Bestehende Konten natürlicher Personen Musterklauseln

Bestehende Konten natürlicher Personen. Die folgenden Vorschriften und Verfahren gelten für die Identifizierung US-amerikanischer meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten, deren Inhaber eine natürliche Person ist („bestehende Konten natürlicher Personen“). A. Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten. Sofern sich das meldende deutsche Finanzinstitut nicht im Rahmen eines in den Durchführungsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Wahlrechts anderweitig entscheidet, müssen die folgenden Konten nicht als US- amerikanische meldepflichtige Konten überprüft, identifiziert oder gemeldet werden: 1. vorbehaltlich des Unterabschnitts E Nummer 2 bestehende Konten natürlicher Personen, deren Saldo oder Wert 50.000 US-Dollar zum 31. Dezember 2013 nicht übersteigt; 2. vorbehaltlich des Unterabschnitts E Nummer 2 bestehende Konten natürlicher Personen, bei denen es sich um rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge handelt, deren Saldo oder Wert zum 31. Dezember 2013 höchstens 250.000 US-Dollar beträgt; 3. bestehende Konten natürlicher Personen, bei denen es sich um rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge handelt, vorausgesetzt, die Gesetze oder sonstigen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten verhindern tatsächlich den Verkauf von rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen an in den Vereinigten Staaten ansässige Personen, zum Beispiel, wenn das betreffende Finanzinstitut nicht die nach dem Recht der Vereinigten Staaten erforderliche Registrierung besitzt und Versicherungsverträge von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland melde- oder abzugsteuerpflichtig sind; 4. Einlagenkonten mit einem Saldo oder Wert von höchstens 50.000 US-Dollar. B. Überprüfungsverfahren für bestehende Konten natürlicher Personen mit einem Saldo oder Wert von mehr als 50.000 US-Dollar (250.000 US-Dollar bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) und höchstens 1.000.000 US-Dollar zum 31. Dezember 2013 („Konten von geringerem Wert“) 1. Suche in elektronischen Datensätzen. Das meldende deutsche Finanzinstitut muss seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende US-Indizien überprüfen: a) Identifizierung des Kontoinhabers als Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder eine in den Vereinigten Staaten ansässige Person, b) eindeutige Angabe eines Geburtsorts in den Vereinigten Staaten, c) aktuelle P...

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Bekanntmachungen 43 - Bekanntmachungen - (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden in der Berliner Zeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.