Verhalten bei Bränden Musterklauseln

Verhalten bei Bränden. 4.1 Für das Bekämpfen von Bränden wird auf DIN VDE 0132 verwiesen. Es sind geeignete Löschgeräte bereitzuhalten und Betriebsangehörige in ihrer Bedienung zu unterrichten. 4.2 Zum Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen sind Feu- erlöscher (s.a. VdS 2001 Regeln für die Ausrüstung von Arbeits- stätten mit Feuerlöschern) oder Feuerlöscheinrichtungen an ge- eigneter Stelle bereitzuhalten, die der Art und Größe der Anlage (DIN VDE 0132) angepasst sind. 4.3 Feuerlöscher, Feuerlöschmittel und Feuerlöscheinrichtungen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und in den vorge- sehenen Zeitabständen prüfen zu lassen. An Feuerlöschern ist ein Prüfvermerk mit Datum anzubringen. 4.4 Bei Ausbruch eines Brandes sind die gefährdeten Teile der elektrischen Anlagen von der elektrischen Energiequelle, z.B. dem Netz, zu trennen, indem unverzüglich der Hauptschalter betätigt wird. Dies gilt allerdings nur für die elektrischen Anlagen, die nicht für die Brandbekämpfung unter Spannung gehalten werden müs- sen oder soweit durch die Abschaltung keine anderen Gefahren entstehen (DIN VDE 0132). 4.4.1 Zur Erleichterung der Rettungsarbeiten in rauchgefüllten Räumen ist die Beleuchtung auch bei Tage einzuschalten. 4.4.2 Die Motoren von Pumpen für Wasserversorgungsanlagen, für Wasserlöschanlagen (Sprinkleranlagen) oder sonstige Xxxxx- einrichtungen sind in Betrieb zu halten. 4.5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind nach Möglichkeit vor Löschwasser zu schützen. 4.6 Der Eingriff in elektrische Anlagen durch ungeschulte Perso- nen ist nicht statthaft. Das Trennen hat durch das Betriebsperso- nal ordnungsgemäß mit den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu erfolgen. Leitungen, Kabel oder Freileitungen dürfen nicht ohne zwingenden Grund gewaltsam unterbrochen werden; Erden und Kurzschließen ist verboten. 4.7 Wenn die Löscharbeiten beendet sind, hat eine Elektrofach- kraft zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die elektrischen Anlagen wieder in Betrieb genommen werden dürfen. Anhang A Literatur Gesetze, Verordnungen, behördliche Richtlinien, Regeln und Empfehlungen Normen DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannun- gen bis 1000 V EN 50110NDE 0105 Teil 100 - Betrieb von elektrischen Anlagen DIN VDE 0107 Starkstromanlagen in Krankenhäusern und medizi- nisch genutzten Räumen außerhalb von Krankenhäusern DIN VDE 0108 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen DIN VDE 0132 Brandbekämpfung im Bereich elektrischer An...

Related to Verhalten bei Bränden

  • Verhalten bei Unfällen Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Der Mieter hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Weitergabe von Nachrichten Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über - gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, - Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.