Bauliche Anlagen Musterklauseln

Bauliche Anlagen. Ausserhalb des Gebäudes liegende, nicht zu diesem gehörende, wohl aber auf dem gleichen Grundstück befindliche bauliche Anlagen wie z. B. Schwimmbäder, Stützmauern, Treppen, Wege, Einfahrten, Briefhästen, Fahnenstangen, Zäune und dergleichen. Entschädigungsgrundlage = Neuwert
Bauliche Anlagen. Bei der Schätzung der baulichen Anlagen ist von einer einfachen und fachgerechten Ausführung auszugehen. Über den Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung hinausgehende Ausstattungen sind nicht zu berücksichtigen. Geschätzt werden Gartenlauben bis max. 24 m² Grundfläche oder eine Gartenlaube und ein Nebengebäude bis zu einer bebauten Fläche von zusammen max. 24 m². Das Gleiche gilt für die bis zum 28.02.1983 genehmigten Gartenlauben von max. 26 m² überbauter Fläche.
Bauliche Anlagen. 3.1.1. Die im Zeitpunkt der Gründung vorhandenen baulichen Anlagen bleiben Eigentum der Vertragsgemeinden. 3.1.2. Die Erstellung und/oder Erneuerung/Abänderung gemeinsam genutzter Anlagen bedarf der Zustimmung beider Vertragsgemeinden.
Bauliche Anlagen. 3.1.1. Die im Zeitpunkt der Gründung vorhandenen baulichen Anlagen bleiben Eigentum der Vertragsgemeinden. Die einzelnen Vertragsgemeinden sind für deren Gebäudeunterhalt zuständig. 3.1.2. Die Erstellung gemeinsamer Anlagen bedarf der Zustimmung aller Vertrags- gemeinden.
Bauliche Anlagen. 1) Der Pächter haftet dafür, daß an den vom Verpächter geschaffenen Anlagen und Einrichtungen des Vertragsobjektes, insbesonders an den Stichleitungen zu den Wasserzapfstellen, keine Änderungen vorgenommen werden. Verstösse hiergegen berechtigen den Verpächter auf Kosten des Pächters den früheren Zustand wieder herzustellen. Das Gleiche gilt für Beschädigungen. 2) In den Gartenparzellen ist mit Ausnahme von Typen-Gartenhäusern die Neuerrichtung von Bauten aller Art, auch solche, die bauaufsichtlich weder anzeigepflichtig noch genehmigungspflichtig sind, verboten (z.B. die Errichtung von Anbauten am Gartenhaus, von Holzlegen, Holzschuppen, Gewächshäusern, Unterstelldächern, von festen Feuerstellen mit Kaminen, die Erstellung und Aufstellung von Schwimm- und Planschbecken). Die Aufstellung von Kinderplanschbecken aus Kunststoff bis zu einer Fläche von 2 qm fällt nicht hierunter. Von diesem Verbot ist die Erstellung von Windschutzblenden, Pergolen und Terrassen einfachster Art sowie von Zierwasserbecken bis zu einer Fläche von 1 qm und einer Tiefe von 30 cm ausgenommen. Diese Bauvorhaben bedürfen der Genehmigung des Verpächters. Vor Erteilung der Genehmigung darf mit diesen Bauvorhaben nicht begonnen werden. Die Erteilung oder Versagung der Genehmigung liegt allein im Ermessen des Verpächters. Der Pächter und die Unterpächter haben gegen diese Entscheidung kein Einspruchsrecht. Die Herstellung einer Abzweigung von der Stichleitung zum Zierwasserbecken ist nicht zulässig. 3) In den Gartenhäusern dürfen keine Umbauten (auch keine Unterkellerungen) vorgenommen werden; das gleiche gilt für Wasserschöpfbecken. Der Einbau von Spülklosetts ist nicht gestattet. Zulässig sind nur Trockenklosetts. Eine einfache Innenausstattung des Gartenhauses (Wand- und Deckenverkleidung, Fußbodenbelag) ist zulässig. 4) Bei Neuerrichtung eines Bauwerkes für Vereinszwecke (z.B. Vereinsheim, Kantine, Vereinswirtschaft, Lagerschuppen) sind die Baupläne vor Einreichung beim Verpächter zur Zustimmung vorzulegen. Das gleiche gilt für Änderungen, (An- und Umbauten usw.) an bereits bestehenden vereinseigenen Bauwerken. 5) Die Neuerrichtung von Freileitungen und das Anbringen von Aufschriften, Anschlägen und Reklamen aller Art innerhalb des Vertragsobjektes oder auf den Großumgriffen der Kleingartenanlage (z.B. Grünflächen, Grün- bzw. Schutzstreifen, Abpflanzungen usw.) ist nicht gestattet. Eine verkabelte Stromzufuhr ist nur für das Vereinsheim u.ä. zulässig. Der Neuanschluß von Gartenparzel...
Bauliche Anlagen. Die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verpächters. Näheres regelt die Gartenordnung.
Bauliche Anlagen. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Kleingartenparzelle sind folgende bauliche Anlagen auf der Kleingartenparzelle vorhanden:
Bauliche Anlagen. Im östlichen Bereich ist das Grundstück mit einem freistehenden Wochenendhaus (Holzleichtbau als Fertigteilkonstruktion, Typbungalow B 28 P, Baujahr 1990) und einem Holzschuppen mit angefügter Überdachung bebaut. Im westlichen Grundstücksbereich steht ein nicht erhaltenswerter Blechschuppen und ein nicht erhaltenswerter Holzunterstand. Durch die ehemals zweiteilige Nutzung verfügt das Grundstück über zwei Zuwegungen und Zufahrten. Die Einfriedung besteht teilweise aus einem Maschendrahtzaun mit eingebautem Tor sowie Zaunfeldern eines Jägerzaunes mit einem Tor und einer separaten Eingangstür. Ein Zwischenzaun aus Maschendraht trennte die vormals zweiteilige Nutzung (Erholungsgrundstück) des Grundstücks. Straßenseitig steht teilweise eine Hecke um das Grundstück. Das Grundstück liegt nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und nicht in einem Denkmalschutzbereich. Eintragungen für das Grundstück im Baulastenverzeichnis des Landkreises Oder-Spree liegen nicht vor. Im Altlastenverzeichnis des Landkreises Oder-Spree ist das Grundstück nicht geführt. Der Wert des Wochenendhauses nebst Holzschuppen mit angefügter Überdachung und der Außenanlagen beträgt 2.700 €.
Bauliche Anlagen. Jede Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen bedarf bei städtischen Grundstücken der schriftlichen Zustimmung des zuständigen Ressorts der Stadtverwaltung, bei privaten Grundstücken der schriftlichen Genehmigung durch den Verpächter. Näheres regeln die Gartenordnung und die Laubenbauordnung.
Bauliche Anlagen. Bauliche Anlagen ausserhalb des versicherten Gebäu- des, die nicht dessen Bestandteil sind, sich jedoch auf dem dazugehörenden Grundstück befinden. 2.1 Versicherbar sind Schäden infolge Feuer, Elemen- tarereignissen und Wasser; 2.2 versicherbar sind auch böswillige Beschädigungen. Als solche gelten jede vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von versicherten baulichen Anla- gen durch Dritte, auch bei Streik und Aussperrung. Die versicherten Gefahren sind in der Police aufgeführt. Bei Zerstörung und Beschädigung infolge versicherter Gefahren wird die Reparatur, maximal der Neuwert ent- schädigt. Nicht versichert ist das Abhandenkommen von bauli- chen Anlagen und deren Bestandteilen. Bootsstege sind nur zum Zeitwert versichert.