Errichtung einer Freihandelszone Musterklauseln

Errichtung einer Freihandelszone. Die Vertragsparteien errichten eine Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 und Artikel V GATS.
Errichtung einer Freihandelszone. Die EFTA-Staaten und Chile errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen der Zusatz- abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichzeitig zwischen Chile und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden.
Errichtung einer Freihandelszone. Die Vertragsparteien dieses Abkommens errichten durch dieses Abkommen und die Bestimmungen der landwirtschaftlichen Zusatzabkommen, die gleichzeitig zwischen Peru und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden, eine Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens5 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) und mit Artikel V des Allgemeinen Ab- kommens über den Handel mit Dienstleistungen6 (nachfolgend als «GATS» bezeich- net).
Errichtung einer Freihandelszone. Die EFTA-Staaten und die Philippinen errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.