Common use of Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen Clause in Contracts

Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zu der in unter Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuch- baren Informationen Folgendes enthalten: a) den Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers; b) die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte Haus- und Post- anschrift des Kontoinhabers; c) gegebenenfalls die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des Kontoinhabers; d) im Fall von Finanzkonten, bei denen es sich nicht um Einlagenkonten handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von die- sem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschliesslich eines Kon- tos bei einer anderen Zweigniederlassung des meldenden Finanzinsti- tuts oder einem anderen Finanzinstitut); e) Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber aktuell ein Postlagerungsauf- trag oder eine c/o- Anschrift vorliegt; und f) Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.

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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information

Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zu der in unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuch- baren elektro- nisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten: a) den Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers; b) die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte Haus- und Post- anschrift des Kontoinhabers; c) gegebenenfalls die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des Kontoinhabers; d) im Fall von Finanzkonten, bei denen es sich nicht um Einlagenkonten handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von die- sem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschliesslich eines Kon- tos bei einer anderen Zweigniederlassung des meldenden Finanzinsti- tuts oder einem anderen Finanzinstitut); e) Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber aktuell ein Postlagerungsauf- trag oder eine c/o- Anschrift vorliegt; und f) Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.

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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information

Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein meldendes Finanzinstitut MELDENDES FINANZINSTITUT ist nicht zu der in unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuch- baren durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten: a) den Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers;KONTOINHABERS, b) die derzeit beim meldenden Finanzinstitut MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte Haus- und Post- anschrift Postanschrift des Kontoinhabers;KONTOINHABERS, c) gegebenenfalls die derzeit beim meldenden Finanzinstitut MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des Kontoinhabers;KONTOINHABERS, d) im Fall von FinanzkontenFINANZKONTEN, bei denen es sich nicht um Einlagenkonten EINLAGEN-KONTEN handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von die- sem diesem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschliesslich einschließlich eines Kon- tos Xxxxxx bei einer anderen Zweigniederlassung des meldenden Finanzinsti- tuts MELDENDEN FINANZINSTITUTS oder einem anderen FinanzinstitutFINANZINSTITUT);, e) Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber KONTOINHABER aktuell ein Postlagerungsauf- trag Postlagerungsauftrag oder eine c/o- o-Anschrift vorliegt; , und f) Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.

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Samples: Abkommen Über Regelungen Zur Besteuerung Von Zinserträgen

Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zu der in unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuch- baren elektro- nisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten: a) den Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers; b) die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte Haus- und Post- anschrift des Kontoinhabers; c) gegebenenfalls die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des Kontoinhabers; d) im Fall von Finanzkonten, bei denen es sich nicht um Einlagenkonten handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von die- sem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschliesslich eines Kon- tos bei einer anderen Zweigniederlassung des meldenden Finanzinsti- tuts oder einem anderen Finanzinstitut); e) Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber aktuell ein Postlagerungsauf- trag oder eine c/o- o-Anschrift vorliegt; und f) Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.

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Samples: Abkommen

Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zu der in unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuch- baren elektro- nisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten: a) den Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers; b) die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte Haus- und Post- anschrift Postan- schrift des Kontoinhabers; c) gegebenenfalls die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des Kontoinhabers; d) im Fall von Finanzkonten, bei denen es sich nicht um Einlagenkonten handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von die- sem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschliesslich eines Kon- tos Xxxxxx bei einer anderen Zweigniederlassung des meldenden Finanzinsti- tuts Finanzinstituts oder einem anderen Finanzinstitut); e) Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber aktuell ein Postlagerungsauf- trag Postlagerungsauftrag oder eine c/o- Anschrift vorliegt; und f) Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.

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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information

Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein meldendes Finanzinstitut MELDENDES FINANZINSTITUT ist nicht zu der in unter Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuch- baren durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten: a) den Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers;KONTOINHABERS, b) die derzeit beim meldenden Finanzinstitut MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte Haus- und Post- anschrift Postanschrift des Kontoinhabers;KONTOINHABERS, c) gegebenenfalls die derzeit beim meldenden Finanzinstitut MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des Kontoinhabers;KONTOINHABERS, d) im Fall von FinanzkontenFINANZKONTEN, bei denen es sich nicht um Einlagenkonten EINLAGENKONTEN handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von die- sem diesem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschliesslich einschließlich eines Kon- tos Xxxxxx bei einer anderen Zweigniederlassung des meldenden Finanzinsti- tuts MELDENDEN FINANZINSTITUTS oder einem anderen FinanzinstitutFINANZINSTITUT);, e) Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber KONTOINHABER aktuell ein Postlagerungsauf- trag Postlagerungsauftrag oder eine c/o- o-Anschrift vorliegt; , und f) Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.

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Samples: Abkommen Über Regelungen Zur Besteuerung Von Zinserträgen