Bedingtes Änderungsund Kündigungsrecht Musterklauseln

Bedingtes Änderungsund Kündigungsrecht. Obwohl die Prämienzahlung im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer nicht zwingend vorgeschrieben ist, kann die Änderung oder Aufhebung der individuellen Rentenzusage gegenüber dem Mitglied nur mit seiner Zustimmung erfolgen. Unbeschadet anderer zwingender Bestimmungen, Vereinbarun- gen und Verpflichtungen in dieser Hinsicht und unbeschadet der Anwendung der folgenden allgemeinen Bestimmungen ist die einseitige Kürzung oder Aufhebung der individuellen Rentenzusage des Versicherungsnehmers an das Mitglied jedoch auch nach Einführung neuer gesetzlicher Bestimmun- gen, Richtlinien der Aufsichtsbehörde oder anderer Maßnah- men, Entwicklungen in der Rechtsprechung und/oder aufgrund tatsächlicher Umstände möglich, die direkt oder indirekt eine Erhöhung des Selbstkostenpreises der individuellen Renten- zusage für den Versicherungsnehmer verursachen, sowie wenn sich der Beschäftigungsgrad des Mitglieds verringert. Der Versicherungsnehmer informiert das Mitglied jeweils im Voraus über jede Änderung oder Aufhebung der individuellen Rentenzusage. Jede Änderung der individuellen Rentenzusage bedarf grundsätzlich der Genehmigung durch Securex. Wird die individuelle Rentenzusage (und die diesbezügliche Prämienzahlung) vom Versicherungsnehmer mit schriftlicher Mitteilung an den Versicherer beendet, so informiert der Ver- sicherungsnehmer darüber umgehend das Mitglied. Der Ver- sicherer kann dies dem Mitglied auch direkt mitteilen. Wird ein Zahlungsverzug festgestellt und hat der Versicherungsnehmer den Versicherer nicht schriftlich über die Beendigung der indi- viduellen Rentenzusage (und der diesbezüglichen Prämienzah- lung) informiert, so sendet der Versicherer dem Versicherungs- nehmer eine Mahnung per Einschreiben. Spätestens 3 Monate nach der ersten Fälligkeitsdatum der unbezahlten Prämie setzt der Versicherer das Mitglied davon in Kenntnis. In Ermangelung einer anderen zulässigen und vom Versicherer schriftlich bestätigten Xxxx des Mitglieds und unbeschadet etwaiger Einschränkungen durch das Vorhandensein von gesperrten Rücklagen (siehe Punkt 1.4.3.1), werden ab dem ersten Fälligkeitsdatum der unbezahlten Prämie für die Auf- rechterhaltung der Deckung „Todesfallkapital“ in der letzten Versicherungssituation (eventuell indexierter Nennbetrag (Mindestbetrag) und Deckungsperiode, gegebenenfalls weiter an die Familiensituation angepasst, aber ohne weitere Anpas- sungen an das Referenzgehalt usw.), die notwendigen Risiko- prämien weiter aus den ...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.