Der Versicherungsnehmer Musterklauseln

Der Versicherungsnehmer a) wird zur Vermeidung einer Inanspruchnahme der VHV Allgemeine AG seine Verpflichtungen gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger ordnungsgemäß erfüllen, b) muss im Falle der Inanspruchnahme der VHV Allgemeine AG unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme, etwaige Einreden und Einwendungen bekannt geben und diese schriftlich glaubhaft machen bzw. anhand von geeigneten Nachweisen darlegen, c) hat rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Abwendung der Inanspruchnahme vorzunehmen, d) verzichtet der VHV Allgemeine AG gegenüber ausdrücklich auf Einreden und Einwendungen gegen Grund, Höhe und Bestand der vom Bürgschaftsgläubiger geltend gemachten Ansprüche.
Der Versicherungsnehmer a) hat die erforderlichen Sicherheiten gestellt, b) legt auf Anforderung der R+V unverzüglich seine Jahresab- schlüsse mit etwaigen Prüfungsberichten vor, c) informiert R+V unaufgefordert über alle wesentlichen Änderungen, die für deren Kreditbeurteilung von Bedeutung sein könnten.
Der Versicherungsnehmer a) verzichtet, wenn R+V in Anspruch genommen wird, ihr gegenüber ausdrücklich auf Einwendungen gegen Grund, Höhe und Bestand der geltend gemachten Ansprüche; b) hat R+V die von ihm zu zahlenden Beträge sowie weitergehende Ersatzansprüche, Kosten und eine angemessene Bearbeitungs- gebühr (§ 315 BGB) sofort zur Verfügung zu stellen. Zahlungen, die R+V geleistet hat, sind ab Belastungsdatum bis zur Rückerstattung mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszins im Sinne des Diskontsatzüberleitungsgesetzes zu verzinsen. 1. R+V berechnet die vereinbarte pauschale Prämie für die Bereit- stellung des Limits als Jahresprämie. Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie, sofern nicht anders vereinbart, sofort bei Beginn der Versicherung und Folgeprämien bei Beginn jedes Versicherungs- jahres oder im Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit im voraus zu zahlen. Bei Verzug hat der Versicherungsnehmer Zinsen in Höhe von 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszins im Sinne des Diskont- satzüberleitungsgesetzes zu entrichten. Eine Rückvergütung der Prämie wegen mangelnder Ausnutzung des Limits findet nicht statt – unabhängig von den dazu führenden Gründen (auch bei Ablehnung von Bürgschaftsaufträgen gemäß § 2 Nr. 3 b). 2. Lehnt R+V die weitere Übernahme von Bürgschaften gem. § 2 Nr. 3 b ab, kann auf Antrag des Versicherungsnehmers eine Absenkung der Limitklasse vorgenommen werden.
Der Versicherungsnehmer a) wird fällige Prämien sofort zahlen, b) entrichtet bei Verzug Zinsen in Höhe von acht vom Hun- dert über dem jeweiligen Basiszinssatz (§§ 247, 288 BGB, 352 HGB) sowie eine Mahngebühr; ihm wird der Nach- weis gestattet, dass dem Versicherer ein wesentlich gerin- gerer Schaden entstanden ist.
Der Versicherungsnehmer a) erklärt sich mit dem Inhalt der übernommenen Sicherstellungen einverstanden; b) wird der VHV Allgemeine AG in jedem Einzelfall unverzüglich einen Hinweis geben, wenn aus Verzögerungen oder Fehlleistungen bei der Ausführung des Auftrages oder von Mittei- lungen hierüber ein Schaden entstehen kann; c) erklärt sich damit einverstanden, dass die Sicherstellungsgläubiger der VHV Allgemeine AG über die sichergestellten Forderungen Auskunft geben. 1. Der Versicherungsnehmer a) wird zur Vermeidung einer Inanspruchnahme der VHV Allgemeine AG seine Verpflichtun- gen gegenüber dem Sicherstellungsgläubiger ordnungsgemäß erfüllen; b) muss im Falle der Inanspruchnahme der VHV Allgemeine AG unverzüglich, d. h. spätes- tens innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme, etwaige Einreden und Einwendungen bekanntgeben und diese schriftlich glaubhaft machen bzw. anhand von geeigneten Nachweisen darlegen; c) hat rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Abwendung der Inanspruchnahme vorzuneh- men; d) verzichtet in den Fällen, in denen kein gesetzlicher Forderungsübergang der Hauptforde- rung gem. § 1358 Satz 1 ABGB stattfindet, der VHV Allgemeine AG gegenüber ausdrücklich auf Einreden und Einwendungen gegen Grund, Höhe und Bestand der geltend gemachten Ansprüche.
Der Versicherungsnehmer. Ist eine Personengesellschaft oder eine Gemeinschaft zu gesamter Hand Versicherungsnehmer oder wurde der Vertrag für Rechnung Dritter abgeschlossen, sind die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand oder die Personen, auf welche der Vertrag lautet, dem Versicherungsnehmer in Rechten und Pflichten gleichgestellt.

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  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher- ten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver- mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens- ersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

  • Umfang der Versicherung Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versiche- rungsschutz besteht für die unter A2-2.2.1 bis A2-2.2.8 aufgeführten Risikobausteine. Versichert sind hierbei ausschließlich Anlagen, für die im Rahmen dieses Versicherungsvertrages auch das Umwelthaftpflichtrisiko versichert ist. A2-2.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu- lagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausge- nommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. A2-2.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). A2-2.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen).

  • Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker- Rechtsschutz 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht, 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner, 4.2.1. dass der Lenker der gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.