Ereignisdefinition Musterklauseln

Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 48 Stunden anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahren Feuer (siehe § 4 Nr. 1 a) und Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Xxxxxxxx, Xxxx (xxxxx § 0 Xx. 0 b).
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 72 Stunden auf allen Grundstücken dieses Vertrags anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub sowie Glasbruch, Kühlgut und Betriebsschließung.
Ereignisdefinition. Alle Erdbeben und vulkanische Eruptionen, die innerhalb von 168 Stunden nach der ersten schadenverursachenden Erschütterung bzw. Eruption auftreten, bilden ein Schadenereignis. Gedeckt sind alle Schadenereignisse, deren Beginn in die Vertragsperiode fällt. Kein Versicherungsschutz besteht für
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 48 Stunden anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahr Feuer (siehe § 4 Nr. 1 a). 1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Teileigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Teileigen- tümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Teileigentümern wegen deren Son- dereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen. Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwen- dungen zu ersetzen. 2. Die übrigen Teileigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber ein- zelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftli- chen Eigentums verwendet wird. Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwen- dungen zu erstatten.
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 72 Stunden anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahren Feuer und Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub.
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und der- selben Ursache innerhalb von 48 Stunden anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahr Feu- er. § 17 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung‌
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 72 Stunden anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahren Feuer (siehe Ziffer 4 Nr. 1 a) und Ein- bruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub (siehe Zif- fer 4 Nr. 1 b).
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und der- selben Ursache innerhalb von 48 Stunden anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahr Feu- er.
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und der- selben Ursache innerhalb von Stunden anfallen.
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursa- che innerhalb von 72 Stunden anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahren Feuer (siehe § 4 Ziffer 4.1.1) und Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub (siehe § 4 Ziffer 4.1.2).