Einfuhrlizenzverfahren. 1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Einfuhrlizenz-Übereinkommen.
Einfuhrlizenzverfahren. (1) Jede Vertragspartei führt Einfuhrlizenzverfahren gemäß den Artikeln 1 bis 3 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens ein und verwaltet diese. Zu diesem Zweck werden die Artikel 1 bis 3 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Einfuhrlizenzverfahren. (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Einfuhrlizenzverfahren, die für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien gelten, neutral in der Anwendung sind und fair, gerecht, diskriminierungsfrei und transparent verwaltet werden.