Ausgeschlossene Risiken. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für • Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versiche- rungspflicht unterliegen, • Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen, • Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge- pflicht unterliegen, • Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträ- gen zu versichern sind, • Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. § 8 Was umfasst die Forderungsausfalldeckung?
Ausgeschlossene Risiken. Von der Versicherung ausgeschlossen sind folgende Schäden:
Ausgeschlossene Risiken. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseins- störungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die ver- sicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktions- fähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforde- rungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: - eine gesundheitliche Beeinträchtigung, - Alkoholkonsum, - Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziff. 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zusto- ßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegser- eignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Aus- schluss nicht. Dieser Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. - bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht; - für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürger- krieg; - für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
5.1.4 Unfälle der versicherten Person - als Führer eines Luftfahrzeuges oder Luftsport- xxxxxx, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), Ausgabe Januar 2018 - als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahr- zeuges; - bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuüben sind;
5.1.5 Unfälle der versicherten Person durch die Teilnah- men an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kern- energie verursacht sind.
Ausgeschlossene Risiken. Ausgeschlossen sind:
Ausgeschlossene Risiken. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden an anderen als den unter Ziffer 2.2.1. aufgeführten Scheiben wie z. B: Scheinwerfer- oder Lichtschutzverglasung, Glühbirnen.
Ausgeschlossene Risiken. Gemäß Artikel 6 der Verordnung über Versicherungen für außerordentliche Risiken (Reglamento de Seguro de Riesgos Extraordinarios) werden folgende Schäden oder Versicherungsfälle vom Rückversicherungskonsortium nicht ersetzt:
a. Schäden, für die nach dem Versicherungsvertragsgesetz kein Anspruch auf Entschädigung besteht.
b. Schäden an Personen und Sachen, die durch einen anderen Versicherungsvertrag versichert sind, bei dem ein Zuschlag zugunsten des Rückversicherungskonsortiums nicht obligatorisch ist.
Ausgeschlossene Risiken. Um die Prämie in Grenzen zu halten, müssen einige Lebenssachverhalte vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Zum Beispiel besteht Leistungsfreiheit, für Schäden durch Streik, innere Unruhe, Kriegsereignisse, kriegsähnliche Ereignisse, Kernenergie und Eingriffe von höherer Hand. Die detaillierten Leistungsausschlüsse finden Sie in den Tarifbedingungen unter Ziffer 7 der Bedingungen für die Reise- Rücktrittskosten-Versicherung (ABRV) E009-01.2008 bis 250,- € 6,20 € 8,30 € 5,30 € 7,20 € bis 375,- € 9,50 € 12,90 € 8,20 € 11,10 € bis 500,- € 12,90 € 17,40 € 11,10 € 15,00 € bis 750,- € 18,50 € 24,90 € 15,80 € 21,40 € bis 1.000,- € 24,00 € 32,40 € 20,60 € 27,80 € bis 2.000,- € 29,50 € 39,90 € 25,40 € 34,40 € bis 3.000,- € 55,40 € 74,80 € 47,10 € 63,60 € Bitte entnehmen Sie die Prämie der oben angeführten Prämientabelle. Mit Eintrag im Antrag wird diese Vertragsbestandteil. Die Prämie wird einmalig für den Zeitraum der gebuchten Reise entrichtet. Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Vertragsschluss fällig. Mit der Einzahlung der Prämie besteht Versicherungsschutz für die gebuchte Reise.
Ausgeschlossene Risiken. E011-01.2015 Um die Prämie in Grenzen zu halten, müssen einige Lebenssachverhalte vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Zum Beispiel sind Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art nicht versichert (Ziffer 1.5 der AVB). Zudem besteht Leistungsfreiheit für Schäden des Krieges, durch Aufruhr, Terror oder Kernenergie (Ziffer 3 der AVB). Für technische Geräte, die älter sind als fünf Jahre, sowie für Bekleidung und Wäsche, die älter sind als drei Jahre, ist der Versicherungswert nur der Zeitwert, wenn der durch einen Abzug für Alter, Abnutzung und Gebrauch sich ergebende Wert unter 50 v.H. des Wiederbeschaffungswertes (Neuwert) liegt (Klausel 9). bis zu 8 Tagen Dauer 2,98 € 3,59 € 4,51 € bis zu 14 Tagen Dauer 3,28 € 4,10 € 5,40 € bis zu 22 Tagen Dauer 3,69 € 4,62 € 6,40 € bis zu 28 Tagen Dauer 3,80 € 5,30 € 7,30 € Prämie je Fahrrad 4,31 € 8,60 € 12,90 € Sie haben als Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages eine Reihe von Obliegenheiten zu beachten: bei Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben uns gegenüber: • Auskunftserteilungspflichten (Ziffer 12.1 a) und c) der AVB) • Mitwirkungspflichten (Ziffer 12.2 und 12.3 der AVB) • Schadenminderungspflichten (Ziffer 12.1 b) der AVB) Rechtsfolgen und Nichtbeachtung Wird eine der beschriebenen Obliegenheiten verletzt, so kann das Versicherungsunternehmen die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Dies kann bis zum Versagen der Leistung führen, wenn Vorsatz bzw. besonders grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Näheres hierzu finden Sie unter Ziffer 12.4 der AVB Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwecke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte Xxxxxx aus der ständigen Wohnung des Versicherten entfernt werden, und endet, sobald die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft an der ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz mit dieser Ankunft. Union Reiseversicherung, Aktiengesellschaft Xxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx Tel. 0 89 / 21 60 – 67 45, Fax 0 89 / 21 60 – 67 46 Internet: xxx.xxx.xx E-mail: xxxxxxxxxxxx@xxx.xx Vorstand: Xx. Xxxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Xxxxxxx Xxxxxxx, Xxxxxxxx Xxxx Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xx. Xxxxxx Xxxxx Registergericht München, HRB 137 918 Ust.ID-Nr.: DE259197822 Gläubiger-ID.: DE07URV00000156983 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (...
Ausgeschlossene Risiken. Folgende Risiken sind über den Kfz-Einzelvertrag nicht versicherbar: - Omnibusse - Güterfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GGVSE - Mobilkräne (Zulassung als selbstfahrende Arbeitsmaschine) - Exoten - Oldtimer mit einem Wert größer 15.000 EUR
Ausgeschlossene Risiken. Für alle Deckungen Von der Deckung dieser Versicherung werden alle Risiken ausgeschlossen, die sich aus bewaffneten Konflikten, Demonstrationen, Streiks und Kernenergie ergeben sowie diejenigen, die von der Regierung zur „nationalen Katastrophe oder zum nationalen Notstand" erklärt werden. Spezifische Ausschlussgründe für die Deckung von „Krankenhausaufenthalt“ und „Unfall“
a) Krankheiten, Verletzungen, Erkrankungen oder Vorerkrankungen und angeborene körperliche Schädigungen und Erbkrankheiten sowie diejenigen, die infolge von Unfällen oder Krankheiten und deren Folgen, erlitten werden oder vor dem Datum des Inkrafttretens der Police oder während der festgelegten Karenzzeit bereits vorhanden waren oder sich äußerten, obwohl sie noch nicht konkret diagnostiziert worden waren, wenn sie dem Versicherten bekannt waren und bei der Erstellung der Police nicht angegeben wurden.
b) Krankheitsverläufe, die sich ausschließlich durch Schmerzen, Allergien oder Schwindelanfälle, d. h. ohne weitere medizinisch nachweisbare Symptome, äußern.
c) Depressionen, Stress, Fibromyalgie oder chronisches Müdigkeitssyndrom, Burnout, psychosomatische Erkrankungen und jede Form von psychischer Störung.
d) Krankenhausaufenthalte wegen Krankheiten im Zusammenhang oder infolge von Schwangerschaft, einer Fehlgeburt oder Entbindung ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthalts.
e) Krankheiten oder Verletzungen, die durch Trunkenheit, Alkoholismus, Drogenabhängigkeit oder Drogen- bzw. Medikamenteneinnahme ohne ärztliche Verschreibung verursacht werden.
f) Krankheiten oder Verletzungen infolge von Kriegshandlungen, Terrorismus, Unruhen oder Störungen der öffentlichen Ordnung oder außergewöhnliche Ereignisse oder Katastrophen, die gemäß den Klauseln dieser Police den vom Rückversicherungskonsortium festgelegten Bedingungen unterliegen.
g) Unfälle aufgrund der Teilnahme des Versicherten an Prügeleien (es sei denn, der Versicherte handelte aus Notwehr) und kriminellen Handlungen Ebenso ausgeschlossen sind Verletzungen infolge eines Selbstmordversuchs oder einer Selbstverletzung.
h) Unfälle, die im Zusammenhang mit Sportarten wie Tauchen, Trainingseinheiten sowie Auto- und Motorradrennen, Luftsport, Klettersport, Kampfsport, Veranstaltungen mit wilden Rindern, Canyoning und anderen nachweislich gefährlichen Praktiken verursacht werden.
i) Unfälle, die durch die Ausübung jeglicher Sportart als Profisportler verursacht werden. Jede Art von Behandlung, die nicht zu Heilungszwecken durchgeführt wi...