We use cookies on our site to analyze traffic, enhance your experience, and provide you with tailored content.

For more information visit our privacy policy.

Ausgeschlossene Risiken Musterklauseln

Ausgeschlossene Risiken. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für • Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versiche- rungspflicht unterliegen, • Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen, • Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge- pflicht unterliegen, • Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträ- gen zu versichern sind, • Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. § 8 Was umfasst die Forderungsausfalldeckung?
Ausgeschlossene Risiken. Von der Versicherung ausgeschlossen sind folgende Schäden:
Ausgeschlossene Risiken. Ausgeschlossen sind:
Ausgeschlossene Risiken. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden an anderen, als den unter Punkt 8.3.2.1 aufgeführten Scheiben, z. B: Glühbirnen.
Ausgeschlossene Risiken a) Für Schäden, für die gemäß des Versicherungsvertragsgesetzes kein Schadenersatz zu leisten ist. b) Für Personen- oder Sachschäden, für die ein Versicherungsvertrag vorhanden ist, bei dem kein Zuschlag zugunsten des Rückversicherungskonsortiums zu zahlen ist. c) Für Schäden, die durch Mängel oder anhaftende Fehler des versicherten Gegen- standes oder mangelnder Instandhaltung desselben hervorgerufen worden sind. d) Für die anlässlich bewaffneter Konflikte hervorgerufenen Schäden, auch wenn keine offizielle Kriegserklärung vorangegangen ist. e) Für die durch Nuklearenergie hervorgerufenen Schäden, unbeschadet den Aus- führungen des Gesetzes 25 vom 29. April 1964 über Nuklearenergie. Dessen unge- achtet sind alle unmittelbaren Schäden eingeschlossen, die in einer versicherten Nuklearanlage auftreten und verursacht wurden von einem außerordentlichen Ereignis, von dem diese Anlage beschädigt wurde. f) Für die durch einfache Wetterauswirkungen entstandenen Schäden. Wenn Gegen- stände auf Dauer teilweise oder vollständig überschwemmt werden, diejenigen Schäden, die auf Auswirkungen von normalem Wellengang und normalen Strö- mungen zurückzuführen sind. g) Die Schäden, die durch andere Naturphänomene verursacht werden als von denen die unter Art. 1 der Versicherungsordnung für außerordentliche Risiken angeführt sind, insbesondere die Schäden, die hervorgerufen werden durch Ansteigen des Grundwasserspiegels, Hangbewegungen, Erdrutsche oder Bodensenkung, Stein- schlag oder ähnliche Phänomene, ausgenommen, sie werden verursacht durch das Einwirken von Regenwasser, durch das sich gleichzeitig in der Gegend eine außer- ordentlich Überschwemmung ergeben hat. h) Diejenigen Schäden, die anlässlich von Tumulten bei im Einklang mit dem das Ver- sammlungsrecht regelnden Verfassungsgesetz 9 vom 15. Juli 1983 abgehaltenen Versammlungen und Demonstrationen sowie während genehmigter Streiks verur- sacht wurden, ausgenommen, diese Handlungen können als außerordentliche Ereignisse gemäß Art. 1 der Versicherungsordnung als außerordentliche Risiken angesehen werden. i) Die vom Versicherten vorsätzlich verursachten Schäden. j) Die Schäden, die in Zusammenhang mit Schadensfällen verursacht wurden, die sich innerhalb der mit Art. 8 der Versicherungsordnung für außerordentliche Risiken festgesetzten Wartezeit ergeben haben. k) Die Schäden, die auf Schadensfälle zurückzuführen sind, die sich vor Zahlung der ersten Prämie ereignet haben, oder wenn im Einklang mit den Ausführungen des Ve...
Ausgeschlossene RisikenKein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseins- störungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die ver- sicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktions- fähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforde- rungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: - eine gesundheitliche Beeinträchtigung, - Alkoholkonsum, - Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziff. 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zusto- ßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. 5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegser- eignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Aus- schluss nicht. Dieser Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. - bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht; - für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürger- krieg; - für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss. 5.1.4 Unfälle der versicherten Person - als Führer eines Luftfahrzeuges oder Luftsport- xxxxxx, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), Ausgabe Januar 2018 - als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahr- zeuges; - bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuüben sind; 5.1.5 Unfälle der versicherten Person durch die Teilnah- men an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. 5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kern- energie verursacht sind.
Ausgeschlossene Risiken. Um den Beitrag in Grenzen zu halten, müssen einige Lebenssachverhalte vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Zum Beispiel besteht Leistungsfreiheit für Schäden durch Streik, innere Unruhe, Pandemien, Kriegsereignisse, kriegsähnliche Ereignisse, Kernenergie und Eingriffe von höherer Hand. ** pro Person/ Objekt in EUR; inkl. Versicherungssteuer *** pro Familie/ Paar/ Objekt in EUR; inkl. Versicherungssteuer Der Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu bewirken. Der Versicherungsnehmer ermächtigt den Versicherer zum Einzug des Versicherungsbeitrages durch Angabe seiner Kontoverbindung. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag am Abbuchungstag ein- gezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Kann der Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Ausgeschlossene Risiken. Um die Prämie in Grenzen zu halten, müssen einige Lebenssachverhalte vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Zum Beispiel besteht Leistungsfreiheit, für Schäden durch Streik, innere Unruhe, Kriegsereignisse, kriegsähnliche Ereignisse, Kernenergie und Eingriffe von höherer Hand. Die detaillierten Leistungsausschlüsse finden Sie in den Tarifbedingungen unter Ziffer 7 der Bedingungen für die Reise- Rücktrittskosten-Versicherung (ABRV) E009-01.2008 bis 250,- € 6,20 € 8,30 € 5,30 € 7,20 € bis 375,- € 9,50 € 12,90 € 8,20 € 11,10 € bis 500,- € 12,90 € 17,40 € 11,10 € 15,00 € bis 750,- € 18,50 € 24,90 € 15,80 € 21,40 € bis 1.000,- € 24,00 € 32,40 € 20,60 € 27,80 € bis 2.000,- € 29,50 € 39,90 € 25,40 € 34,40 € bis 3.000,- € 55,40 € 74,80 € 47,10 € 63,60 € Bitte entnehmen Sie die Prämie der oben angeführten Prämientabelle. Mit Eintrag im Antrag wird diese Vertragsbestandteil. Die Prämie wird einmalig für den Zeitraum der gebuchten Reise entrichtet. Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Vertragsschluss fällig. Mit der Einzahlung der Prämie besteht Versicherungsschutz für die gebuchte Reise.
Ausgeschlossene Risiken a) Xxxxxxx, die nach dem Versicherungsvertragsgesetz nicht entschädigt werden.
Ausgeschlossene Risiken. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind alle anderen als die in Punkt 10.3.2.1 abschließend aufgeführten Schäden an Glaselementen, zum Beispiel an Glühbirnen. Ist die Windschutzscheibe reparabel, so deckt die Gesellschaft den Ersatz der Windschutzscheibe bis in Höhe der Reparaturkosten. Im Fall einer Anfechtung ermittelt ein von der Gesellschaft bestellter Sachverständiger, ob die Windschutzscheibe reparabel ist.