Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ Musterklauseln

Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“. 1. Dem nach Artikel 17.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten SPS-Ausschuss gehören auch Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien an. Alle Beschlüsse des SPS-Ausschusses werden einvernehmlich gefasst.