Common use of Bedarfsermittlung, Umfang und Dauer der Leistungen Clause in Contracts

Bedarfsermittlung, Umfang und Dauer der Leistungen. 2.10.2.1 Bedarfsermittlung, Erstgespräch Wie oft, wie lange und in welchem Umfang die Hilfeleistungen erbracht werden, richtet sich nach dem Umfang der Hilfebedürftigkeit. In einem telefonischen Erstgespräch mit der versicherten Person bzw. deren Angehörigen/Betreuern und in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt wird der durch den Versicherungsfall entstandene, individuelle Bedarf an Hilfeleistungen festgestellt. 2.10.2.2 Bei Hilfeleistungen, die eine Vermittlung von Leistungen vorsehen, werden - bis auf die Vermittlungskosten - keine weiteren Kosten übernommen. 2.10.2.3 Wird uns die Hilfebedürftigkeit schlüssig dargelegt, erbringen wir wegen der gebotenen Eile die Hilfeleistungen ohne damit eine Leistungspflicht anzuerkennen. Die Erbringung der Hilfeleistungen hat daher keinen Einfluss auf unsere Leistungsprüfung. Sollte sich im Rahmen der Leistungsprüfung herausstellen, dass eine leistungspflichtige Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt, stellen wir die Hilfeleistungen ein. Die Kosten für die bis dahin erbrachten Hilfeleistungen tragen wir.

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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Bedarfsermittlung, Umfang und Dauer der Leistungen. 2.10.2.1 2.10.3.1 Bedarfsermittlung, Erstgespräch Wie oft, wie lange und in welchem Umfang die Hilfeleistungen erbracht werden, richtet sich nach dem Umfang der Hilfebedürftigkeit. In einem telefonischen Erstgespräch mit der den Erziehungsberechtigten, gegebenenfalls unter Einbeziehung des versicherten Person bzw. deren Angehörigen/Betreuern Kindes und in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt wird der durch den Versicherungsfall entstandene, individuelle Bedarf an Hilfeleistungen festgestellt. 2.10.2.2 2.10.3.2 Bei Hilfeleistungen, die eine Vermittlung von Leistungen vorsehen, werden - bis auf die Vermittlungskosten - keine weiteren Kosten übernommen. 2.10.2.3 2.10.3.3 Wird uns die Hilfebedürftigkeit schlüssig dargelegt, erbringen wir wegen der gebotenen Eile die Hilfeleistungen Hilfeleistungen, ohne damit eine Leistungspflicht anzuerkennen. Die Erbringung der Hilfeleistungen hat daher keinen Einfluss auf unsere Leistungsprüfung. Sollte sich im Rahmen der Leistungsprüfung herausstellen, dass eine leistungspflichtige leistungs- pflichtige Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt, stellen wir die Hilfeleistungen ein. Die Kosten für die bis dahin erbrachten Hilfeleistungen tragen wir.

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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Bedarfsermittlung, Umfang und Dauer der Leistungen. 2.10.2.1 2.13.3.1 Bedarfsermittlung, Erstgespräch Wie oft, wie lange und in welchem Umfang die Hilfeleistungen erbracht werden, richtet sich nach dem Umfang der Hilfebedürftigkeit. In einem telefonischen Erstgespräch mit der versicherten Person bzw. deren Angehörigen/Betreuern und in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt wird der durch den Versicherungsfall entstandene, individuelle Bedarf an Hilfeleistungen festgestellt. 2.10.2.2 2.13.3.2 Bei Hilfeleistungen, die eine Vermittlung von Leistungen vorsehen, werden - bis auf die Vermittlungskosten - keine weiteren Kosten übernommen. 2.10.2.3 2.13.3.3 Wird uns die Hilfebedürftigkeit schlüssig dargelegt, erbringen wir wegen der gebotenen Eile die Hilfeleistungen Hilfeleistungen, ohne damit eine Leistungspflicht anzuerkennen. Die Erbringung der Hilfeleistungen hat daher keinen Einfluss auf unsere Leistungsprüfung. Sollte sich im Rahmen der Leistungsprüfung herausstellen, dass eine leistungspflichtige Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt, stellen wir die Hilfeleistungen ein. Die Kosten für die bis dahin erbrachten Hilfeleistungen tragen wir.

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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Bedarfsermittlung, Umfang und Dauer der Leistungen. 2.10.2.1 2.9.2.1 Bedarfsermittlung, Erstgespräch Wie oft, wie lange und in welchem Umfang die Hilfeleistungen erbracht werden, richtet sich nach dem Umfang der Hilfebedürftigkeit. In einem telefonischen Erstgespräch mit der versicherten Person bzw. deren Angehörigen/Betreuern und in Abstimmung mit dem behandelnden behan- delnden Arzt wird der durch den Versicherungsfall entstandene, individuelle Bedarf an Hilfeleistungen festgestellt. 2.10.2.2 2.9.2.2 Bei Hilfeleistungen, die eine Vermittlung von Leistungen vorsehen, werden - bis auf die Vermittlungskosten - keine weiteren Kosten übernommen. 2.10.2.3 2.9.2.3 Wird uns die Hilfebedürftigkeit schlüssig dargelegt, erbringen wir wegen der gebotenen Eile die Hilfeleistungen ohne damit eine Leistungspflicht anzuerkennen. Die Erbringung der Hilfeleistungen hat daher keinen Einfluss auf unsere Leistungsprüfung. Sollte sich im Rahmen der Leistungsprüfung herausstellen, dass eine leistungspflichtige leistungs- pflichtige Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt, stellen wir die Hilfeleistungen ein. Die Kosten für die bis dahin erbrachten Hilfeleistungen tragen wir.

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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Bedarfsermittlung, Umfang und Dauer der Leistungen. 2.10.2.1 2.11.2.1 Bedarfsermittlung, Erstgespräch Wie oft, wie lange und in welchem Umfang die Hilfeleistungen erbracht werden, richtet sich nach dem Umfang der Hilfebedürftigkeit. In einem telefonischen Erstgespräch mit der versicherten Person bzw. deren Angehörigen/Betreuern und in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt wird der durch den Versicherungsfall entstandene, individuelle Bedarf an Hilfeleistungen festgestellt. 2.10.2.2 2.11.2.2 Bei Hilfeleistungen, die eine Vermittlung von Leistungen vorsehen, werden - bis auf die Vermittlungskosten - keine weiteren Kosten übernommen. 2.10.2.3 2.11.2.3 Wird uns die Hilfebedürftigkeit schlüssig dargelegt, erbringen wir wegen der gebotenen Eile die Hilfeleistungen Hilfeleistungen, ohne damit eine Leistungspflicht anzuerkennen. Die Erbringung der Hilfeleistungen hat daher keinen Einfluss auf unsere Leistungsprüfung. Sollte sich im Rahmen der Leistungsprüfung herausstellen, dass eine leistungspflichtige Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt, stellen wir die Hilfeleistungen ein. Die Kosten für die bis dahin erbrachten Hilfeleistungen tragen wir.

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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Bedarfsermittlung, Umfang und Dauer der Leistungen. 2.10.2.1 2.11.3.1 Bedarfsermittlung, Erstgespräch Wie oft, wie lange und in welchem Umfang die Hilfeleistungen erbracht werden, richtet sich nach dem Umfang der Hilfebedürftigkeit. In einem telefonischen Erstgespräch mit der versicherten Person bzw. deren Angehörigen/Betreuern und in Abstimmung mit dem behandelnden behan- delnden Arzt wird der durch den Versicherungsfall entstandene, individuelle Bedarf an Hilfeleistungen festgestellt. 2.10.2.2 2.11.3.2 Bei Hilfeleistungen, die eine Vermittlung von Leistungen vorsehen, werden - bis auf die Vermittlungskosten - keine weiteren Kosten übernommen. 2.10.2.3 2.11.3.3 Wird uns die Hilfebedürftigkeit schlüssig dargelegt, erbringen wir wegen der gebotenen Eile die Hilfeleistungen Hilfeleistungen, ohne damit eine Leistungspflicht anzuerkennen. Die Erbringung der Hilfeleistungen hat daher keinen Einfluss auf unsere Leistungsprüfung. Sollte sich im Rahmen der Leistungsprüfung herausstellen, dass eine leistungspflichtige leistungs- pflichtige Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt, stellen wir die Hilfeleistungen ein. Die Kosten für die bis dahin erbrachten Hilfeleistungen tragen wir.

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