Vertragliche Ansprüche Musterklauseln

Vertragliche Ansprüche. A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Vertragliche Ansprüche. A.5.5 Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.
Vertragliche Ansprüche g) Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie auf- grund eines Vertrags oder einer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Vertragliche Ansprüche. A.4.5.8 Nicht versichert sind Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinba- rung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen. Privatrechtliche Ansprüche A.4.5.9 Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadengesetzes bereits aufgrund gesetz- licher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Kfz-Haft- pflichtversicherung gedeckt.
Vertragliche Ansprüche. Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusa- ge über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen. A.1.6 Was ist zusätzlich versichert? A.1.6.1 Erweiterter Umfang der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Selbstfah- rervermietfahrzeuge (nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen – nicht bei Kurz- zeitkennzeichen) Der Versicherungsschutz Ihrer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für einen Pkw, ein Campingfahrzeug, Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad umfasst auch die gesetzliche Haftpflicht von Ihnen und Ihrem Ehe- bzw. Lebenspartner, mit dem Sie in häuslicher Gemeinschaft (mit selber Anschrift) leben aus dem Gebrauch eines frem- den, versicherungspflichtigen Fahrzeugs, das Sie oder Ihr Partner im Ausland wäh- rend einer vorübergehenden Auslandsurlaubsreise im in A.1.4 festgelegten Gel- tungsbereich von einem gewerbsmäßigen Vermieter als Selbstfahrervermietfahrzeug angemietet haben. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass Sie oder Ihr Partner im Zeitpunkt des Schadenereignisses Ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines angemieteten Pkw, Campingfahrzeugs, Zweirads, Trikes, Quads oder Wohnwagenanhängers soweit nicht ein Deckungsanspruch aus der für das ange- mietete Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung oder einer anderen Ver- sicherung begründet ist. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des angemieteten Fahrzeugs oder der mit diesem Fahrzeug verbundenen und beförderten Sachen sind ausgeschlossen. Der Versicherungs- schutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für eine Dauer von höchstens einem Monat. Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist, richtet sich der Versicherungsschutz nach den sonstigen Bestimmungen der AKB.
Vertragliche Ansprüche. A 5.7.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf- grund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Vertragliche Ansprüche. A.6.5.5 Nicht versichert sind Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen. Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken und Rennen A.6.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungs- schutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt A.6.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Schäden durch Kernenergie A.6.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Vertragliche Ansprüche. Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzlichen Verpflichtungen des Versicherungsneh- mers hinausgehen. A.4.5.6. Kraftfahrer als Ersatzpflichtige nach dem § 3 Absatz 1 Ziff. 1 USchadG Alle Ansprüche die gemäß § 3 Absatz 1 Ziff. 1 USchadG i.V.m. der Anlage 1 eine verschuldensunabhängige Haftung für alle Umweltschäden beinhal- ten, insbesondere die, die durch die Beförderung gefährlicher oder umwelt- schädlicher Güter auf der Straße verursacht worden sind, sind ausge- schlossen (insbesondere giftige Mülltransporte, Gefahrguttransporte und gentechnische Arbeiten). A.4.6. Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Vertragliche Ansprüche. Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.
Vertragliche Ansprüche. A.7.5.5 Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen. A.7.5.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstal- tungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar. A.7.5.6.2 Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). A.7.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. In der MeinTierPLUS Versicherung sind Ihre eigenen Hunde und Katzen versichert, welche im versicherten Fahrzeug zum Zeitpunkt eines Unfalls mitgeführt wurden und dabei verletzt oder getötet werden. Als versichertes Fahrzeug gilt das im Versi- cherungsschein bezeichnete Fahrzeug ohne Anhänger.