Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zu der unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektro- nisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:
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Samples: www.fedlex.admin.ch, fedlex.data.admin.ch, fedlex.data.admin.ch
Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zu der in unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektro- nisch durchsuchbaren elektronisch durchsuch- baren Informationen Folgendes enthalten:
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Samples: www.newsd.admin.ch, www.news.admin.ch
Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein meldendes Finanzinstitut MELDENDES FINANZINSTITUT ist nicht zu der unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektro- nisch elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:
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Samples: eur-lex.europa.eu
Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein meldendes Finanzinstitut MELDENDES FINANZINSTITUT ist nicht zu der unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektro- nisch elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:
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Samples: eur-lex.europa.eu