Bauabrechnung mit Datenverarbeitungsanlagen. Die objektbezogenen Bedingungen für die Bauabrechnung mit DV-Anlagen sind in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ enthalten. Die Aufwendungen werden in den entsprechenden Tonnenpositionen zum Angleichen von Anschlüssen und Übergängen abgerechnet. Grundsätzlich ist bei allen Tonnenpositionen ein evtl. erforderlicher Handeinbau einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierzu erfolgt nicht.