Weiterbildung. 1. Arbeitnehmer haben beim Antritt zu einer Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 BAG (Berufsausbildungsgesetz) Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von einem Arbeitstag, sofern die Lehrabschlussprüfung an zwei Kalendertagen (Teilprüfungen) abgelegt wird, im Ausmaß von zwei Arbeitstagen. Ausbildungsmaßnahmen für Pflege- und Betreuungsberufe
2. Soweit für Pflege- und Betreuungsberufe zur Aufrechterhaltung der Berufsausübungsberechtigung Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind, besteht nach einer Dauer der Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Monaten für deren Besuch, Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit von 8 Stunden pro Arbeitsjahr unter Fortzahlung des Entgeltes.
Weiterbildung. 1Die Arbeitgeberin fördert die Weiterbildung der Mitarbeitenden aktiv. Die Verantwortung für die Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mitar- beitenden und den Vorgesetzten. 2Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbil- dung den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen. 3Von der Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildungen werden als Arbeits- zeit angerechnet und finanziert.
Weiterbildung. 1 Die Arbeitgeberin fördert die berufliche Weiterbildung aller Mitarbeitenden in angemessener Weise methodisch, finanziell und/oder mit Zeit. Die Verant- wortung für die berufliche Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mitarbei- tenden und den Vorgesetzten.
2 Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbil- dung den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen.
3 Von der Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildungen werden vollständig als Arbeitszeit angerechnet und finanziert.
4 Die berufliche Entwicklung bei der Arbeitgeberin umfasst interne und exter- ne Weiterbildungsangebote (off the job, near the job), die die vorhandenen Fähigkeiten und Potenziale der Mitarbeitenden erhalten und weiterentwickeln. Die Arbeitgeberin fördert insbesondere temporäre Stellenwechsel, Projektein- sätze und Stages.
5 Die Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, einen Antrag zur Unterstützung einer Weiterbildung in Form von Zeit und/oder Geld zu stellen. Die erste Bewilligungsinstanz ist ihre vorgesetzte Stelle. Falls der Antrag abgelehnt wird, können sich die Mitarbeitenden an die/den zuständige/n HR Geschäfts- partner/in wenden.
6 Die Post unterstützt die Mitarbeitenden bei der Übernahme von neuen Funktionen, zum Beispiel durch Ausbildung, Mentoring, Coaching oder andere geeignete Massnahmen.
7 Die Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, eine berufliche Standortbestim- mung beim Laufbahnzentrum der Post zu machen.
Weiterbildung. (korrespondierender Artikel 28 des arbeitsrechtlichen GAV)
1 Für fachbezogene, berufliche Weiterbildung hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf drei bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr. Auf das folgende Kalenderjahr kann ein einziger Weiterbildungstag übertragen werden.
2 Der Kursbesuch ist nachzuweisen. Weitergehende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten.
Weiterbildung. 1 Für fachbezogene, berufliche Weiterbildung hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf drei bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr. Auf das folgende Kalenderjahr kann ein einziger Weiterbildungstag übertragen werden.
2 Der Kursbesuch ist nachzuweisen. Weitergehende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten. Es sind somit maximal 4 Tage pro Kalenderjahr zu gewähren. Zudem wird bei Eintritt / Austritt während des Kalenderjahrs der Anspruch pro rata berechnet. Während dieser Tage entstehen beim Mitarbeiter keine Minusstunden. Der GAV hält fest, dass der Arbeitnehmende für fachbezogene, berufliche Weiterbildung einen Anspruch auf 3 bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr hat. Fehlt der Arbeitnehmende mehr als 3 Arbeitstage, so müssen sich die Parteien über eine allfällige Lohnzahlung einigen. Über die Kosten der Weiterbildung äussert sich der GAV nicht. Als Grundsatz gilt, dass der Arbeitnehmende die Weiterbildungskosten selber zu tragen hat. Durch eine Weiterbildungsvereinbarung kann eine anderslautende Abmachung getroffen werden. Investiert ein Arbeitgeber in die Weiterbildung seiner Angestellten wird häufig eine Vereinbarung getroffen. Dabei verpflichtet sich der Arbeitnehmende nach Abschluss der Weiterbildung noch eine bestimmte Zeit zu bleiben. Kündigt er das Arbeitsverhältnis selber, so hat er die Weiterbildungskosten ganz oder teilweise an den Arbeitgeber zurückzuzahlen (ausser der Arbeitgeber hat den Anlass für die Kündigung gegeben). Wird das Arbeitsverhältnis jedoch vom Arbeitgeber gekündigt, ohne dass ihm der Mitarbeiter dafür einen Anlass gegeben hat, so hat der Arbeitgeber die Weiterbildungskosten zu tragen. Der Abschluss einer Weiterbildungsvereinbarung wird empfohlen. Diese Rückzahlungsvereinbarung, muss schriftlich, klar und eindeutig formuliert sein. Unklarheiten werden zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt. Eine Rückerstattungspflicht sollte für maximal drei Jahre vereinbart werden. Zudem ist die Rückerstattungspflicht im Verlaufe der Zeit stets zu reduzieren Will der Arbeitgeber, dass der Mitarbeiter eine Weiterbildung besucht, so hat er die dabei entstehenden Kosten zu übernehmen. Auch hat er ihm für sämtliche Arbeitsabwesenheiten den vollen Lohn zu bezahlen. Muss der Arbeitnehmende den Kurs ganz oder teilweise in seiner Freizeit besuchen, so gilt diese Zeit als bezahlte Arbeitszeit (Vorsicht Überstunden).
Weiterbildung. Die Weiterbildung findet grundsätzlich ausserhalb der Schulwochen statt. Sollte dies nicht möglich sein, wird die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter die gefehlte Präsenzzeit und im Prinzip die gefehlten Behandlungseinheiten, gemäss den mit der Direktion vereinbarten Bestimmungen, nachholen.
Weiterbildung. 1 Für fachbezogene, berufliche Weiterbildung hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr. Auf das folgende Kalenderjahr kann ein einziger Weiterbildungstag übertragen werden.
2 Der Kursbesuch ist nachzuweisen. Weitergehende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten.
Weiterbildung. Im Hochschulzentrum für Weiterbildung (HZW) werden seit Ende 2007 die externen Weiterbildungsaktivitäten der Hochschule gebündelt und weiterentwickelt. Bis 2015 werden neben einer Vielzahl von Zertifikatslehrgängen und Einzelmaßnahmen auch Weiterbildungs-studiengänge mit unterschiedlichen Schwerpunkten angeboten. Durch die gezielte Einwerbung von Forschungsprojekten, insbesondere im Bereich Durchlässigkeit, lebenslanges Lernen, neue Weiterbildungsformate etc. erfolgt ein kontinuierlicher Ausbau des Kompetenzprofils des HZW. An der seit 1982 bewährten Kooperation der hessischen Fachhochschulen in der „Arbeitsgruppe wissenschaftliche Weiterbildung - AGWW“ wird sich die Hochschule auch zukünftig beteiligen und ihre Aktivitäten verstärken. Mit der Einrichtung der Stabsstelle Interne Wissenschaftliche Weiterbildung - Hochschuldidaktik (IWW) als Stabsstelle beim Vizepräsidenten für Lehre ist 2008 eine eigene, sichtbare Struktur zur nachhaltigen Unterstützung der Lehrenden hinsichtlich der hochschuldidaktischen Kompetenzentwicklung geschaffen worden. Die TH Mittelhessen hat darüber hinaus aus den Kompensationsmitteln des Landes weitere Stellen für IWW geschaffen, um einerseits die Fortführung der im Studienstrukturprogramm begonnenen Kooperation des Hochschuldidaktischen Netzwerks Hessen (HDM) zu verstetigen und andererseits ein hochschulinternes didaktisches Beratungs- und Qualifizierungsangebot sowohl für Lehrende als auch für Tutorinnen und Tutoren zu etablieren, das auch die Perspektive des eLearning künftig aktiv mit einbezieht. Die TH Mittelhessen wird die hochschuldidaktischen Weiterbildungsangebote des gemeinsam mit der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg betriebenen Hochschuldidaktischen Netzwerks Mittelhessen (HDM) weiter ausbauen. In diesen Maßnahmen wird ein nachhaltiger Beitrag zur Qualitätsentwicklung in der Lehre gesehen. Die dauerhafte Etablierung der geschaffenen Strukturen wird künftig angestrebt und zugleich die Nutzung der vorhandenen, vielfältigen Angebote durch die Lehrenden im Rahmen eines vom Senat der Hochschule beschlossenen „Aktionsplans gute Lehre“ zielstrebig verfolgt, etwa im Rahmen der hochschulinternen Zielvereinbarungen mit den Fachbereichen. Auf Landes- und Bundesebene bestehen enge Kooperationsbeziehungen zu hochschuldidaktischen Einrichtungen und zur Deutschen Gesellschaft für Hochschuldidaktik (dghd). Durch Mitwirkung im Expertinnennetzwerk „Gender und Hochschuldidaktik“ wird eine weitere Face...
Weiterbildung. 1 Die Arbeitgeberin fördert die Weiterbildung der Mitarbeitenden aktiv. Die Ver- antwortung für die Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mitarbeitenden und den Vorgesetzten.
2 Im Rahmen der regelmässigen Mitarbeitendengespräche werden die Entwick- lungsziele und die dafür benötigten Aus- und Weiterbildungsmassnahmen besprochen und festgehalten.
3 Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, Weiterbildungsaktivitäten der Mitarbeitenden zu unterstützen.
4 Von der Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildungen werden als Arbeitszeit angerechnet und finanziert.
5 Die Einzelheiten zur Aus- und Weiterbildung richten sich nach der «Fachweisung Finanzielle Beteiligung an Aus- und Weiterbildungen für Mitarbeitende im GAV Die Schweizerische Post AG».
Weiterbildung. 14 35. Persönliche Weiterbildung 14 36. Spezielle Weiterbildung 14