Bauliche Anlagen Musterklauseln
Bauliche Anlagen. Ausserhalb des Gebäudes liegende, nicht zu diesem gehörende, wohl aber auf dem gleichen Grundstück befindliche bauliche Anlagen wie z. B. Schwimmbäder, Stützmauern, Treppen, Wege, Einfahrten, Briefhästen, Fahnenstangen, Zäune und dergleichen. Entschädigungsgrundlage = Neuwert
Bauliche Anlagen. Bei der Schätzung der baulichen Anlagen ist von einer einfachen und fachgerechten Ausführung auszugehen. Über den Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung hinausgehende Ausstattungen sind nicht zu berücksichtigen. Geschätzt werden Gartenlauben bis max. 24 m² Grundfläche oder eine Gartenlaube und ein Nebengebäude bis zu einer bebauten Fläche von zusammen max. 24 m². Das Gleiche gilt für die bis zum 28.02.1983 genehmigten Gartenlauben von max. 26 m² überbauter Fläche.
Bauliche Anlagen. Jede Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen bedarf bei städtischen Grundstücken der schriftlichen Zustimmung des zuständigen Ressorts der Stadtverwaltung, bei privaten Grundstücken der schriftlichen Genehmigung durch den Verpächter. Näheres regeln die Gartenordnung und die Laubenbauordnung.
Bauliche Anlagen. Bei der Schätzung der baulichen Anlagen ist von einer einfachen und fachgerechten Ausführung auszugehen. Über den Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung hinausgehende Ausstattungen sind nicht zu berücksichtigen. Die Ableitung des anfallenden Regenwassers muss durch ein funktionsfä- higes System gewährleistet sein. Das Regenwasser ist über Regentonnen abzuleiten. Regenwasser darf nicht ins Erdreich eingeleitet werden. Geschätzt werden Gartenlauben, mit in die Dachkonstruktion integriertem Freisitz bis max. 24 m² Grundfläche oder eine Gartenlaube, ein an der Laube angebauter überdachter Freisitz, Nebenge- bäude und Anbauten bis zu einer bebauten Fläche von zusammen max. 24 m². Bestandsgeschützte Gartenlauben mit oder ohne überdachtem Freisitz an der Laube bis max. 26 m² überbauter Fläche, wenn sie vor dem 28.02.1983 genehmigt wurden. Eine max. 12 m² große und max 2,3 m hohe, allseitig offene Freisitzüberdachung ohne Fundament- platte mit einem Grenzabstand von 2,5 m zur Laube und den Parzellengrenzen, wenn damit die be- baute Fläche 36 m² bzw. bei Bestandsschutz 38m² nicht überschreitet. Der Bestandsschutz einer 26 m² großen Laube muss mit der Baugenehmigung nachgewiesen werden. Er wurde bis zum 28.02.1983 ausschließlich vom Bauordnungsamt ausgesprochen und mit der Schlussabnahme be- stätigt. Über einfache Instandhaltungsmaßnahmen hinausgehende Veränderungen an der Laube müssen mit dem Bauordnungsamt abgesprochen werden. Duldungen übergroßer oder den Grenzabstand nicht einhaltender Lauben werden ausschließlich vom Bauordnungsamt ausgesprochen, hier wird der Schätzwert halbiert. Bei Vorlage einer Duldung muss bei jeder Schätzung genau geprüft werden, ob die vorgefundenen Baulichkeiten tatsächlich den Abmessungen der Duldung entsprechen. Der Bebau wird in der Schätzung mit max. 24 m², bzw .bei nachgewiesenem Bestandsschutz mit 26 m² berechnet.
Bauliche Anlagen. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Kleingartenparzelle sind folgende bauliche Anlagen auf der Kleingartenparzelle vorhanden:
Bauliche Anlagen. Die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verpächters. Näheres regelt die Gartenordnung.
Bauliche Anlagen. Bauliche Anlagen ausserhalb des versicherten Gebäu- des, die nicht dessen Bestandteil sind, sich jedoch auf dem dazugehörenden Grundstück befinden.
2.1 Versicherbar sind Schäden infolge Feuer, Elemen- tarereignissen und Wasser;
2.2 versicherbar sind auch böswillige Beschädigungen. Als solche gelten jede vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von versicherten baulichen Anla- gen durch Dritte, auch bei Streik und Aussperrung. Die versicherten Gefahren sind in der Police aufgeführt. Bei Zerstörung und Beschädigung infolge versicherter Gefahren wird die Reparatur, maximal der Neuwert ent- schädigt. Nicht versichert ist das Abhandenkommen von bauli- chen Anlagen und deren Bestandteilen. Bootsstege sind nur zum Zeitwert versichert.
Bauliche Anlagen. Anschlußkosten Gas, Strom, Abwasser, Wasser
Bauliche Anlagen. 1) Der Pächter haftet dafür, daß an den vom Verpächter geschaffenen Anlagen und Einrichtungen des Vertragsobjektes, insbesonders an den Stichleitungen zu den Wasserzapfstellen, keine Änderungen vorgenommen werden. Verstösse hiergegen berechtigen den Verpächter auf Kosten des Pächters den früheren Zustand wieder herzustellen. Das Gleiche gilt für Beschädigungen.
2) In den Gartenparzellen ist mit Ausnahme von Typen-Gartenhäusern die Neuerrichtung von Bauten aller Art, auch solche, die bauaufsichtlich weder anzeigepflichtig noch genehmigungspflichtig sind, verboten (z.B. die Errichtung von Anbauten am Gartenhaus, von Holzlegen, Holzschuppen, Gewächshäusern, Unterstelldächern, von festen Feuerstellen mit Kaminen, die Erstellung und Aufstellung von Schwimm- und Planschbecken). Die Aufstellung von Kinderplanschbecken aus Kunststoff bis zu einer Fläche von 2 qm fällt nicht hierunter. Von diesem Verbot ist die Erstellung von Windschutzblenden, Pergolen und Terrassen einfachster Art sowie von Zierwasserbecken bis zu einer Fläche von 1 qm und einer Tiefe von 30 cm ausgenommen. Diese Bauvorhaben bedürfen der Genehmigung des Verpächters. Vor Erteilung der Genehmigung darf mit diesen Bauvorhaben nicht begonnen werden. Die Erteilung oder Versagung der Genehmigung liegt allein im Ermessen des Verpächters. Der Pächter und die Unterpächter haben gegen diese Entscheidung kein Einspruchsrecht. Die Herstellung einer Abzweigung von der Stichleitung zum Zierwasserbecken ist nicht zulässig.
3) In den Gartenhäusern dürfen keine Umbauten (auch keine Unterkellerungen) vorgenommen werden; das gleiche gilt für Wasserschöpfbecken. Der Einbau von Spülklosetts ist nicht gestattet. Zulässig sind nur Trockenklosetts. Eine einfache Innenausstattung des Gartenhauses (Wand- und Deckenverkleidung, Fußbodenbelag) ist zulässig.
4) Bei Neuerrichtung eines Bauwerkes für Vereinszwecke (z.B. Vereinsheim, Kantine, Vereinswirtschaft, Lagerschuppen) sind die Baupläne vor Einreichung beim Verpächter zur Zustimmung vorzulegen. Das gleiche gilt für Änderungen, (An- und Umbauten usw.) an bereits bestehenden vereinseigenen Bauwerken.
5) Die Neuerrichtung von Freileitungen und das Anbringen von Aufschriften, Anschlägen und Reklamen aller Art innerhalb des Vertragsobjektes oder auf den Großumgriffen der Kleingartenanlage (z.B. Grünflächen, Grün- bzw. Schutzstreifen, Abpflanzungen usw.) ist nicht gestattet. Eine verkabelte Stromzufuhr ist nur für das Vereinsheim u.ä. zulässig. Der Neuanschluß von Gartenparzel...
Bauliche Anlagen. 3.1.1. Die im Zeitpunkt der Gründung vorhandenen baulichen Anlagen bleiben Eigentum der Vertragsgemeinden.
3.1.2. Die Erstellung und/oder Erneuerung/Abänderung gemeinsam genutzter Anlagen bedarf der Zustimmung beider Vertragsgemeinden.
