Bauliche Maßnahmen Musterklauseln
Bauliche Maßnahmen. Das Gebäude (Stall) sollte einschließlich der Wärmedämmung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Nichtbrennbare Stoffe sind z.B. Steine, Beton, Metall und Mineral- wolle. Wand- und Deckenbereich der Nebenräume, in denen sich die elektrischen Steuer- und Regeleinrichtungen befinden, sind mindestens feuerhemmend und aus nicht- brennbaren Baustoffen zu erstellen. Als feuerhemmend gilt z.B. eine Wand aus 11,5 cm Mauerwerk, 10 cm Porenbeton oder 10 cm Ortbeton. Türen zwischen Nebenraumen und dem Stallbereich müssen mindestens feuerhemmend (T 30) ausgeführt werden. Alle übrigen Wanddurchbrüche, z.B. für Kabel- und Rohrdurchführungen, sind mit nicht- brennbaren Baustoffen zu verschließen.
Bauliche Maßnahmen. 4.1 Mitteilungen vom Kunden gemäß § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV haben in der Regel mit sechswöchiger Frist vor Baubeginn in Textform zu erfolgen. Der Versorger wird sich innerhalb von zwei Wochen zu den baulichen Maßnahmen erklären.
4.2 Sollten Grundstücksflächen des Kunden durch Baumaßnahmen des Versorgers verändert worden sein, wird der Versorger nach Beendigung der Baumaßnahmen, diese ihrem vorherigen Zustand entsprechend wieder herstellen.
Bauliche Maßnahmen. Grundsätzlich kein Publikumsverkehr in Räumen mit Arbeitsplatzcomputern (APC) oder Terminals. Alle Räume mit APC sind bei Abwesenheit der Bediensteten mit Sicherheitsschlössern verschlossen. Es werden nur APC eingesetzt (keine Zentralrechner wie Großrechner, Server, Mehrplatzsysteme). Alle Zentralrechner sind in einer Sicherheitszone mit zusätzlicher Zugangskontrolle untergebracht. Sicherung wichtiger mobiler Datenträger in separatem, gesicherten Archivraum oder Tresor.
Bauliche Maßnahmen. Werden bei Dach- oder sonstigen Gebäudestandorten während der Vertragslaufzeit Sanierungsarbeiten erforderlich, wird die Deutsche Funkturm GmbH eine sich hier- durch ergebende zwingend erforderliche Verlegung oder vorübergehende Demontage der Funkübertragungsstelle auf eigene Kosten durchführen. Der Vermieter hat die Maßnahme so durchzuführen, dass der Betrieb der Funkübertragungsstelle möglichst wenig beeinträchtigt wird. Der Vermieter wird die DFMG – soweit möglich – für die Dauer der Sanierungsarbeiten einen Ersatzstandort zu den bisherigen Bedingungen zur Verfügung stellen. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten wird die DFMG – soweit baulich und technisch möglich – den ursprünglichen Standort wieder belegen. Während des Zeitraums der Außerbetriebnahme ist die DFMG von der Mietzahlung befreit. Sollte der Standort nach Durchführung der Sanierung als Sende- und Empfangsstation nicht mehr geeignet sein, ist die DFMG berechtigt, auf dem Ausweichstandort zu verbleiben oder den Mietvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu kündigen. Aus der sich hierdurch ergebenden vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages wird keine der Parteien Ansprüche wegen Schadenersatz oder Nichterfüllung herleiten. Über planbare Arbeiten des Vermieters im Bereich der Funkübertragungsstelle(n) wird die DFMG frühestmöglich informiert. Die Arbeiten sollen mit der DFMG mindestens sechs Wochen vor Durchführung abgesprochen werden. Muss zur Durchführung der Arbeiten die Funkübertragungsstelle vorübergehend de- montiert oder deren Sende- und Empfangsbetrieb vorübergehend eingestellt werden, soll die Vorankündigungsfrist 2 Monate betragen; die voraussichtliche Dauer der Arbeiten des Vermieters ist dabei anzugeben. Der Vermieter sichert zu, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Mietvertrages vorstehende bauliche Maßnahmen weder geplant, beschlossen oder erforderlich sind. Darüber hinaus versichert der Vermieter hinsichtlich solcher Maßnahmen, die eine vorübergehende Verlegung der Funkstation erfordern, dass diese höchstens alle 5 Jahre durchgeführt werden. Vorstehendes gilt nicht für Baumaßnahmen, die zur Abwehr einer Gefahr zwingend erforderlich sind, (wie z.B. bei Einsturzgefahr, Dachsanierung nach Sturmschäden etc.). Im Falle des Untergangs der Mietsache, den weder der Mieter noch der Vermieter zu vertreten hat, werden die Parteien von ihren gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen befreit und sind zur Beendigung des Vertrages zum Ende eines Monats berechtigt. § 9 DFMG ...
Bauliche Maßnahmen. Werden bei Dach- oder sonstigen Gebäudestandorten während der Vertragslaufzeit Sanierungsarbeiten erforderlich, wird die Deutsche Funkturm GmbH eine sich hier- durch ergebende Verlegung oder vorübergehende Demontage der Funkübertra- gungsstelle auf eigene Kosten durchführen. Der Vermieter wird die DFMG – soweit möglich – für die Dauer der Sanierungsarbeiten einen Ersatzstandort zu den bisheri- gen Bedingungen zur Verfügung stellen. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten wird die DFMG – soweit baulich und technisch möglich – den ursprünglichen Standort wieder belegen.
Bauliche Maßnahmen. Die Eigentümer streben an, möglichst viele Wohneinheiten barrierefrei oder barrierearm zu gestalten und dies bereits im Planungsprozess sicherzustellen. Dabei sind funktionale und wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Insbesondere soll dies bei Wohnungen für die Zielgruppe 1- bis 2-Personenwohnungen, die für das Wohnen im Alter besonders relevant sind, beachtet werden. Ein barrierefreier Zugang zur Wohnung und innerhalb der einzelnen Wohneinheiten soll erreicht werden, indem beispielsweise diese Wohneinheiten über eine Aufzugsanlage nach Typ 2 DIN EN 81-70 zu erreichen sind bzw. mit einem Bewegungsraum von mindestens 1,1 x 1,1 m im Bad und mit bodenbündigen Duschen ausgestattet werden. Die Eingangsbereiche, Außenbereiche und vorhandene Keller- und Tiefgaragenebene sollen barrierefrei erreichbar sein. Die öffentlich-rechtlichen Anforderungen bleiben unberührt.
Bauliche Maßnahmen. (a) Bauliche Maßnahmen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden bedürfen nicht der Zustimmung des Mieters. Zur Abwendung drohender Gefahren können diese Ar- beiten ohne vorherige Ankündigung sofort vorgenommen werden. Der Mieter hat diese Arbeiten ohne jegliche Ansprüche gegenüber dem Vermieter zu dulden, so- weit hierdurch der Mietzweck nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Bei einer we- sentlichen Beeinträchtigung beschränken sich die Erstattungsansprüche auf den Mietzins.
(b) Der Mieter darf bauliche Veränderungen, insbesondere Um- und Einbauten, Instal- lationen und dergleichen, nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermie- ters durchführen. Insbesondere ist auch das Anbringen von Schildern, Nä- geln, Schrauben, usw. im oder am Gebäude verboten. Ausdrücklich wird hiermit auch Gaffer Tape und ähnliches verboten!
Bauliche Maßnahmen. Neubauten der beigetretenen Sparkassen werden über § 10 HessBGG vom 20. Dezember 2004 zuletzt geändert durch Gesetzes vom 13. Dezember 2012 bzw. § 10 ThürGlG vom 16. Dezember 2005 zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 340) hinausgehend nach der jeweils geltenden DIN-Norm zum barrierefreien Bauen für öffentlich zugängliche Gebäude einschließlich der Beachtung des Zwei-Sinne-Prinzips barrierefrei gestaltet (derzeit DIN 18040-1, Ausgabe Oktober 2010: Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude). Gleiches gilt bei erfolgenden Instandhaltungs-, Ersatz- und Neuinvestitionen für bestehende eigene oder gemietete bauliche Anlagen der beigetretenen Sparkassen. Soweit die vorstehend genannten Anforderungen über die Verpflichtungen aus der jeweils geltenden Bauordnung oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften hinausgehen, steht deren Umsetzung im Ermessen der Sparkasse, die hierbei insbesondere auch den bestehenden Bedarf, das Verhältnis von Aufwand, Kosten und Nutzen sowie die individuellen baulichen Gegebenheiten und ggf. Denkmalschutz / -Pflege berücksichtigt. Bei gemieteten baulichen Anlagen sind zudem etwaige weitere rechtliche / vertragliche Einschränkungen zu berücksichtigen.
