Ausschlussfrist Musterklauseln

Ausschlussfrist. (1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leis- tungen aus.
Ausschlussfrist. Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern 11.1 bis 11.2 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus dem Zahlungsvorgang resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung, unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Ziffer 11.2 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
Ausschlussfrist. 1Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Auszubildenden oder vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistun- gen aus.
Ausschlussfrist. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Aus- schlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Arbeitnehmerin oder vom Anstellungsträ- ger in Textform geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
Ausschlussfrist. Alle Ansprüche aus dieser Ausfalldeckung mit subsidiärem Schadenersatzrechtschutz verfallen, wenn sie nicht binnen 2 Jahren ab dem Versicherungsfall beim Versicherer in Textform angemeldet worden sind. Im Übrigen gelten die AHB sowie die Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung.
Ausschlussfrist. Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Auszubildenden oder vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden.
Ausschlussfrist. Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Praktikantin/dem Prakti- kanten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
Ausschlussfrist. (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder im Zusammenhang damit verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei geltend gemacht worden sind. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und im Zusammenhang damit, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.
Ausschlussfrist. 1. Die Klage auf Schadenersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
Ausschlussfrist. 1Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Praktikantin/dem Prakti- kanten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus. Für Praktikantinnen/Praktikanten, deren Praktikumsverhältnis vor dem 1. April 2015 begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage für die Dauer des rechtlich ununterbrochen fortbestehenden Praktikantenverhältnisses.