Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen Dritten festgestellt worden ist und - Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeigepflicht für die Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind.
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-2.1.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Abschnitt A1-2. mitversicherte Personen während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversi- cherte Person während der Wirksamkeit der Versiche- rung von einem Dritten geschädigt wird (Versiche- rungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: • Der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch genommene Dritte kann seiner Schadens- ersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nach- kommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfä- higkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten fest- gestellt worden ist und • die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Perso- nen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögens- schaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädi- gender Dritter).
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversi- cherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versi- cherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und die daraus entstandene Schadendersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt wer- den kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung die- ses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Scha- denersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind. Nicht versichert sind jedoch, auch wenn sie gemäß Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.20. der Bedingungen der privaten Haftpflichtversicherung mit- versichert sind, Ansprüche gegen nicht deliktsfähige Personen.
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche- rungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Drit- ten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Vor- aussetzungen: – Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch ge- nommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und – die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ge- scheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Scha- densersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Abschnitt A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von ei- nem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen- (Tod, Verletzung oder Gesund- heitsschädigung von Menschen), Sach- (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund ge- setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflich- tet ist (schädigender Dritter).
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 4.8.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 bzw. 2.2.1 genannte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichti- gen Dritten festgestellt worden ist und die Durchset- zung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Perso- nen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögens- schaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigen- der Dritter).
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts als Halter eines Hundes zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).