Begriffsbestimmungen Musterklauseln

Begriffsbestimmungen. 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
Begriffsbestimmungen. Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, gilt folgendes:
Begriffsbestimmungen. 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert: 2.2 EDI: 2.3 EDI-Nachricht: 2.4 UN/EDIFACT:
Begriffsbestimmungen. 2.1. Adresseigner = Verfügungsberechtigter Inhaber des Datenbestandes (auch solcher Daten, die für Beilagen genutzt werden); beauftragendes und datenschutzrechtlich verantwortliches Unternehmen. 2.2. Datenbestand = die vom Adresseigner zur Nutzung bestimmten, in der Regel personenbezogenen Daten, wie z.B. die postalische Adresse, das Geburtsjahr und sonstige Gruppenmerkmale, wie Kaufdatum oder Produktgruppe. 2.3. Adressgruppe = Adresslisten = Adressen und/oder sonstige Daten, die nach Gruppenmerkmalen selektiert sind. 2.4. Beilagen = Katalogbeilagen, Paketbeilagen, Mediabeilagen oder sonstige kommerzielle Kommunikation des Werbetreibenden, die mit Aussendungen oder sonstiger Werbung des Adresseigners verbunden werden soll. 2.5. Werbetreibender = Käufer bzw. Nutzer der Rechte am Datenbestand für vertraglich vereinbarte kommerzielle Kommunikation. 2.6. Listbroker = Zur Vermarktung des Datenbestands beauftragtes Unternehmen und Käufer sowie ggf. Verkäufer von Nutzungsrechten am Datenbestand. 2.7. Kontrolladresse = zu Kontrollzwecken erfundene Daten (z.B. Adressen, E-Mail, personenbezogene Merkmale), die in den Datenbestand eingebracht werden. 2.8. Betroffene = identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen des Datenbestands, denen Informationen zugewiesen sind; betroffene Personen im Sinne der DSGVO. 2.9. Kunde = Erwerber der Nutzungsrechte, kann mit Werbetreibenden identisch sein oder ein weiterer Listbroker, Agentur oder sonstiger Dritter sein 2.10. DDV = Deutscher Dialogmarketing Verband e. V., ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇.▇▇▇.▇▇. 2.11. QuLS Zielgruppenmarketing = Die Qualitäts- und Leistungsstandards des DDV für das Kompetenz- Center Zielgruppenmarketing im DDV (nachfolgend „Kompetenz-Center Zielgruppenmarketing“) enthalten Selbstverpflichtungserklärungen zum Umgang mit Daten bei der Vermarktung von Zielgruppen. 2.12. DDV-Verpflichtungserklärung = „DDV-Regeln zur Auftragsverarbeitung“ sind in Verbindung mit dem Einzelauftrag für eine datenschutzkonforme Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO bestimmt.
Begriffsbestimmungen. Unsere Datenschutzerklärung beruht auf den Begrifflichkeiten, die durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber bei der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verwendet wurden. Unsere Datenschutzerklärung soll für unsere Kunden, Geschäftspartner und die Öffentlichkeit gut lesbar und verständlich sein. Um dies zu gewährleisten, möchten wir vorab die wichtigsten verwendeten Begrifflichkeiten erläutern. Wir verwenden in dieser Datenschutzerklärung unter anderem die folgenden Begriffe:
Begriffsbestimmungen. Sofern auf die Tarifgebiete Ost oder West Bezug genommen wird, gilt Folgen- des:
Begriffsbestimmungen. 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert: 2.2 EDI: Als elektronischer Datenaustausch wird die elektronische Übertragung kommerzieller und administrativer Daten zwischen Computern nach einer vereinbarten Norm zur Strukturierung einer EDI-Nachricht bezeichnet. 2.3 EDI-Nachricht: Als EDI-Nachricht wird eine Gruppe von Segmenten bezeichnet, die nach einer vereinbarten Norm strukturiert, in ein rechnerlesbares Format gebracht wird und sich automatisch und eindeutig verarbeiten lässt. 2.4 UN/EDIFACT: Gemäß der Definition durch die UN/ECE (United Nations Economic Commission for Europe - Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) umfassen die Vorschriften der Vereinten Nationen für den elektronischen Datenaustausch in Verwaltung, Handel, Transport und Verkehr eine Reihe international vereinbarter Normen, Verzeichnisse und Leitlinien für den elektronischen Austausch strukturierter Daten, insbesondere für den Austausch zwischen unabhängigen rechnergestützten Informationssystemen in Verbindung mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr.
Begriffsbestimmungen. 1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge („Abkommen“) haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen: a) Der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika, einschließlich ihrer Bundesstaaten, aber ohne Einschluss der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „Bundesstaat“ schließt den District of Columbia ein. b) Der Ausdruck „US-Territorium“ bedeutet Amerikanisch-Samoa, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico oder die Amerikanischen Jungferninseln. c) Der Ausdruck „IRS“ bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (Internal Revenue Service). d) Der Ausdruck „Österreich“ bedeutet die Republik Österreich. e) Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Anwendung stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partnerjurisdiktionen. f) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet: 1) in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und 2) in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter. g) Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft. h) Der Ausdruck „ausländischer meldepflichtiger Betrag“ bedeutet gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen Einkünften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde. i) Der Ausdruck „depotführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht dann im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen. Maßgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die Dreijahresperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgt, oder (ii) der Zeitraum, während d...
Begriffsbestimmungen. Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kom- munikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elek- tromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommuni- kationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikations- dienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgeset- zes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder tele- kommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.
Begriffsbestimmungen. Falls der Zusammenhang nichts anderes erfordert, bedeutet im Sinne dieses Über- einkommens: a) «Art» jede Art, Unterart oder geografisch abgegrenzte Population einer Art oder Unterart; b) «Exemplar» i) jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze; ii) bei Tieren: für die in den Anhängen I und II aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres er- kennbares Erzeugnis aus dem Tier und für die in Anhang III aufgeführ- AS 1975 1135; BBl 1973 II 1021 1 Mit den deutschen und österreichischen Behörden gemeinsam erstellte Übersetzung. Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 1975 1134 ten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein oh- ne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier, sofern in Anhang III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt, sowie iii) bei Pflanzen: einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze und bei den An- hängen II und III einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze, sofern in den Anhängen II und III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt; c) «Handel» Ausfuhr, Wiederausfuhr, Einfuhr und Einbringen aus dem Meer; d) «Wiederausfuhr» die Ausfuhr eines zuvor eingeführten Exemplars; e) «Einbringen aus dem Meer» die Beförderung eines Exemplars einer Art, das der nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Meeresumwelt ent- nommen worden ist, in einen Staat; f) «wissenschaftliche Behörde» eine nach Artikel IX bestimmte innerstaatliche wissenschaftliche Stelle; g) «Vollzugsbehörde» eine nach Artikel IX bestimmte innerstaatliche Verwal- tungsbehörde; h) «Vertragspartei» einen Staat, für den dieses Übereinkommen in Kraft getre- ten ist.