Ausschluss der Vergütung Musterklauseln

Ausschluss der Vergütung. Der Ausschluss des Vergütungsanspruchs des Vertragspartners gemäss den Bestimmungen dieser Ziffer 8.2 gilt auch, falls ihm im Rahmen der Transakti- on eine Autorisation zur Annahme der Karte erteilt worden ist. Für Transaktionen, die vom Vertragspartner unter Missachtung einer belie- bigen Bestimmung der Vereinbarung getätigt werden, besteht generell kein Vergütungsanspruch. Bei Kartenannahmen im Distanzgeschäft steht dem Vertragspartner zudem kein Vergütungsanspruch zu, wenn – der Karteninhaber die Bestellung und/oder den Erhalt der Waren bzw. Dienstleistungen bestreitet; – der Karteninhaber die erhaltenen Waren als defekt oder als nicht der Be- stellung entsprechend zurückweist; – der Karteninhaber innerhalb der gesetzlichen Rücktrittsfrist von einem Kauf bzw. vom Bezug einer Dienstleistung zurücktritt; – die Karte bei Ausführung der Bestellung verfallen, widerrufen oder sonst wie ungültig ist; – der Karteninhaber Ansprüche gegen den Vertragspartner geltend macht oder sich aus sonstigen Gründen weigert, die Forderung aus der Kreditkar- tentransaktion zu erfüllen. Bei Kartenannahmen im Präsenzgeschäft steht dem Vertragspartner zudem kein Vergütungsanspruch zu, wenn der Karteninhaber die Transaktion bestrei- tet und die Präsenz der Karte beim Vertragspartner zum Zeitpunkt der Trans- aktion nicht bewiesen werden kann. Die Präsenz der Karte beim Vertragspart- ner gilt dann als nicht bewiesen, wenn der Vertragspartner – bei Annahme von EMV-Karten – die Kartendaten über ein «Nicht-EMV-Terminal» (ohne EMV-Chip-Leser) einliest, oder – das manuelle Abrechnungsverfahren gemäss Ziffer 4.3.2 anwendet – die Kartendaten weder ab EMV-Chip, noch ab Magnetstreifen einliest, son- dern manuell über die Tastatur des Terminals eingibt; – die Kartendaten nicht mittels Imprinter, sondern handschriftlich auf dem Beleg erfasst Steht dem Vertragspartner kein Vergütungsanspruch zu, so ist SPS ohne wei- teres berechtigt, die Auszahlung an den Vertragspartner zu verweigern bzw. eine dem Vertragspartner bereits geleistete Vergütung jederzeit zurückzufor- dern bzw. zu verrechnen. Ebenso kann SPS die ihr in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen (Inkassospesen, etc.) dem Vertragspartner be- lasten bzw. verrechnen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.