Glasbruch. Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.
Glasbruch. Die Gesellschaft deckt: ◼ Brüche und Sprünge: - an Glasscheiben, Spiegelglas, Spiegeln, - an lichtdurchlässigen oder transparenten Paneelen aus Glas oder Kunststoff, die als beweglich oder unbeweglich gelten, sofern sie zu den bezeichneten Gütern gehören, - an Sonnenkollektoren und/oder Photovoltaikanlagen. Gedeckt sind überdies: - Brüche von Glaskeramik-Kochplatten, - Brüche an Kunstverglasungen bis in Höhe von 0.000€ je Schadensfall, - Brüche an Schildern bis in Höhe von 0.000€ je Schadensfall, - Verlust der Dichtigkeit von Isolierverglasungen, sofern für diese keine Garantie geltend gemacht werden kann oder der Versicherte Eigentümer des Gebäudes ist, - der unbeabsichtigte Bruch von Sanitäreinrichtungen (Einrichtungen aus Marmor ausgenommen), sofern es sich nicht um Waren handelt, - Schäden an privat genutzten Gewächshäusern sowie an deren Inhalt bis in Höhe von 0.000€ je Gewächshaus. ◼ Entschädigungsmodalitäten bezüglich der Garantie Glasbruch Die Gesellschaft entschädigt den Versicherungsnehmer auch dann, wenn er Mieter oder Bewohner des Gebäudes ist. Die Gesellschaft behält sich jedoch ihr Regressrecht gegen die Person vor, die für die Schäden haftet. ◼ Entschädigungsmodalitäten im Fall des Verlusts der Dichtigkeit von Isolierverglasungen Für die Anwendung der Selbstbeteiligung gilt jedes Glas, das seine Dichtigkeit verliert, als schadensverursachendes Ereignis. Nicht versichert sind: ◼ Glasbruch der gemeinsam genutzten Teile des Gebäudes, sofern der Versicherte Teileigentümer, Teilmieter oder Mitbewohner ist; ◼ Risse und Splitter; ◼ Brüche - an noch nicht eingebauten oder im Einbau befindlichen Verglasungen, - die bei Arbeiten an den Verglasungen sowie ihrer Rahmen oder Xxxxxx durchgeführt werden mit Ausnahme von Reinigungsarbeiten ohne Versetzung der Verglasung, - an Gewächshäusern und Frühbeetabdeckungen, - an optischen Gläsern und Gegenständen aus Glas, - an Glasscheiben, bei denen es sich um Waren handelt; ◼ an einem Gebäude, das sich im Bau oder Wiederaufbau befindet, umgebaut oder repariert wird, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen den Schäden und diesen Arbeiten besteht; ◼ Kraftfahrzeuge und deren Zubehör, sofern in den Persönlichen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist.
Glasbruch. A.2.2.1.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z.B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden. A.2.2.1.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folge- schäden sind nicht versichert.
Glasbruch. A.2.2.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spie- gelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Vergla- sung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assis- tenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays sowie Monitoren. Folgeschäden sind nicht versi- chert. Nur wenn eine Reparaturrechnung vorgelegt wird, über- nehmen wir auch die Einbaukosten einschließlich der Kos- ten für die benötigten Dichtungen. Wir verzichten auf den Abzug der Selbstbeteiligung bei Glasschäden, wenn die beschädigte Verglasung ohne Austausch nach Abstimmung mit uns durch eine von uns empfohlene Werkstatt repariert wird. Ist infolge eines Glasbruchs die sich auf der Scheibe be- findliche Umweltplakette nicht mehr verwendbar, über- nehmen wir die nachgewiesenen Kosten für den Ersatz. Folgeschäden sind nicht versichert. Mitversichert ist der Austausch der durch den Glasbruch beschädigten Leuchtmittel. Wir ersetzen die erforderlichen und nachgewiesenen Kos- ten für die Reinigung des Fahrzeuginnenraumes. Hinweis: Für die EasySmart Tarife gelten abweichende Entschädigungsgrenzen. Siehe Punkt P A.2.2.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahr- zeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden sind nicht versi- chert.
Glasbruch. Gegenstand der Versicherung Ausschlüsse: Ausgeschlossen sind Schäden: • infolge von durchgeführtem oder versuchtem Diebstahl oder Xxxx; • in Verbindung mit den Ein- oder Ausbauarbeiten der Scheiben; • die im Art. 21 der Versicherungsbedingungen auf- geführt sind; • infolge von besonderen Ereignissen, wie im Ab- schnitt 5 dieser Bedingungen definiert, oder die auf die Kaskoversicherung zurückführbar sind; • wenn das Fahrzeug anders eingesetzt wird, als im Fahrzeugbrief angegeben.
Glasbruch. 5.1. Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden – an den Gebäudeverglasungen (Einzelscheiben und Isolierglaselemente) gemäß Artikel 1, Punkt 1.2.4, – an Wandspiegeln, – an Möbel- und Bilderverglasungen, – an Kochflächen (Cerankochflächen und Induktionskochfelder), – an Duschkabinen aller Art (auch gebogene), – Kunststoffverglasungen (wie Plexi- und Acrylglas) aller Art gelten dem Begriff Glas gleichgestellt.
5.2. Mitversicherte Kosten:
5.2.1. Die Kosten einer erforderlichen Notverglasung.
5.2.2. Die Kosten der behördlich auferlegten Behandlung von versicherten, zerbrochenen Glasscheiben (Entsorgungskosten) als gefährlicher Abfall bis zu 50 % des Glasersatzwerts.
5.2.3. Mehrkosten durch qualitative Verbesserungen nach behördlichen Auflagen.
5.3. Nicht versichert sind:
5.3.1. Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern (inkl. Sonnenbrillen), Glasgeschirr, Glaswaschbecken, Hohlgläsern und Beleuchtungskörpern, Glasdächern, Glasbausteinen sowie Kunst- und Bleiverglasungen.
5.3.2. Jede Art von Verglasungen von Mediengeräten wie TV-Geräten, Bildschirmen, Laptops, Tablets, Handys und Ähnliches.
5.3.3. Verglasungen von Treib- und Gewächshäusern, Portal- und Geschäftsverglasungen.
5.3.4. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen bestehen.
5.3.5. Schäden an Fassungen und Umrahmungen.
5.3.6. Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der versicherten Gläser entstehen.
5.3.7. Schäden, die durch Tätigkeiten an den versicherten Gläsern selbst, deren Fassungen oder Umrahmungen entstehen. Klarstellung: Schäden durch Reinigungsarbeiten sind jedoch versichert.
Glasbruch. Eingeschlossen sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges. Die Verglasung umfasst Scheiben (Front-, Heck-, Seiten- und Trennscheiben), Glasdächer, Spiegel und Abdeckungen von Leuchten. Folgeschäden sind ausgeschlossen. Sofern eine Reparatur der beschädigten Verglasung erfolgt, entfällt die Anrechnung eines Eigenbehalts.
Glasbruch. 13 Versicherte Sachen, Versicherungsort (Geltungsbereich) § 14 Versicherte Gefahren und Schäden § 15 Versicherte Kosten § 16 Entschädigung als Geldleistung
Glasbruch. 13 Versicherte Sachen, Versicherungsort (Geltungsbereich)
Glasbruch. A.2.2.1.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Sei- ten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Zudem erstatten wir auch die erforderlichen Kosten für die Reinigung des Innenraums nach einem Bruchschaden sowie für den Ersatz von an der Verglasung befindli- chen Vignetten oder Plaketten, wenn die Verglasung aufgrund eines Bruchscha- dens ausgetauscht werden muss. Sonstige Folgeschäden sind nicht versichert. A.2.2.1.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden an Aggregaten sind bis zu einer Höhe von 3.000 Euro pro Schadenfall mitversichert. A.2.2.1.7 Versichert sind durch Tierbiss unmittelbar verursachte Schäden am Fahrzeug. Hiervon ausgenommen sind Schäden im Fahrzeuginnenraum. Durch den Tierbiss ausgelöste Folgeschäden sind bis zu einer Höhe von 3.000 Euro pro Schadenfall mitversichert. A.2.2.1.8 Bei Verlust der Fahrzeugschlüssel anlässlich eines Einbruchsdieb- stahls (nicht aus dem Fahrzeug), eines Raubs oder räuberischer Erpressung er- setzen wir zusätzlich die zur Schadenverhütung notwendigen Kosten für den Austausch der Fahrzeugschlösser und Fahrzeugschlüssel und die Kosten der Um- programmierung. A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) versichert?