Weiterbildung. 1. Arbeitnehmer haben beim Antritt zu einer Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 BAG (Berufsausbildungsgesetz) Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von einem Arbeitstag, sofern die Lehrabschlussprüfung an zwei Kalendertagen (Teilprüfungen) abgelegt wird, im Ausmaß von zwei Arbeitstagen. Ausbildungsmaßnahmen für Pflege- und Betreuungsberufe
Weiterbildung. 1 Die Arbeitgeberin fördert die berufliche Weiterbildung aller Mitarbeitenden in angemessener Weise methodisch, finanziell und/oder mit Zeit. Die Verant- wortung für die berufliche Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mitarbei- tenden und den Vorgesetzten.
Weiterbildung. 1Die Arbeitgeberin fördert die Weiterbildung der Mitarbeitenden aktiv. Die Verantwortung für die Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mitar- beitenden und den Vorgesetzten. 2Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbil- dung den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen. 3Von der Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildungen werden als Arbeits- zeit angerechnet und finanziert.
Weiterbildung. (korrespondierender Artikel 28 des arbeitsrechtlichen GAV)
Weiterbildung. 1 Für fachbezogene, berufliche Weiterbildung hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf drei bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr. Auf das folgende Kalenderjahr kann ein einziger Weiterbildungstag übertragen werden.
Weiterbildung. Die Weiterbildung findet grundsätzlich ausserhalb der Schulwochen statt. Sollte dies nicht möglich sein, wird die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter die gefehlte Präsenzzeit und im Prinzip die gefehlten Behandlungseinheiten, gemäss den mit der Direktion vereinbarten Bestimmungen, nachholen.
Weiterbildung. Im Hochschulzentrum für Weiterbildung (HZW) werden seit Ende 2007 die externen Weiterbildungsaktivitäten der Hochschule gebündelt und weiterentwickelt. Bis 2015 werden neben einer Vielzahl von Zertifikatslehrgängen und Einzelmaßnahmen auch Weiterbildungs-studiengänge mit unterschiedlichen Schwerpunkten angeboten. Durch die gezielte Einwerbung von Forschungsprojekten, insbesondere im Bereich Durchlässigkeit, lebenslanges Lernen, neue Weiterbildungsformate etc. erfolgt ein kontinuierlicher Ausbau des Kompetenzprofils des HZW. An der seit 1982 bewährten Kooperation der hessischen Fachhochschulen in der „Arbeitsgruppe wissenschaftliche Weiterbildung - AGWW“ wird sich die Hochschule auch zukünftig beteiligen und ihre Aktivitäten verstärken. Mit der Einrichtung der Stabsstelle Interne Wissenschaftliche Weiterbildung - Hochschuldidaktik (IWW) als Stabsstelle beim Vizepräsidenten für Lehre ist 2008 eine eigene, sichtbare Struktur zur nachhaltigen Unterstützung der Lehrenden hinsichtlich der hochschuldidaktischen Kompetenzentwicklung geschaffen worden. Die TH Mittelhessen hat darüber hinaus aus den Kompensationsmitteln des Landes weitere Stellen für IWW geschaffen, um einerseits die Fortführung der im Studienstrukturprogramm begonnenen Kooperation des Hochschuldidaktischen Netzwerks Hessen (HDM) zu verstetigen und andererseits ein hochschulinternes didaktisches Beratungs- und Qualifizierungsangebot sowohl für Lehrende als auch für Tutorinnen und Tutoren zu etablieren, das auch die Perspektive des eLearning künftig aktiv mit einbezieht. Die TH Mittelhessen wird die hochschuldidaktischen Weiterbildungsangebote des gemeinsam mit der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg betriebenen Hochschuldidaktischen Netzwerks Mittelhessen (HDM) weiter ausbauen. In diesen Maßnahmen wird ein nachhaltiger Beitrag zur Qualitätsentwicklung in der Lehre gesehen. Die dauerhafte Etablierung der geschaffenen Strukturen wird künftig angestrebt und zugleich die Nutzung der vorhandenen, vielfältigen Angebote durch die Lehrenden im Rahmen eines vom Senat der Hochschule beschlossenen „Aktionsplans gute Lehre“ zielstrebig verfolgt, etwa im Rahmen der hochschulinternen Zielvereinbarungen mit den Fachbereichen. Auf Landes- und Bundesebene bestehen enge Kooperationsbeziehungen zu hochschuldidaktischen Einrichtungen und zur Deutschen Gesellschaft für Hochschuldidaktik (dghd). Durch Mitwirkung im Expertinnennetzwerk „Gender und Hochschuldidaktik“ wird eine weitere Face...
Weiterbildung. 1 Für fachbezogene, berufliche Weiterbildung hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr. Auf das folgende Kalenderjahr kann ein einziger Weiterbildungstag übertragen werden.
Weiterbildung. 14 35. Persönliche Weiterbildung 14 36. Spezielle Weiterbildung 14
Weiterbildung. 260 Grundsätze