Berechnungsgrundlagen. Fünf Wochen Ferien entsprechen 35 arbeitsfreien Kalendertagen (und nicht 25 Arbeitstagen). Die Berechnung des Ferienanspruchs in Kalendertagen stimmt mit der Berechnungsmethode der Soll-Arbeitszeiten (L-GAV Art. 15) und des Ruhetageguthabens (L-GAV Art. 16) überein. Bei der Berechnung des Ferienanspruchs in Kalendertagen besteht während der Ferien kein Ruhe- tageanspruch. Werden Überstunden regelmässig ausbezahlt, so ist der Überstundenlohn in die Berechnung des Ferienlohnes (Art. 17) miteinzubeziehen. Während der Ferien hat der Mitarbeiter Anspruch auf den gesamten Bruttolohn (Festlohn plus allfällige Beteiligungen). Zur Berechnung des Ferienlohnes bei Umsatzentlöhnung gilt L-GAV Art. 8. Für die Ermittlung des Ferienanspruchs pro Monat ist bei 5 Wochen Ferien von 2,92 Kalenderta- gen (35 Kalendertage : 12 Monate) auszugehen. Beispiele unvollständiges Arbeitsjahr (5 Wochen Ferien) • Bei einer Anstellungsdauer von 4 Monaten und einem jährlichen Ferienanspruch von 5 Wochen beträgt der Ferienanspruch des Mitarbeiters demnach 4 × 2,92 Kalendertage = 11,68 (gerundet bei Bezug der Ferien auf 11,5 Tage). • Ein Mitarbeiter arbeitet in der Saison 104 Tage, bei einem jährlichen Ferienanspruch von 35 Kalender- tagen (5 Wochen). In diesem Fall wird das Ferienguthaben am besten über den Tagesanspruch aus- gerechnet: 35 Ferientage : 365 Kalendertage × 104 Anstellungstage = 9,97 Ferientage (gerundet bei Bezug der Ferien auf 10 Tage). Beispiel für Ferien, Feiertage und Ruhetage; Abrechnung für die Wintersaison vom 20. Dezember 2016–15. Xxxx 2017 am Ende des Arbeitsverhältnisses (für die Berech- nung der Ferien in Kalendertagen) 20.–31. Dezember 2016 = 12 Tage 01.–31. Januar 2016 = 31 Tage 01.–28. Februar 2016 = 28 Tage 01.–15. Xxxx 2017 = 15 Tage Total = 86 Tage Der Mitarbeiter hat einen monatlichen Festlohn von CHF 4000.– und hat Anspruch auf 5 Wochen Ferien pro Jahr. Berechnung des Ferienanspruchs (5 Wochen = 35 Kalendertage) Anspruch Bezug Differenz Ferienanspruch für 86 Tage: 35 Ferientage : 365 × 86 Tage 8,25 Tage 7 Tage + 1,25 Tage Feiertagesanspruch für 86 Tage: 6 Feiertage pro Jahr : 365 × 86 1,41 Tage 0 Tage + 1,41 Tage Ruhetageanspruch für 86 Tage: 86 Tage (– 7 Tage Ferien) : 7 × 2 Ruhetage 22,57 Tage 19 Tage + 3,57 Tage Auszubezahlender Anspruch für: Ferien 1,25 Tage à 1/30 Monatslohn = CHF 4000.— : 30 × 1,25 = CHF 166.65 Feiertage 1,41 Tage à 1/22 Monatslohn = CHF 4000.— : 22 × 1,41 = CHF 256.35 Ruhetage 3,57 Tage à 1/22 Monatslohn = CHF 4000.— : 22 × 3,57 = C...
Berechnungsgrundlagen. Die Berechnung der Honorare kann auch nach der Anzahl der Zeichen in einem Text, d.h. Buchstaben, Zahlen, Sonder- zeichen, Kommata/Interpunktion, Klam- mern, Gedankenstriche, Anführungszei- chen etc. erfolgen. Leerzeichen innerhalb von Zeilen gelten aus Vereinfachungs- gründen als Zeichen.
Berechnungsgrundlagen a) Die Tagesgage beträgt 1/4 der Wochengage. Wird der Arbeit- nehmer für mehrere Tage, jedoch weniger als eine Woche (5 Tage) beschäftigt, so beträgt die Tagesgage 1/5 der Wochen- gage. Eine stundenweise Entlohnung ist unzulässig (§ 4 Zi. 1).
b) Bei projektbezogenen befristeten Arbeitsverträgen gemäß § 7, die länger als 1 Woche dauern und bei denen das Ende der Beschäftigung während einer der unmittelbar darauffolgen- den Wochentage endet, sind diese Tage mit 1/6 (10-Stunden- Tag) bzw. 1/5 (12-Stunden-Tag) der Wochenpauschalgage zu entlohnen.
c) Die Wochenpauschalgage für projektbezogene Arbeits- verträge gemäß § 7 ist das 1,385-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit.
d) Die Monatsgage für Dienstverhältnisse gem.§ 4 Abs.1 ist das 4,33-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Nor- malarbeitszeit minus 40% (1. Arbeitsjahr), 35% (2. Arbeits- jahr) bzw. 30% (3. Arbeitsjahr).
e) Eine Berechnungshilfe auf Basis der konkreten Gagenhöhe inkl. einer Berechnung der Sonderzahlungen und der Urlaubs- ersatzleistung findet sich auf den Websites des Fachver- bandes der Film- und Musikwirtschaft und der Gewerkschaft younion: • xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxxxx/xxxxxxx-xxxxxxxx/xxxx- musikwirtschaft/berechnungshilfe-2021.xlsx • xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx/ kollektivvertrag-2021/
Berechnungsgrundlagen. Für den statistisch ermittelten Bauindex auf der Basis 1913 gelten die Stichtage 1. April und 1. September eines jeden Jahres.
Berechnungsgrundlagen. 1. Für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen wer- den Entgelte in Form von Grund- und Zusatzentgelten erhoben.
2. Die Grundentgelte werden für jedes an die Systemabfuhr anzuschließende Grundstück nach der Anzahl der Benutzungseinheiten erhoben. Unter Benutzungseinheit wird jede Form der gewerblichen oder sonstigen Nutzung innerhalb von in sich abgeschlossenen Ein- richtungen wie Läden, Betrieben, Firmen, Niederlassungen, freiberuflichen Tätigkeiten etc. verstanden.
3. Eine Mindestanzahl an Benutzungseinheiten für das jeweils anzuschließende Objekt wird auf der Grundlage der Anzahl und Größe der Restabfallbehälter sowie der Abfuhrhäufig- keit festgelegt. Hiernach beträgt die Mindestanzahl an Benutzungseinheiten je Restabfall- behälter bei: 80 l Füllvolumen 1 120 l Füllvolumen 1 240 l Füllvolumen 2 1.100 l Füllvolumen ♦ wöchentliche Abfuhr 9 ♦ 14 - tägliche Abfuhr 6 ♦ 4 - wöchentliche Abfuhr 4 ♦ 2 x wöchentliche Abfuhr 18
Berechnungsgrundlagen a) Die Tagesgage beträgt 1/4 der Wochengage. Wird der Arbeitnehmer für mehrere Tage, jedoch weniger als eine Woche (5 Tage) beschäftigt, so beträgt die Tagesgage 1/5 der Wochengage. Eine stundenweise Entlohnung ist unzulässig (§ 4 Zi. 1).
b) Bei projektbezogenen befristeten Arbeitsverträgen gemäß § 7, die länger als 1 Woche dauern und bei denen das Ende der Beschäftigung während einer der unmittelbar darauffolgenden Wochentage endet, sind diese Tage mit 1/6 (10-Stunden-Tag) bzw. 1/5 (12-Stunden-Tag) der Wochenpauschale zu entlohnen.
c) Die Wochengage für projektbezogene Arbeitsverträge gemäß § 7 ist das 1,385-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit.
d) Die Monatsgage für Dienstverhältnisse gem. § 4 Abs. 1 ist das 4,33-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit minus 40% (1. Arbeitsjahr), 35% (2. Arbeitsjahr) bzw. 30% (3. Arbeitsjahr).
Berechnungsgrundlagen die Bruttoraumzahl gemäß Internationalem Schiffsmessbrief (1969)
Berechnungsgrundlagen. Ein Vollpensum hat 28 Lektionen x 52,75 Minuten pro Woche. Als rechnerischer Wert wird eine Lektionslänge von 52,75 Minuten angenom- men (1477 Minuten Präsenzzeit pro Woche analog der kantonalen Berech- nung für die Primarschule). Dieser Wert berücksichtigt die Umschlagszeit zwi- schen den Lektionen. Bei Fächern, die im Stundenplanraster der Volksschule integriert sind (z.B. Musikalische Grundschule, Früherziehung), werden nicht Minuten, sondern die Lektionen entschädigt. Ein Schuljahr hat 39 Unterrichtswochen. Die erste Schulwoche im Jahr gilt als Einteilungswoche und ist unterrichtsfrei. Xxxxxx und Feiertage richten sich nach der Volksschule. Empfehlung Reglement VZM: Präsenzzeit für ein Vollpensum: 60 Min. x 28 Lektionen = 1680 Minuten pro Woche. Ein Schuljahr hat 38 Unterrichtswochen.
Berechnungsgrundlagen. Rundungsregeln Gewicht Rundungsregeln Volumenberechnung Volumengewicht Taxgewicht (Chargable weight) Beispiel 1 Taxgewicht = 40 kg Beispiel 2 Taxgewicht = 35 kg Schnittgewicht
Berechnungsgrundlagen. 1.1 Grundlagen für die Berechnung der Hafenentgelte sind:
1. Bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl (BRZ) nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969)
2. Bei Binnenschiffen die im Messbrief/Eichschein ausgewiesene maximale Tragfähigkeit in Tonnen.
3. Werden Entgelte nach Zeitabschnitten erhoben, so wird für jeden angefangenen Zeitabschnitt das volle Entgelt angesetzt.
4. Bei Berechnung des Kaibenutzungsgeldes wird die gelöschte oder verladene Ladungsmenge auf volle t oder cbm aufgerundet.
5. Die Entgelte nach diesem Tarif sind, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt ist, Nettobeträge.
1.2 Alle Angaben verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, sofern nicht Umsatzsteuerfreiheit besteht.