Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und
3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2. mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A3-2.2.2.1. eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungs- nehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder ei- nen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Nor- wegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz sowie im vereinigten Königreich (UK) festgestellt worden ist. An- erkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Verglei- che sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass ▪ eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befrie- digung geführt hat, ▪ eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letz- ten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder ▪ ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vol- len Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den scha- denersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungs- leistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschrei- bung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Leistungsvoraussetzungen. Wir sind Ihnen gegenüber oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Ur- teil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutsch- land oder einem anderen Staat Europas festgestellt worden ist; Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenann- ten Länder binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leis- tungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder ei- ne mitversicherte Person nachweisen, dass – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Be- friedigung geführt hat, – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos er- scheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Ver- sicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde und
A3-2.3 an uns die Ansprüche gegen den scha- denersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versiche- rungsleistung abgetreten werden und die vollstreck- bare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs aus- gehändigt wird. Sie haben an der Umschreibung des Titels auf uns mitzuwirken.
Leistungsvoraussetzungen. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurden (Bewilligungsbescheid).
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungs- pflichtig, wenn
Leistungsvoraussetzungen. Wir sind Ihnen gegenüber leistungspflichtig, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
12.7.2.1 Die Forderung ist durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in Europa und außereuropäischen Gebieten der EU festzustellen. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Ti- tel binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
12.7.2.2 Der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig. Dies ist der Fall, wenn Sie nachweisen, dass
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
Leistungsvoraussetzungen. Für Zahnersatz wird nur geleistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Zahnarztes dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehene Behandlung der Art und dem Umfang nach medizi- nisch notwendig ist. Wird vor Beginn der Behandlung keine Zusage eingeholt, bleibt die Hälfte der tariflichen Leistungen erhalten. Diese Leistungsvoraussetzungen gelten nicht bei Anfertigung einer Einzelkrone.
Leistungsvoraussetzungen. E.2.1 Ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil im Sinne der Bedingungen sind auch ein Versäumnisurteil sowie ein gerichtlich vollstreckungsfähiger Vergleich. Dagegen werden nicht als rechtskräftiges vollstreckbares Urteil angesehen ein Anerkenntnisurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten. E.2.2 Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruches geführt hat, oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, z. B. weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder im örtlichen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes geführt wird.
E.2.3 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jeden Schaden schriftlich anzuzeigen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung durch den Versicherer weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden.
E.2.4 Dem Versicherer ist der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung zu erbringen. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer das Original-Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt. E.2.5 Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte(n) Person(en) ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten.