Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt
Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden. Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebs während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
Entschädigungsberechnung. 12.1. Wir ersetzen Ihnen im Versicherungsfall bei
Entschädigungsberechnung. 5.1 Der Versicherer ersetzt im Falle einer vollständigen oder teil- weisen Betriebsschließung des Betriebes oder einer Betriebsstätte nach Ziffer 1.1 den dadurch entstehenden, versicherten Unterbre- chungsschaden.
Entschädigungsberechnung. Der Versicherer ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Handelt es sich bei den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Teile einer zusammengehörenden Sache (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen ersetzt. Insgesamt ersetzt der Versicherer maximal den Versicherungswert der zusammengehörenden Sachen am Schadentag. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.
Entschädigungsberechnung a) Wir leisten Entschädigung höchstens bis zur maßgeblichen Versi- cherungssumme oder der festgelegten Entschädigungsgrenze. Die Entschädigung wird um die vereinbarten Selbstbehalte (Franchisen) gekürzt und durch die vereinbarte Maximalentschädigung begrenzt (vgl. „Selbstbehaltsregelungen“ in den BVBPflanze).
Entschädigungsberechnung. Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der im Versi- cherungsschein genannten Versicherungssumme, solange ein Unterbrechungsschaden vorliegt. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die Dauer der Unterbrechungsschadens verlängert wird durch:
Entschädigungsberechnung. (a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den Unterbrechungsschaden, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungs- nehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt. Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Betriebsgewinn und Kosten sind insbesondere nicht zu ersetzen, soweit sie wegen geplanter oder notwendiger Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären.
Entschädigungsberechnung. Der Versicherer ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist,
Entschädigungsberechnung. Wir leisten Entschädigung höchstens bis zur maßgeblichen Versiche- rungssumme oder der festgelegten Höchstentschädigungsgrenze. Die Entschädigung wird um die vereinbarten Selbstbehalte bzw. Selbstbeteili- gungen (z. B. Franchisen) gekürzt. Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) wird nicht gesondert ausgewiesen, sondern ist ggf. in der Versicherungssumme enthalten.