Konformitätsbewertungsverfahren Musterklauseln

Konformitätsbewertungsverfahren. 1. Im Falle verbindlicher Konformitätsbewertungsverfahren wenden die Vertragsparteien Artikel 5.4 (Technische Vorschriften) Absatz 1 sinngemäß an, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden und um Transparenz und Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten.
Konformitätsbewertungsverfahren. Unter Berücksichtigung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Abschnitt I erkennt jede Vertrags- partei an, daß die in Abschnitt V genannten Konformitätsbewertungsstellen der anderen Vertragspartei ermächtigt sind, im Hinblick auf die technischen Anforderungen der einführenden Vertragspartei an die in Abschnitt II genannten Geräte oder Einrichtungen folgende Verfahren durchzuführen:
Konformitätsbewertungsverfahren. Falls eine Vertragspartei einen positiven Nachweis der Konformität mit technischen Vorschriften zur EMV oder mit den Sicherheitsvorschriften für die erfassten Produkte verlangt, gelten folgende Regeln3:
Konformitätsbewertungsverfahren. 5.1. Die Tätigkeiten im Rahmen der Konformitätsbewertung (Bewer- tung, Entscheidung über die Zertifizierung, Überwachung, etc.) ergeben sich aus den Anforderungen u.a. der (EU)2017/745, so- wie der MDCG GUIDANCE oder Europäischen Harmonisierten Normen (gem. MDR Art. 8(1) und (2)) bzw. Gemeinsamen Spe- zifikationen (gem. MDR Art. 9) und die vollständige Erfüllung die- ser ist die Voraussetzung zur Erteilung einer EU-Bescheinigung.
Konformitätsbewertungsverfahren. 1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass ein breites Spektrum von Mechanismen besteht, die die Anerkennung der Ergebnisse von im Hoheitsgebiet einer Vertrags- partei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei erleichtern, darunter: