Begriffsbestimmungen. 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
Begriffsbestimmungen. (1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, gilt folgendes:
Begriffsbestimmungen. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Übereinkommens
Begriffsbestimmungen. Für die Zwecke dieses Kapitels:
Begriffsbestimmungen. Unsere Datenschutzerklärung beruht auf den Begrifflichkeiten, die durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber bei der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verwendet wurden. Unsere Datenschutzerklärung soll für unsere Kunden, Geschäftspartner und die Öffentlichkeit gut lesbar und verständlich sein. Um dies zu gewährleisten, möchten wir vorab die wichtigsten verwendeten Begrifflichkeiten erläutern. Wir verwenden in dieser Datenschutzerklärung unter anderem die folgenden Begriffe:
Begriffsbestimmungen. 1. Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist:
Begriffsbestimmungen. (1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost oder West Bezug genommen wird, gilt Folgen- des:
Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet
Begriffsbestimmungen. (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kom- munikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elek- tromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommuni- kationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikations- dienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgeset- zes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder tele- kommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.