Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 72 Stunden anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahren Feuer (siehe § 4 Nr. 1 a) und Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Xxxxxxxx, Xxxx (xxxxx § 0 Xx. 0 b).
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 72 Stunden auf allen Grundstücken dieses Vertrags anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub sowie Glasbruch, Kühlgut und Betriebsschließung.
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 72 Stunden anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahren Feuer und Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub.
Ereignisdefinition. Alle Erdbeben und vulkanische Eruptionen, die innerhalb von 168 Stunden nach der ersten schadenverursachenden Erschütterung bzw. Eruption auftreten, bilden ein Schadenereignis. Gedeckt sind alle Schadenereignisse, deren Beginn in die Vertragsperiode fällt. Kein Versicherungsschutz besteht für
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und der- selben Ursache innerhalb von 24 Stunden anfallen. § 17 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache inner- halb von 72 Stunden anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahr Feuer (siehe A1-4.1.1).
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 72 Stun- den anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahren Feuer (siehe § 4 Ziff. 1 a) und Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub (siehe § 4 Ziff. 1 b).
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 72 Stun- den anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahr Feuer (siehe § 4 Ziff. 1 a). Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen. Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwen- dungen zu erstatten.
Ereignisdefinition. 21 A1-19 Teileigentümerschaft 21
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursa- che innerhalb von 72 Stunden anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahren Feuer (siehe § 4 Ziffer 4.1.1) und Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub (siehe § 4 Ziffer 4.1.2).