Kopplungsklausel. (a) Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.
Kopplungsklausel a) Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung aller Parteien jederzeit als Verantwortlicher oder als Auftragsverarbeiter beitreten, indem sie die Anhänge ausfüllt und Anhang I unterzeichnet.
Kopplungsklausel. Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied gemäß § 84 Abs. 3 AktG widerrufen oder auf sons- tige Weise durch die Bilfinger SE vorzeitig beendet, endet der Dienstvertrag automatisch mit Ablauf der Fristen des § 622 BGB.
Kopplungsklausel. 5.1 Eine Einrichtung die nicht Partei dieser KLAUSELN ist, kann diesen KLAUSELN mit Zustimmung aller Parteien jederzeit als Verantwortlicher oder als Auftragsverarbeiter beitreten, indem sie die Anhänge ausfüllt und diese KLAUSELN unterzeichnet.
Kopplungsklausel. 5.1 Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser KLAUSELN ist, kann diesen KLAUSELN mit Zustimmung aller Parteien jederzeit als Verantwortlicher oder als Auftragsverarbeiter beitreten, indem sie die Anhänge ausfüllt und diese KLAUSELN unterzeichnet.
5.2 Durch Ausfüllen der unter Abschnitt 5.1 genannten Anhänge und Unterzeichnen dieser KLAUSELN wird die beitretende Einrichtung als Partei dieser KLAUSELN behandelt und hat die Rechte und Pflichten eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters entsprechend ihrer Bezeichnung in Anhang I.
5.3 Für die beitretende Einrichtung gelten für den Zeitraum vor ihrem Beitritt als Partei keine aus diesen KLAUSELN resultierenden Rechte oder Pflichten.