Basisausbildung Musterklauseln

Basisausbildung. 1. Die Basisausbildung der Mitarbeitenden beträgt mindestens 20 Stunden und er- folgt während der Probezeit. 2. Die Basisausbildung gilt als ordentliche Arbeitszeit und ist für den Mitarbeitenden kostenlos. Kündigt der Mitarbeitende das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, muss er für die Zeit, die für die Basisausbildung aufgewendet worden ist, nicht ent- schädigt werden. 3. Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeitenden die Absolvierung der Basisausbildung auf Geschäftspapier zu bestätigen. Diese Bestätigung ist im Personaldossier abzule- gen. 4. Die Basisausbildung muss ausserhalb des Einsatzes erfolgen. Sie ist zusätzlich zur theoretischen Grundausbildung in den Konkordaten zu leisten und ist kein Ersatz für diese. Mitarbeitende mit einem eidgenössischen Fachausweis der Sicherheits- dienstleistungsbranche müssen die Basisausbildung nicht absolvieren. 5. Die Basisausbildung ist in einem Ausbildungsreglement betrieblich zu regeln.
Basisausbildung. Artikel Kommentar 1. Die Basisausbildung der Mitarbeitenden beträgt mindestens 20 Stunden und er- folgt während der Probezeit. Alle Mitarbeitenden müssen die Basisausbil- dung von 20 Stunden absolvieren. Die Art der Sicherheitsdienstleistung und des Beschäfti- gungsgrads spielt dabei keine Rolle. Der Arbeitgeber muss diese Ausbildung auch denjenigen Mitarbeitenden gewähren, die be- reits in der Sicherheitsbranche gearbeitet ha- ben. 2. Die Basisausbildung gilt als ordentliche Arbeitszeit und ist für den Mitarbeiten- den kostenlos. Kündigt der Mitarbei- tende das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, muss er für die Zeit, die für die Basisausbildung aufgewendet worden ist, nicht entschädigt werden. Die Basisausbildung und die dazu entstehen- den Kosten wie Prüfungsgebühren und Ausbil- dungskosten müssen auch dann vom Arbeit- geber übernommen werden, wenn Mitarbei- tende die Prüfung nicht bestehen, sofern diese nicht in der Probezeit kündigen (Art. 10 Ziff. 2 GAV). 3. Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeiten- den die Absolvierung der Basisausbil- dung auf Geschäftspapier zu bestätigen. Diese Bestätigung ist im Personaldossier abzulegen. 4. Die Basisausbildung muss ausserhalb des Einsatzes erfolgen. Sie ist zusätz- lich zur theoretischen Grundausbildung in den Konkordaten zu leisten und ist kein Ersatz für diese. Mitarbeitende mit einem eidgenössischen Fachausweis der Sicherheitsdienstleistungsbranche müssen die Basisausbildung nicht ab- solvieren. Die Basisausbildung kann nicht während eines Einsatzes absolviert werden. Sie kann auch bei einem externen Unterneh- men erfolgen, wobei die entstehenden Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden müs- sen. Die Ausnahme von der Pflicht, eine Basisaus- bildung absolvieren zu müssen, darf in keinem Fall zu einem tieferen Ausbildungsniveau füh- ren. Die firmenspezifische Einführung (interne Weisungen, Einsatzdoktrin etc.) muss in jedem Fall erfolgen. Soweit eine zum eidgenössischen Fachaus- weis äquivalente Ausbildung geltend gemacht wird, muss die Gleichwertigkeit vom Unterneh- men vorab abgeklärt und vom SBFI schriftlich bestätigt der Pako nachgewiesen werden. 5. Die Basisausbildung ist in einem Ausbil- dungsreglement betrieblich zu regeln.