Ausschluss von Auftragnehmern von weiteren Vergabeverfahren Musterklauseln

Ausschluss von Auftragnehmern von weiteren Vergabeverfahren. Das Verhalten des Auftragnehmers während der Abwicklung des Vertragsverhältnisses kann sich auf zukünftige Vergabeverfahren der Landeshauptstadt Mainz sowie deren stadtnahen Gesellschaften vergaberechtliche auswir- ken. 20.1.1 Im Rahmen der vergaberechtlichen Eignungsprüfung kann das Bestehen der erforderlichen Eignung in Abrede gestellt werden, wenn der Auftragnehmer insbesondere a) Nachunternehmer ohne die erforderliche Zustimmung des Auftraggebers beschäftigt hat, b) im Rahmen der Leistungserbringung Arbeitnehmer eingesetzt hat, - für die keine Sozialversicherungsabgaben abgeführt wurden, - die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer ggf. nach §§ 284 ff. Sozialgesetzbuch III erforder- lichen Genehmigung sind, - bei denen es sich um Leiharbeiter handelt, die unter Verstoß gegen § 1 b des Arbeitnehmerüberlassungs- gesetzes tätig sind, c) bei der Erklärung über Korruptionsverfehlungen und Preisabsprachen sowie zur illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften unzutreffende Angaben gemacht hat, d) sich bei der Ausführung eines Auftrages für die Landeshauptstadt Mainz als unzuverlässig erwiesen hat, weil er seine Leistung trotz Nachfristsetzung nicht termingerecht erbracht oder Mängel trotz Fristsetzung nicht vollumfänglich beseitigt bzw. eine vergleichbar schwere Vertragsverletzung gegenüber dem Auftraggeber be- gangen hat, e) eine Abrede über eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung getroffen oder Mitarbeiter bzw. Beauftragte der Landeshauptstadt Mainz oder eines anderen öffentlichen Auftraggebers bestochen oder ihnen sonst in rechtswidriger Weise einen Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt hat bzw. es versuchte, f) wegen eines der in § 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (SchwArbG) genannten Tatbestände zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von mindestens 2.500,00 € belegt worden ist. 20.1.2 Ferner kann der Auftragnehmer von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn ein von ihm beauftragter Nachunternehmer wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat der vorgenannten Art rechtskräftig verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden ist und der Auftragnehmer es schuldhaft unterlassen hat, die Rechtsver- stöße des Nachunternehmers zu verhindern. 20.1.3 In den genannten Fällen können die Bewerber bis zu 3 Jahren nach Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes von einer Auftragsvergabe ausgeschlossen...

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

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  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.