht, welche insbesondere ein Bewertungsgutachten durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft zwingend vorsehen, Aktien gegen Lieferung von Wertpapieren ausgeben, unter der Bedingung, dass eine solche Lieferung von Wertpapieren der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds entspricht und innerhalb der Anlagebeschränkungen der Gesellschaft und der Anlagepolitik des entsprechenden Teilfonds erfolgt. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien gegen Lieferung von Wertpapieren sind von den betreffenden Aktionären zu tragen. Wird ein Zeichnungsantrag ganz oder teilweise abgelehnt, wird die geleistete Zahlung oder der Restbetrag auf dem Postweg oder durch Banküberweisung an den Antragsteller auf dessen Gefahr erstattet. Dem Käufer werden unverzüglich nach Zahlung des Kaufpreises Aktien in entsprechender Höhe übertragen. Sofern die Gesellschaft für einen Teilfonds Spar- und Vorsorgepläne anbietet, ist dies in Kapitel VI bei dem jeweiligen Teilfonds erwähnt. Die genauen Bedingungen hinsichtlich der Spar- und Vorsorgepläne sind in dem durch die Käufer separat auszufüllenden Zeichnungsantrag aufgeführt. Sofern die Ausgabe im Rahmen der von dem jeweiligen Teilfonds angebotenen Spar- und Vorsorgepläne erfolgt, wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten werden auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt. Die Kostenvorausbelastung hat bei vorzeitiger Vorsorgeplanauflösung zur Folge, dass die bereits erhobenen Kosten für noch nicht erbrachte Zahlungen verloren gehen und weder von der Gesellschaft noch von der Vertriebsstelle erstattet werden. Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, jeden Zeichnungsantrag ganz oder teilweise zurückzuweisen oder jederzeit und ohne vorherige Mitteilung die Ausgabe von Aktien auszusetzen. Zahlungen auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge wird die Verwahrstelle in solchen Fällen unverzüglich erstatten. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft lässt keine Praktiken des Market Timing (= häufige Anteilscheinumsätze innerhalb einer kurzen Zeit unter Ausnutzung von Zeitunterschieden und/oder Differenzen in der Nettoinventarwertberechnung) und Late Trading (= die Annahme von Anteilscheingeschäft nach der Annahmeschusszeit 14.15 16.00 Uhr und die Abrechnung dieses Anteilscheingeschäfts auf der Grundlage des Nettoinventarwert des nächstendesselben, anstatt des übernächsten nächsten Bewertungstages) zu und behält sich das Recht vor, Zeichnungsanträge abzulehnen, die von einem Anleger stammen, von denen der Verwaltungsrat annimmt, dass dieser derartige Praktiken anwendet. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft behält sich vor, bei Bedarf Maßnahmen zum Schutz der anderen Anleger des jeweiligen Teilfonds zu ergreifen. Sollte die Ermittlung des Nettoinventarwertes von dem jeweiligen Teilfonds aufgrund des ihm durch Kapitel III Punkt 6 vorbehaltenen Rechtes ausgesetzt werden, so werden während dieses Zeitraums keine Aktien ausgegeben.

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Samples: swissfunddata.ch, www.swissfunddata.ch, www.swiss-rock.ch

Ausgabe von Aktien. Aktien an den Teilfonds können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle sowie bei allen Zahl- oder Vertriebsstellen erworben werden. Zur Vermeidung der Geldwäsche muss sich jeder Zeichner von Aktien beim Erwerb von Aktien gegenüber der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle oder den Zahl- oder Vertriebsstellen ausweisen. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: die Identität und Anschrift des Antrag stellenden Aktionärs sowie die Anzahl der auszugebenden Aktien, der Teilfonds zu dem diese Aktien gehören. Nach dem Erstausgabetag werden die Aktien grundsätzlich an jedem Bewertungstag ausgegeben. Bewertungstag ist jeder Tag, der in Luxemburg Bankarbeitstag ist, mit Ausnahme des 24. Dezember eines jeden JahresJahres –, ist ("Bewertungstag"), sofern in Kapitel VI bei den jeweiligen Teilfonds nichts anderes bestimmt ist. Ausgabepreis ist der nach den in Kapitel III Punkt 6 aufgeführten Grundsätzen ermittelte Nettoinventarwert pro Aktie des jeweiligen Teilfonds, zuzüglich eines Ausgabeaufschlages, welcher zu Gunsten der Vertriebsstellen erhoben wird. Die Höhe des Ausgabeaufschlags ist in Kapitel VI bei den jeweiligen Teilfonds geregelt. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. ZeichnungsanträgeZeichnungsanträge für die Teilfonds Swiss Rock (Lux) Sicav – Global Equity / Aktien Welt, den Swiss Rock (Lux) Sicav – European Equity / Aktien Europa, den Swiss Rock (Lux) Sicav – Absolute Return Bond Fund und den Swiss Rock (Lux) Sicav – Absolute Return Bond Fund Plus, die bis 14.15 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes dieses Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge, die nach 14.15 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge für den Teilfonds Swiss Rock (Lux) Sicav – Emerging Equity / Aktien Schwellenländer, die bis 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge, die nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Die Zahlung der gezeichneten Aktien erfolgt in der Referenzwährung des jeweiligen Teilfonds, in den der Anleger investieren möchte, innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem entsprechenden Bewertungstag. Sind die Zahlung und ein schriftlicher Zeichnungsantrag bis zu diesem Datum nicht eingegangen, kann der Antrag abgelehnt und jede auf seiner Grundlage erfolgte Zuteilung von Aktien annulliert werden. Geht eine Zahlung im Zusammenhang mit einem Zeichnungsantrag nach Ablauf der vorgesehenen Frist ein, kann der Verwaltungsrat der Gesellschaft den Antrag bearbeiten bzw. bearbeiten lassen und dabei voraussetzen, dass die Anzahl der Aktien, die mit dem eingegangenen Betrag (einschließlich des anwendbaren Ausgabeaufschlags) gezeichnet werden können, diejenige ist, die sich aus der nächsten Nettoinventarwertberechnung nach Eingang der Zahlung ergibt. Die Gesellschaft kann, im Einklang mit den gesetzlichen Bedingungen nach Luxemburger Recht, welche insbesondere ein Bewertungsgutachten durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft zwingend vorsehen, Aktien gegen Lieferung von Wertpapieren ausgeben, unter der Bedingung, dass eine solche Lieferung von Wertpapieren der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds entspricht und innerhalb der Anlagebeschränkungen der Gesellschaft und der Anlagepolitik des entsprechenden Teilfonds erfolgt. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien gegen Lieferung von Wertpapieren sind von den betreffenden Aktionären zu tragen. Wird ein Zeichnungsantrag ganz oder teilweise abgelehnt, wird die geleistete Zahlung oder der Restbetrag auf dem Postweg oder durch Banküberweisung an den Antragsteller auf dessen Gefahr erstattet. Dem Käufer werden unverzüglich nach Zahlung des Kaufpreises Aktien in entsprechender Höhe übertragen. Sofern die Gesellschaft für einen Teilfonds Spar- und Vorsorgepläne anbietet, ist dies in Kapitel VI bei dem jeweiligen Teilfonds erwähnt. Die genauen Bedingungen hinsichtlich der Spar- und Vorsorgepläne sind in dem durch die Käufer separat auszufüllenden Zeichnungsantrag aufgeführt. Sofern die Ausgabe im Rahmen der von dem jeweiligen Teilfonds angebotenen Spar- und Vorsorgepläne erfolgt, wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten werden auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt. Die Kostenvorausbelastung hat bei vorzeitiger Vorsorgeplanauflösung zur Folge, dass die bereits erhobenen Kosten für noch nicht erbrachte Zahlungen verloren gehen und weder von der Gesellschaft noch von der Vertriebsstelle erstattet werden. Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, jeden Zeichnungsantrag ganz oder teilweise zurückzuweisen oder jederzeit und ohne vorherige Mitteilung die Ausgabe von Aktien auszusetzen. Zahlungen auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge wird die Verwahrstelle in solchen Fällen unverzüglich erstatten. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft lässt keine Praktiken des Market Timing (= häufige Anteilscheinumsätze innerhalb einer kurzen Zeit unter Ausnutzung von Zeitunterschieden und/oder Differenzen in der Nettoinventarwertberechnung) und Late Trading (= die Annahme von Anteilscheingeschäft nach der Annahmeschusszeit 14.15 16.00 Uhr und die Abrechnung dieses Anteilscheingeschäfts auf der Grundlage des Nettoinventarwert des nächstendesselben, anstatt des übernächsten nächsten Bewertungstages) zu und behält sich das Recht vor, Zeichnungsanträge abzulehnen, die von einem Anleger stammen, von denen der Verwaltungsrat annimmt, dass dieser derartige Praktiken anwendet. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft behält sich vor, bei Bedarf Maßnahmen zum Schutz der anderen Anleger des jeweiligen Teilfonds zu ergreifen. Sollte die Ermittlung des Nettoinventarwertes von dem jeweiligen Teilfonds aufgrund des ihm durch Kapitel III Punkt 6 vorbehaltenen Rechtes ausgesetzt werden, so werden während dieses Zeitraums keine Aktien ausgegeben.

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Samples: www.swiss-rock.ch