Weiterbildung Musterklauseln

Weiterbildung. 1. Arbeitnehmer haben beim Antritt zu einer Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 BAG (Berufsausbildungsgesetz) Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von einem Arbeitstag, sofern die Lehrabschlussprüfung an zwei Kalendertagen (Teilprüfungen) abgelegt wird, im Ausmaß von zwei Arbeitstagen. Ausbildungsmaßnahmen für Pflege- und Betreuungsberufe 2. Soweit für Pflege- und Betreuungsberufe zur Aufrechterhaltung der Berufsausübungsberechtigung Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind, besteht nach einer Dauer der Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Monaten für deren Besuch, Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit von 8 Stunden pro Arbeitsjahr unter Fortzahlung des Entgeltes.
Weiterbildung. 1Die Arbeitgeberin fördert die Weiterbildung der Mitarbeitenden aktiv. Die Verantwortung für die Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mitar- beitenden und den Vorgesetzten. 2Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbil- dung den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen. 3Von der Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildungen werden als Arbeits- zeit angerechnet und finanziert.
Weiterbildung. 1 Die Arbeitgeberin fördert die berufliche Weiterbildung aller Mitarbeitenden in angemessener Weise methodisch, finanziell und/oder mit Zeit. Die Verant- wortung für die berufliche Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mitarbei- tenden und den Vorgesetzten. 2 Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbil- dung den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen. 3 Von der Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildungen werden vollständig als Arbeitszeit angerechnet und finanziert. 4 Die berufliche Entwicklung bei der Arbeitgeberin umfasst interne und exter- ne Weiterbildungsangebote (off the job, near the job), die die vorhandenen Fähigkeiten und Potenziale der Mitarbeitenden erhalten und weiterentwickeln. Die Arbeitgeberin fördert insbesondere temporäre Stellenwechsel, Projektein- sätze und Stages.‌‌‌‌ 5 Die Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, einen Antrag zur Unterstützung einer Weiterbildung in Form von Zeit und/oder Geld zu stellen. Die erste Bewilligungsinstanz ist ihre vorgesetzte Stelle. Falls der Antrag abgelehnt wird, können sich die Mitarbeitenden an die/den zuständige/n HR Geschäfts- partner/in wenden. 6 Die Post unterstützt die Mitarbeitenden bei der Übernahme von neuen Funktionen, zum Beispiel durch Ausbildung, Mentoring, Coaching oder andere geeignete Massnahmen. 7 Die Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, eine berufliche Standortbestim- mung beim Laufbahnzentrum der Post zu machen.
Weiterbildung. (korrespondierender Artikel 28 des arbeitsrechtlichen GAV) 1 Für fachbezogene, berufliche Weiterbildung hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf drei bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr. Auf das folgende Kalenderjahr kann ein einziger Weiterbildungstag übertragen werden. 2 Der Kursbesuch ist nachzuweisen. Weitergehende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten.
Weiterbildung. 1 Für fachbezogene, berufliche Weiterbildung hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf drei bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr. Auf das folgende Kalenderjahr kann ein einziger Weiterbildungstag übertragen werden. 2 Der Kursbesuch ist nachzuweisen. Weitergehende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten. Es sind somit maximal 4 Tage pro Kalenderjahr zu gewähren. Zudem wird bei Eintritt / Austritt während des Kalenderjahrs der Anspruch pro rata berechnet. Während dieser Tage entstehen beim Mitarbeiter keine Minusstunden. Der GAV hält fest, dass der Arbeitnehmende für fachbezogene, berufliche Weiterbildung einen Anspruch auf 3 bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr hat. Fehlt der Arbeitnehmende mehr als 3 Arbeitstage, so müssen sich die Parteien über eine allfällige Lohnzahlung einigen. Über die Kosten der Weiterbildung äussert sich der GAV nicht. Als Grundsatz gilt, dass der Arbeitnehmende die Weiterbildungskosten selber zu tragen hat. Durch eine Weiterbildungsvereinbarung kann eine anderslautende Abmachung getroffen werden. Investiert ein Arbeitgeber in die Weiterbildung seiner Angestellten wird häufig eine Vereinbarung getroffen. Dabei verpflichtet sich der Arbeitnehmende nach Abschluss der Weiterbildung noch eine bestimmte Zeit zu bleiben. Kündigt er das Arbeitsverhältnis selber, so hat er die Weiterbildungskosten ganz oder teilweise an den Arbeitgeber zurückzuzahlen (ausser der Arbeitgeber hat den Anlass für die Kündigung gegeben). Wird das Arbeitsverhältnis jedoch vom Arbeitgeber gekündigt, ohne dass ihm der Mitarbeiter dafür einen Anlass gegeben hat, so hat der Arbeitgeber die Weiterbildungskosten zu tragen. Der Abschluss einer Weiterbildungsvereinbarung wird empfohlen. Diese Rückzahlungsvereinbarung, muss schriftlich, klar und eindeutig formuliert sein. Unklarheiten werden zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt. Eine Rückerstattungspflicht sollte für maximal drei Jahre vereinbart werden. Zudem ist die Rückerstattungspflicht im Verlaufe der Zeit stets zu reduzieren Will der Arbeitgeber, dass der Mitarbeiter eine Weiterbildung besucht, so hat er die dabei entstehenden Kosten zu übernehmen. Auch hat er ihm für sämtliche Arbeitsabwesenheiten den vollen Lohn zu bezahlen. Muss der Arbeitnehmende den Kurs ganz oder teilweise in seiner Freizeit besuchen, so gilt diese Zeit als bezahlte Arbeitszeit (Vorsicht Überstunden).
Weiterbildung. Die Weiterbildung findet grundsätzlich ausserhalb der Schulwochen statt. Sollte dies nicht möglich sein, wird die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter die gefehlte Präsenzzeit und im Prinzip die gefehlten Behandlungseinheiten, gemäss den mit der Direktion vereinbarten Bestimmungen, nachholen.
Weiterbildung. 1 Für fachbezogene, berufliche Weiterbildung hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr. Auf das folgende Kalenderjahr kann ein einziger Weiterbildungstag übertragen werden. 2 Der Kursbesuch ist nachzuweisen. Weitergehende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten.
Weiterbildung. Der am Arbeitsmarkt spürbare Mangel an qualifiziertem Personal und die ständig steigenden Anforderungen an die Arbeitsplatzinhaber fördern die Nachfrage nach beruflicher Weiterbildung. Nach einer mehrjährigen Schwächephase des Marktes für berufliche Weiterbildung, der massiv unter den von der Bundesagentur für Arbeit (BA) durchgeführten Kürzungen von geförderten Qualifizierungs- und Umschulungsmaß- nahmen gelitten hatte, stiegen die Umsätze seit 2006 wieder deutlich an. Der Lünendonk®-Marktstichprobe 2008 „Führende Anbieter beruflicher Weiterbildung in Deutschland“ zur Folge steigerten die 20 größten Anbieter ihre Umsätze in 2007. Diese Steigerungen begründen sich jedoch vornehmlich auf den Bereich IT- und Business- Skill-Schulungen. Die Erwartungen für 2008 lagen geringfügig darunter. Allerdings konnten in diesen Erwartungen die Auswirkungen der Finanzkrise aufgrund des Termins der Befragung noch keinen Eingang gefunden haben. Die ausgelagerten Trainingseinheiten großer Wirtschaftskonzerne (z.B. Volkswagen, Deutsche Bahn, Deutsche Telekom, SAP, Audi) spielen eine wichtige Rolle am Markt für berufliche Weiterbildung. Ihre Aktivitäten richten sich meist vorrangig an konzerninterne Kunden, dadurch bleiben den freien Anbietern jedoch große Teile des Trainingsbedarfs verschlossen. Der Spezialmarkt der Aus- und Fortbildung im Finanz- und Rechnungswesen, in dem die Steuer-Fachschule Dr. ▇▇▇▇▇▇▇ und ihre Tochtergesellschaft Akademie für Inter- nationale Rechnungslegung aktiv sind, erweist sich größtenteils weniger konjunktur- abhängig. Dies gilt umso mehr für solche Angebote, die hauptsächlich von Privat- kunden nachgefragt werden, da Privatpersonen ihre individuelle Fortbildungsent- scheidung langfristig planen und weniger von konjunkturellen Schwankungen abhängig machen. Umgekehrt gilt für die Angebote, die mehr von Firmenkunden wahrgenommen werden, eine stärkere Abhängigkeit hinsichtlich der Wirtschaftslage. Bei sich ab- kühlender Konjunktur reagieren die Unternehmen verstärkt mit einem restriktiven Kostenmanagement zurückhaltend bei der Förderung von Aus- und Weiterbildungs- maßnahmen, trotz langfristig prognostizierten Fachkräftemangels und staatlicher Förderprogramme. Insgesamt ist für Weiterbildungen im Finanz- und Rechnungswesen von einem stagnierenden bis geringfügig wachsenden Schulungsmarkt auszugehen.
Weiterbildung. Teilnahme der Mitarbeiter an Weiterbildungen/Schulungen des Nationalpar- kamtes Vorpommern • Information und Einweisung aller Mitarbeiter
Weiterbildung. Arbeitszeit, Feiertage, Ferien