Baugewerbe und ähnliche Gewerbe. 1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen: Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Bau- meister (Maurermeister), Zimmermeister, Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstalla- teure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsunternehmer, Bag- gereien (Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer und Tiefbohrunternehmer. 2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB insbesondere auch auf Schadener- satzverpflichtungenaus 2.1 Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenom- menen Planungen entstehen; 2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.), wobei Art.7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung finden; 2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken; 2.4 Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen; 2.5 Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Verspreizungen); 2.6 Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen: 2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der SprengarbeitenVerordnung (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. 2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstel- le ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vor- geschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss. 3. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungs- fall bei 3.1. Schäden an unterirdischen Anlagen: 20 % des Schadens und der Kosten gem. Art. 5, Pkt.5 AHVB, mindestens € 185,-- höchstens € 1.850,-- 3.2. sonstigen Sachschäden: 10 % des Schadens und der Kosten gem. Art. 5, Pkt.5 AHVB, mindestens € 185,--, höchstens € 1.850,-- 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Baugewerbe und ähnliche Gewerbe. 1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen: Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich StahlbauunternehmenStahlbauunter- nehmen), Bau- meister Baumeister (Maurermeister), Zimmermeister, BrunnenmeisterBrun- nenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstalla- teure Elektroinstal- lateure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, AbbruchsunternehmerAbbruchs- unternehmer, Bag- gereien Baggereien (Deichgräber), Sand- und SchottererzeugerSchotter- erzeuger, Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer Stein- bruchunternehmer und Tiefbohrunternehmer.
2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges Dek- kungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB insbesondere auch auf Schadener- satzverpflichtungenausSchadenersatzverpflichtungen aus
2.1 Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenom- menen Versicherungsneh- mer vorgenommenen Planungen entstehen;
2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.), wobei Art.7Artikel 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung findenfin- den;
2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von BauwerkenBauwer- ken;
2.4 Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf dar- auf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen;
2.5 Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und VerspreizungenVersprei- zungen);
2.6 Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender BestimmungenBe- stimmungen:
2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten Sprengarbei- ten von einem Sprengbefugten im Sinne der SprengarbeitenVerordnung Sprengarbeiten- Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden FassungFas- sung, durchgeführt werden.
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstel- le Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vor- geschriebenen Sicherheitsmaßnahmen vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnah- men üblicherweise gerechnet werden muss.
3. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungs- fall Versicherungsfall bei
3.1. 3.1 Schäden an unterirdischen Anlagen: 20 % des Schadens und der Kosten gem. Art. 5, Pkt.5 AHVBSchadens, mindestens € 185,-- EUR 250,-, höchstens € 1.850,--EUR 3.750,-.
3.2. 3.2 sonstigen Sachschäden: 10 % des Schadens und der Kosten gem. Art. 5, Pkt.5 AHVBSchadens, mindestens € 185,--EUR 250,-, höchstens € 1.850,--EUR 3.750,-.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzver- pflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der ArbeitsgemeinschaftArbeits- gemeinschaft.
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Samples: Allgemeine Und Ergänzende Allgemeine Bedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Baugewerbe und ähnliche Gewerbe. 1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen: Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Bau- meister Baumeister (Maurermeister), Zimmermeister, Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstalla- teure Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsunternehmer, Bag- gereien Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer und TiefbohrunternehmerTiefbohr- unternehmer.
2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB insbesondere auch auf Schadener- satzverpflichtungenausSchadenersatzverpflichtungen aus
2.1 Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenom- menen vorgenommenen Planungen entstehen;
2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.), wobei Art.7, Punkte 10.4 10.2 und 10.5 10.3 AHVB keine Anwendung finden;
2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
2.4 Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen;
2.5 Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Verspreizungen);
2.6 Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der SprengarbeitenVerordnung Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden.
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstel- le Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossenausgeschlos- sen.
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vor- geschriebenen vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss.
3. Der Soweit keine abweichende Regelung vereinbart ist, beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungs- fall Versicherungsfall bei
3.1. 3.1 Schäden an unterirdischen Anlagen: 20 20% des Schadens und der Kosten gem. Art. 5, Pkt.5 AHVBSchadens, mindestens € 185,-- 180,-, höchstens € 1.850,--1.800,-;
3.2. 3.2 sonstigen Sachschäden: 10 10% des Schadens und der Kosten gem. Art. 5, Pkt.5 AHVBSchadens, mindestens € 185,--180,-, höchstens € 1.850,--1.800,-.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Baugewerbe und ähnliche Gewerbe. 1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen: Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Bau- meister Baumeister (Maurermeister), Zimmermeister, Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit Isolier- und DruckwasserEntfeuchtungsunternehmen, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstalla- teure Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsunternehmer, Bag- gereien Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunternehmer Sprengungsunternehmen und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer Steinbruchunternehmen und TiefbohrunternehmerBohrunternehmen.
2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes Abschnitt A der EHVB insbesondere auch auf Schadener- satzverpflichtungenausSchadenersatzverpflichtungen aus
2.1 2.1. Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenom- menen vorgenommenen Planungen entstehen;
2.2 2.2. Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.dergleichen), wobei Art.7Artikel 7, Punkte 10.4 10.4. und 10.5 10.5. AHVB keine Anwendung finden;
2.3 2.3. Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
2.4 2.4. Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen;
2.5 2.5. Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Verspreizungen);
2.6 2.6. Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
2.6.1 2.6.1. Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der SprengarbeitenVerordnung Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77/195477 / 1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden.
2.6.2 2.6.2. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstel- le Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2.6.3 2.6.3. Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vor- geschriebenen vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss.
3. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungs- fall Versicherungsfall bei
3.1. Schäden an unterirdischen Anlagen: 20 % des Schadens und der Kosten gem. Art. 5, Pkt.5 AHVBSchadens, mindestens € 185,-- höchstens € 1.850,--EUR 200,-, maximal EUR 2.000,-.
3.2. sonstigen Sachschäden: 10 % des Schadens und der Kosten gem. Art. 5, Pkt.5 AHVBSchadens, mindestens € 185,--EUR 200,-, höchstens € 1.850,--maximal EUR 2.000,-.
3.3. Sofern in den AHVB / EHVB oder in Besonderen Vertragsbeilagen höhere Selbstbehalte vorgesehen sind, kommen diese höheren Selbstbehalte zur Anwendung. Sofern in den AHVB / EHVB oder in Besonderen Vertragsbeilagen niedrigere Selbstbehalte vorgesehen sind, kommen die oben unter Punkt 3.1. oder 3.2. angeführten Selbstbehalte zur Anwendung.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Baugewerbe und ähnliche Gewerbe. (1. ) Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen: Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Bau- meister Baumeister (Maurermeister), Zimmermeister, Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstalla- teure Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsunternehmer, Bag- gereien Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer und Tiefbohrunternehmer.
(2. ) Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB insbesondere auch auf Schadener- satzverpflichtungenausSchadenersatzverpflichtungen aus
2.1 Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenom- menen vorgenommenen Planungen entstehen;
2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.), wobei Art.7Art. 7, Punkte 10.4 10.2 und 10.5 10.3 AHVB keine Anwendung finden;
2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
2.4 Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen;
2.5 Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Verspreizungen);
2.6 Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der SprengarbeitenVerordnung Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden.
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 100m von der Sprengstel- le Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vor- geschriebenen vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss.
(3. ) Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungs- fall bei
3.1. Schäden an unterirdischen Anlagen: 20 Versicherungsfall bei Sachschäden 10 % des Schadens und der Kosten gem. Art. 5, Pkt.5 AHVB, mindestens € 185,-- 200,00 und höchstens € 1.850,--2.000,00.
3.2. sonstigen Sachschäden: 10 % des Schadens und der Kosten gem. Art. 5, Pkt.5 AHVB, mindestens € 185,--, höchstens € 1.850,--
(4. ) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Baugewerbe und ähnliche Gewerbe. 1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen: Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Bau- meister Baumeister (Maurermeister), Gerüstbauunternehmen, Zimmermeister, Innen- und Trockenausbauunternehmen, Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit und DruckwasserDruckwasser (Isolierunternehmen), Asphaltierer Asphaltierer, Pflasterer, Schwarzdecker und Schwarzdecker, Dachdecker, FliesenlegerFassaden- und Außengestaltung (Gartengestaltung), Fliesen- und Terrazzoleger, Bodenleger, Estrichverleger, Gebäude-, Denkmal- und Fassadenreinigungsunternehmen, Maler und Anstreicher, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstalla- teure Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- Klimatechniker (Heizungs-, Lüftungs- und KlimatechnikerKältetechnik), Abbruchsunternehmer, Bag- gereien Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer und TiefbohrunternehmerTiefbohrunternehmer .
2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB insbesondere auch auf Schadener- satzverpflichtungenausSchadenersatzverpflichtungen aus
2.1 Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenom- menen vorgenommenen Planungen entstehen;
2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.), wobei Art.7Art. 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung finden;
2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
2.4 Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen;
2.5 Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Verspreizungen);
2.6 Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der SprengarbeitenVerordnung Sprengarbeiten-Verordnung (BGBIBGBl. Nr. 77/1954), ) in der jeweils geltenden Fassung, Fassung durchgeführt werden.
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstel- le Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vor- geschriebenen vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss.
3. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungs- fall bei
3.1. Schäden an unterirdischen Anlagen: 20 % des Schadens und der Kosten gem. Art. 5, Pkt.5 AHVB, mindestens € 185,-- höchstens € 1.850,--
3.2. sonstigen Sachschäden: 10 % des Schadens und der Kosten gem. Art. 5, Pkt.5 AHVB, mindestens € 185,--, höchstens € 1.850,--
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.
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Samples: Betriebs Und Gewerbeversicherung
Baugewerbe und ähnliche Gewerbe. 1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen: Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Bau- meister Baumeister (Maurermeister), Gerüstbauunternehmen, Zimmermeister, Innen- und Trockenausbauunternehmen, Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit und DruckwasserDruckwasser (Isolierunternehmen), Asphaltierer Asphaltierer, Pflasterer, Schwarzdecker und Schwarzdecker, Dachdecker, FliesenlegerFassaden- und Außengestaltung (Gartengestaltung), Fliesen- und Terrazzoleger, Bodenleger, Estrichverleger, Gebäude-, Denkmal- und Fassadenreinigungsunternehmen, Maler und Anstreicher, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstalla- teure Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- Klimatechniker (Heizungs-, Lüftungs- und KlimatechnikerKältetechnik), Abbruchsunternehmer, Bag- gereien Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer und TiefbohrunternehmerTiefbohrunternehmer .
2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB insbesondere auch auf Schadener- satzverpflichtungenausSchadenersatzverpflichtungen aus
2.1 Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenom- menen vorgenommenen Planungen entstehen;
2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.), wobei Art.7Art. 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung finden;
2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
2.4 Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen;
2.5 Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Verspreizungen);
2.6 Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der SprengarbeitenVerordnung Sprengarbeiten-Verordnung (BGBIBGBl. Nr. 77/1954), ) in der jeweils geltenden Fassung, Fassung durchgeführt werden.
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstel- le Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vor- geschriebenen vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss.
3. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungs- fall bei
3.1. Schäden an unterirdischen Anlagen: 20 % des Schadens und der Kosten gem. Art. 5, Pkt.5 AHVB, mindestens € 185,-- höchstens € 1.850,--
3.2. sonstigen Sachschäden: Versicherungsfall beträgt bei Sachschäden 10 % des Schadens und der Kosten gem. gemäß Art. 5, Pkt.5 Pkt. 5 AHVB, mindestens € 185,--, EUR 300,- und höchstens € 1.850,--EUR 3.000,-.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.
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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag