Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
Urheberrecht und Nutzungsrechte. Gemäß § 2 ff. Urheberrechtsgesetz sind Veranstaltungsunterlagen und Software urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung dieser Unterlagen oder von Teilen daraus liegen bei der DGZfP oder deren Partnern. Die Urheberrechte zu den einzelnen Beiträgen im Berichtsband obliegen den jeweiligen Urhebern. Jeder Beitrag ist mit eigenen verbindlichen Nutzungsrechten gekennzeichnet.
Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Jeder der Agentur erteilte Kreativauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist.
Urheberrecht und Nutzungsrechte. 2.1. Jeder dem Designer erteilter Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
Urheberrecht und Nutzungsrechte. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt ⁄ AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforder- lichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Designer. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. Wiederholungs- und Mehrfachnutzungen sind zustimmungs- und honorar- pflichtig. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffent- lichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz pro erfolgter Verletzung 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt ⁄ AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und Beauftragten oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung.
Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
Urheberrecht und Nutzungsrechte. Soweit in den Besonderen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, überträgt der Consultant dem AG zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens ihres Erwerbs durch den Consultant, alle Rechte an den aufgrund dieses Consultingvertrags erbrachten Leistungen. Soweit die Rechtsübertragung nicht möglich ist, gewährt der Consultant dem AG unwiderruflich das unbeschränkte, örtlich und zeitlich unbegrenzte, übertragbare, unterlizenzierbare und exklusive Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Leistungen. Die Übertragung schließt das Recht zur Bearbeitung ein. Der Consultant stellt sicher, dass keine Rechte Dritter bestehen oder ausgeübt werden, die die vorgenannte Übertragung von Rechten oder deren Ausübung ausschließen würden.
Urheberrecht und Nutzungsrechte. 6.1 Alle Eigentums-, Urheber- und Verwertungsrechte an den vereinbarten Leistungen (Standardsoftware, Programme, Dokumentationen, Pflegeleistungen, etc.) stehen EASY bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Kunde erhält nur das ausschließliche und übertragbare Recht, die Software, Leistungen und Arbeitsergebnisse nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung auf unbestimmte oder bestimmte Zeit (Softwaremiete) erworben. Jedwede Verbreitung durch den Kunden ist hiermit wie auch nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht zur Einräumung von Sublizenzen und auch nicht berechtigt, Dritten entgeltlich oder unentgeltlich die Software zur Nutzung zu überlassen. Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung von Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Bis auf die vertraglich eingeräumten Rechte stehen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte EASY bzw. deren Lizenzgebern zu. Jede Verletzung der Urheberrechte von EASY zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Urheberrecht und Nutzungsrechte. Jeder der Firma Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. • Alle Entwürfe und Reinzeichnungen im Druckbereich sowie im digitalen Bereich unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu. • Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu xxxxxxxxx.Xxx eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. •Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx. • Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. • Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen. • Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberecht.