Begriffsbestimmungen Musterklauseln

Begriffsbestimmungen. 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
Begriffsbestimmungen. Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, gilt folgendes:
Begriffsbestimmungen. 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert: 2.2 EDI: 2.3 EDI-Nachricht: 2.4 UN/EDIFACT:
Begriffsbestimmungen. 2.1. Adresseigner = Verfügungsberechtigter Inhaber des Datenbestandes (auch solcher Daten, die für Beilagen genutzt werden); beauftragendes und datenschutzrechtlich verantwortliches Unternehmen. 2.2. Datenbestand = die vom Adresseigner zur Nutzung bestimmten, in der Regel personenbezogenen Daten, wie z.B. die postalische Adresse, das Geburtsjahr und sonstige Gruppenmerkmale, wie Kaufdatum oder Produktgruppe. 2.3. Adressgruppe = Adresslisten = Adressen und/oder sonstige Daten, die nach Gruppenmerkmalen selektiert sind. 2.4. Beilagen = Katalogbeilagen, Paketbeilagen, Mediabeilagen oder sonstige kommerzielle Kommunikation des Werbetreibenden, die mit Aussendungen oder sonstiger Werbung des Adresseigners verbunden werden soll. 2.5. Werbetreibender = Käufer bzw. Nutzer der Rechte am Datenbestand für vertraglich vereinbarte kommerzielle Kommunikation. 2.6. Listbroker = Zur Vermarktung des Datenbestands beauftragtes Unternehmen und Käufer sowie ggf. Verkäufer von Nutzungsrechten am Datenbestand. 2.7. Kontrolladresse = zu Kontrollzwecken erfundene Daten (z.B. Adressen, E-Mail, personenbezogene Merkmale), die in den Datenbestand eingebracht werden. 2.8. Betroffene = identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen des Datenbestands, denen Informationen zugewiesen sind; betroffene Personen im Sinne der DSGVO. 2.9. Kunde = Erwerber der Nutzungsrechte, kann mit Werbetreibenden identisch sein oder ein weiterer Listbroker, Agentur oder sonstiger Dritter sein 2.10. DDV = Deutscher Dialogmarketing Verband e. V., Xxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx, xxx.xxx.xx. 2.11. QuLS Zielgruppenmarketing = Die Qualitäts- und Leistungsstandards des DDV für das Kompetenz- Center Zielgruppenmarketing im DDV (nachfolgend „Kompetenz-Center Zielgruppenmarketing“) enthalten Selbstverpflichtungserklärungen zum Umgang mit Daten bei der Vermarktung von Zielgruppen. 2.12. DDV-Verpflichtungserklärung = „DDV-Regeln zur Auftragsverarbeitung“ sind in Verbindung mit dem Einzelauftrag für eine datenschutzkonforme Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO bestimmt.
Begriffsbestimmungen. Unsere Datenschutzerklärung beruht auf den Begrifflichkeiten, die durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber bei der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verwendet wurden. Unsere Datenschutzerklärung soll für unsere Kunden, Geschäftspartner und die Öffentlichkeit gut lesbar und verständlich sein. Um dies zu gewährleisten, möchten wir vorab die wichtigsten verwendeten Begrifflichkeiten erläutern. Wir verwenden in dieser Datenschutzerklärung unter anderem die folgenden Begriffe:
Begriffsbestimmungen. Sofern auf die Tarifgebiete Ost oder West Bezug genommen wird, gilt Folgen- des:
Begriffsbestimmungen. 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert: 2.2 EDI: Als elektronischer Datenaustausch wird die elektronische Übertragung kommerzieller und administrativer Daten zwischen Computern nach einer vereinbarten Norm zur Strukturierung einer EDI-Nachricht bezeichnet. 2.3 EDI-Nachricht: Als EDI-Nachricht wird eine Gruppe von Segmenten bezeichnet, die nach einer vereinbarten Norm strukturiert, in ein rechnerlesbares Format gebracht wird und sich automatisch und eindeutig verarbeiten lässt. 2.4 UN/EDIFACT: Gemäß der Definition durch die UN/ECE (United Nations Economic Commission for Europe - Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) umfassen die Vorschriften der Vereinten Nationen für den elektronischen Datenaustausch in Verwaltung, Handel, Transport und Verkehr eine Reihe international vereinbarter Normen, Verzeichnisse und Leitlinien für den elektronischen Austausch strukturierter Daten, insbesondere für den Austausch zwischen unabhängigen rechnergestützten Informationssystemen in Verbindung mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr.
Begriffsbestimmungen. 1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge („Abkommen“) haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen: a) Der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika, einschließlich ihrer Bundesstaaten, aber ohne Einschluss der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „Bundesstaat“ schließt den District of Columbia ein. b) Der Ausdruck „US-Territorium“ bedeutet Amerikanisch-Samoa, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico oder die Amerikanischen Jungferninseln. c) Der Ausdruck „IRS“ bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (Internal Revenue Service). d) Der Ausdruck „Österreich“ bedeutet die Republik Österreich. e) Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Anwendung stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partnerjurisdiktionen. f) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet: 1) in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und 2) in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter. g) Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft. h) Der Ausdruck „ausländischer meldepflichtiger Betrag“ bedeutet gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen Einkünften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde. i) Der Ausdruck „depotführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht dann im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen. Maßgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die Dreijahresperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgt, oder (ii) der Zeitraum, während d...
Begriffsbestimmungen. 2.1. Kundenkonto – das persönliche Benutzerkonto, das auf der Internetseite für jeden Kunden eingerichtet wurde, der bei Novum einen Kreditantrag im Sinne des nachfolgenden Art. 3.8 gestellt hat. 2.2. Kurzzeitkredit – ein Darlehen, das nach fünfzehn (15) oder dreißig (30) Tagen zurückgezahlt werden muss, wobei die Rückzahlung des Kreditbetrags und die Zahlung der Kreditzinsen in einer (1) Rate am letzten Tag des jeweiligen Tilgungszeitraums zu erfolgen hat. 2.3. Geschäftstag – Montag bis Xxxxxxx mit Ausnahme öffentlicher und gesetzlicher Feiertage in Malta und/oder Deutschland. 2.4. Verbraucherkredit – bezeichnet einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag bei dem der Nettokreditbetrag mindestens 200,00 Euro beträgt. 2.5. Kreditbedingungen – bezeichnet die in Teil 1 für Kunden in Deutschland geltenden Kreditbedingungen des Kreditvertrags und die in Teil 2 geltenden Optionalen Zusatzleistungen für Kunden in Deutschland. 2.6. Kunde – bezeichnet jeden Kreditnehmer im Rahmen eines Kreditvertrags 2.7. Kundendienst – alle Tätigkeiten, um unseren (Erst-)Kunden zu unterstützen; die Beantwortung von Fragen am Telefon oder über einen anderen dauerhaften Datenträger. 2.8. Höhere Gewalt – bezeichnet ein Ereignis, das unvorhersehbar und außergewöhnlich ist und außerhalb der Kontrolle der Parteien liegt, z.B. Streiks, von der Regierung oder einer europäischen Behörde auferlegte gesetzliche Beschränkungen, Sabotage, Aufstände, Naturkatastrophen oder ähnliche Umstände, die die Erfüllung der Verpflichtungen vorübergehend unmöglich machen. 2.9. Ratenkredit – ein Kredit, der über einen Tilgungszeitraum von mindestens zwei (2) Monaten verfügt, wobei die Rückzahlung des Kreditbetrags und der Kreditzinsen in mindestens zwei (2) gleichen Raten an dem Tag, an dem der Kunde sein/ihr Einkommen bezieht, zu erfolgen hat. 2.10. Rechnung – das Dokument, das unter anderem den Kreditbetrag, den Tag der Auszahlung des Kreditbetrags, den für jede Ratenzahlung geschuldeten Betrag, die Termine für die Rückzahlung der Raten sowie alle anderen im Rahmen des Kreditvertrags zu zahlenden Gebühren und Entgelte enthält, das bis zur Rückzahlung aller fälligen Beträge vollständiger Bestandteil des Kreditvertrags ist und dem Kunden zur Verfügung gestellt wird. 2.11. Recht – bezeichnet das anwendbare Recht, gesetzliche Vorschriften, die Verfassung, Anordnungen, Verträge, Verordnungen, Richtlinien, Satzungen, Beschlüsse oder jede andere gesetzgeberische Maßnahme einer Regierung oder eines anderen gesetz...
Begriffsbestimmungen. Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kom- munikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elek- tromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommuni- kationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikations- dienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgeset- zes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder tele- kommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.