Ausgeschlossene Risiken Musterklauseln
Ausgeschlossene Risiken. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für • Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versiche- rungspflicht unterliegen, • Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen, • Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge- pflicht unterliegen, • Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträ- gen zu versichern sind, • Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. § 8 Was umfasst die Forderungsausfalldeckung?
Ausgeschlossene Risiken. Von der Versicherung ausgeschlossen sind folgende Schäden:
Ausgeschlossene Risiken. Ausgeschlossen sind:
Ausgeschlossene Risiken. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden an anderen, als den unter Punkt 8.3.2.1 aufgeführten Scheiben, z. B: Glühbirnen.
Ausgeschlossene Risiken a) Für Schäden, für die gemäß des Versicherungsvertragsgesetzes kein Schadenersatz zu leisten ist.
b) Für Personen- oder Sachschäden, für die ein Versicherungsvertrag vorhanden ist, bei dem kein Zuschlag zugunsten des Rückversicherungskonsortiums zu zahlen ist.
c) Für Schäden, die durch Mängel oder anhaftende Fehler des versicherten Gegen- standes oder mangelnder Instandhaltung desselben hervorgerufen worden sind.
d) Für die anlässlich bewaffneter Konflikte hervorgerufenen Schäden, auch wenn keine offizielle Kriegserklärung vorangegangen ist.
e) Für die durch Nuklearenergie hervorgerufenen Schäden, unbeschadet den Aus- führungen des Gesetzes 25 vom 29. April 1964 über Nuklearenergie. Dessen unge- achtet sind alle unmittelbaren Schäden eingeschlossen, die in einer versicherten Nuklearanlage auftreten und verursacht wurden von einem außerordentlichen Ereignis, von dem diese Anlage beschädigt wurde.
f) Für die durch einfache Wetterauswirkungen entstandenen Schäden. Wenn Gegen- stände auf Dauer teilweise oder vollständig überschwemmt werden, diejenigen Schäden, die auf Auswirkungen von normalem Wellengang und normalen Strö- mungen zurückzuführen sind.
g) Die Schäden, die durch andere Naturphänomene verursacht werden als von denen die unter Art. 1 der Versicherungsordnung für außerordentliche Risiken angeführt sind, insbesondere die Schäden, die hervorgerufen werden durch Ansteigen des Grundwasserspiegels, Hangbewegungen, Erdrutsche oder Bodensenkung, Stein- schlag oder ähnliche Phänomene, ausgenommen, sie werden verursacht durch das Einwirken von Regenwasser, durch das sich gleichzeitig in der Gegend eine außer- ordentlich Überschwemmung ergeben hat.
h) Diejenigen Schäden, die anlässlich von Tumulten bei im Einklang mit dem das Ver- sammlungsrecht regelnden Verfassungsgesetz 9 vom 15. Juli 1983 abgehaltenen Versammlungen und Demonstrationen sowie während genehmigter Streiks verur- sacht wurden, ausgenommen, diese Handlungen können als außerordentliche Ereignisse gemäß Art. 1 der Versicherungsordnung als außerordentliche Risiken angesehen werden.
i) Die vom Versicherten vorsätzlich verursachten Schäden.
j) Die Schäden, die in Zusammenhang mit Schadensfällen verursacht wurden, die sich innerhalb der mit Art. 8 der Versicherungsordnung für außerordentliche Risiken festgesetzten Wartezeit ergeben haben.
k) Die Schäden, die auf Schadensfälle zurückzuführen sind, die sich vor Zahlung der ersten Prämie ereignet haben, oder wenn im Einklang mit den Ausführungen des Ve...
Ausgeschlossene Risiken. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind die in Punkt 10.3.6.3 genannten Schäden (Ausgeschlossene Risiken).
Ausgeschlossene Risiken. E011-01.2015 Um die Prämie in Grenzen zu halten, müssen einige Lebenssachverhalte vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Zum Beispiel sind Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art nicht versichert (Ziffer 1.5 der AVB). Zudem besteht Leistungsfreiheit für Schäden des Krieges, durch Aufruhr, Terror oder Kernenergie (Ziffer 3 der AVB). Für technische Geräte, die älter sind als fünf Jahre, sowie für Bekleidung und Wäsche, die älter sind als drei Jahre, ist der Versicherungswert nur der Zeitwert, wenn der durch einen Abzug für Alter, Abnutzung und Gebrauch sich ergebende Wert unter 50 v.H. des Wiederbeschaffungswertes (Neuwert) liegt (Klausel 9). bis zu 8 Tagen Dauer 2,98 € 3,59 € 4,51 € bis zu 14 Tagen Dauer 3,28 € 4,10 € 5,40 € bis zu 22 Tagen Dauer 3,69 € 4,62 € 6,40 € bis zu 28 Tagen Dauer 3,80 € 5,30 € 7,30 € Prämie je Fahrrad 4,31 € 8,60 € 12,90 € Sie haben als Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages eine Reihe von Obliegenheiten zu beachten: bei Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben uns gegenüber: • Auskunftserteilungspflichten (Ziffer 12.1 a) und c) der AVB) • Mitwirkungspflichten (Ziffer 12.2 und 12.3 der AVB) • Schadenminderungspflichten (Ziffer 12.1 b) der AVB) Rechtsfolgen und Nichtbeachtung Wird eine der beschriebenen Obliegenheiten verletzt, so kann das Versicherungsunternehmen die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Dies kann bis zum Versagen der Leistung führen, wenn Vorsatz bzw. besonders grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Näheres hierzu finden Sie unter Ziffer 12.4 der AVB Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwecke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte ▇▇▇▇▇▇ aus der ständigen Wohnung des Versicherten entfernt werden, und endet, sobald die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft an der ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz mit dieser Ankunft. Union Reiseversicherung, Aktiengesellschaft ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Tel. 0 89 / 21 60 – 67 45, Fax 0 89 / 21 60 – 67 46 Internet: ▇▇▇.▇▇▇.▇▇ E-mail: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇.▇▇ Vorstand: ▇▇. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ (Vorsitzender), ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Vorsitzender des Aufsichtsrates: ▇▇. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Registergericht München, HRB 137 918 Ust.ID-Nr.: DE259197822 Gläubiger-ID.: DE07URV00000156983 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (...
Ausgeschlossene Risiken. Kein Versicherungsschutz besteht u.a. für Ereignisse, mit denen bei Abschluss der Versicherung oder bei bestehendem Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Buchung der Reise zu rechnen war. Weitere Ausschlussgründe sind der Ziffer 3 der Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherungsbedingungen zu entnehmen.
Ausgeschlossene Risiken. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind folgende Schäden: ▪ Schmorschäden ohne Ausbruch eines Brands und insbesondere Schäden an den Sitzen und Auskleidungen im Inneren des Fahrzeugs, die durch Rauchen verursacht werden; ▪ Schäden infolge eines der unter Punkt 10.3.5 (Diebstahl) und Punkt 10.3.6 (Sachschäden am Fahrzeug) der vorliegenden Besonderen Bedingungen bezeichneten Ereignisse.
Ausgeschlossene Risiken. Folgende Risiken sind über den Kfz-Einzelvertrag nicht versicherbar: - Omnibusse - Güterfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GGVSE - Mobilkräne (Zulassung als selbstfahrende Arbeitsmaschine) - Exoten - Oldtimer mit einem Wert größer 15.000 EUR
