Urheberrecht und Nutzungsrechte Musterklauseln

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen z...
Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. SOD hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.
Urheberrecht und Nutzungsrechte. Gemäß § 2 ff. Urheberrechtsgesetz sind Veranstaltungsunterlagen und Software urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung dieser Unterlagen oder von Teilen daraus liegen bei der DGZfP oder deren Partnern. Die Urheberrechte zu den einzelnen Beiträgen im Berichtsband obliegen den jeweiligen Urhebern. Jeder Beitrag ist mit eigenen verbindlichen Nutzungsrechten gekennzeichnet.
Urheberrecht und Nutzungsrechte. 6.1 Alle Eigentums-, Urheber- und Verwertungsrechte an den vereinbarten Leistungen (Standardsoftware, Programme, Dokumentationen, Pflegeleistungen, etc.) stehen EASY bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Kunde erhält nur das einfache und nicht übertragbare Recht, die Software, Leistungen und Arbeitsergebnisse nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung auf unbestimmte oder bestimmte Zeit (Softwaremiete) erworben. Jedwede Verbreitung durch den Kunden ist hiermit wie auch nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht zur Einräumung von Sublizenzen und auch nicht berechtigt, Dritten entgeltlich oder unentgeltlich die Software zur Nutzung zu überlassen. Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung von Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Bis auf die vertraglich eingeräumten Rechte stehen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte EASY bzw. deren Lizenzgebern zu. Jede Verletzung der Urheberrechte von EASY zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. 6.2 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Kunden unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und, dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden. Die Vervielfältigung der Software muss für ihre bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sein. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation auf der eingesetzten Hardware sowie das Laden in den Arbeitsspeicher zum Zwecke des Ablaufs der Software. Soweit im Einzelfall nicht anderweitig vereinbart, darf nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden, die als Sicherungskopie der überlassenen Software zu kennzeichnen ist. 6.3 Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Kunden gegen Kostenvergütung bei EASY zu beauftragen. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. 6.4 Der Kunde ist berechtigt, die Software innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen Mehrstations-Re...
Urheberrecht und Nutzungsrechte. Jeder der Firma BECKETT GMBH erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. • Alle Entwürfe und Reinzeichnungen im Druckbereich sowie im digitalen Bereich unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen BECKETT GMBH insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §97 UrhG zu. • Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von XXXXXXX GMBH weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt BECKETT GMBH, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. • Gemäß §31 UrhG überträgt BECKETT GMBH dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und BECKETT GMBH. • Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. • Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberecht. • BECKETT GMBH hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt BECKETT GMBH zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann BECKETT GMBH 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen. • Gewerbliche Kunden können mit ihrem Firmennamen bzw. Firmenlogo von BECKETT GMBH als Referenz im eigenen Werbemittel, einschließlich auf der Internetseite von BECKETT GMBH, genannt bzw. dargestellt werden. Weiterhin darf BECKETT GMBH eine Abbildung der gelieferten Leistung ebenfalls als Referenz auf ihrer Internetseite bzw. in ihrer eigenen Printwerbung veröffentlichen. Möchte ei...
Urheberrecht und Nutzungsrechte. Soweit in den Besonderen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, überträgt der Consultant dem AG zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens ihres Erwerbs durch den Consultant, alle Rechte an den aufgrund dieses Consultingvertrags erbrachten Leistungen. Soweit die Rechtsübertragung nicht möglich ist, gewährt der Consultant dem AG unwiderruflich das unbeschränkte, örtlich und zeitlich unbegrenzte, übertragbare, unterlizenzierbare und exklusive Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Leistungen. Die Übertragung schließt das Recht zur Bearbeitung ein. Der Consultant stellt sicher, dass keine Rechte Dritter bestehen oder ausgeübt werden, die die vorgenannte Übertragung von Rechten oder deren Ausübung ausschließen würden.
Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem deut- schen Urheberrechtsgesetz. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Panatom™ weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber dem Designer eine Vertragsstrafe neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. Panatom™ überträgt dem Auftraggeber die für den jewei- ligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nut- zungsrecht übertragen. Panatom™ bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Panatom™ und Auftragge- ber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. Panatom™ hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstü- cken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden.
Urheberrecht und Nutzungsrechte. 9.1. Falls nicht anderweitig vereinbart, gewährt der Dienstleister dem Kunden an den Marktforschungsprodukten das persönliche, einfache sowie räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, die Marktforschungsprodukte ausschließlich zum eigenen Gebrauch vertragsgemäß zu nutzen. 9.2. Eine Nutzung über die in 8.1. beschriebene hinaus ist nicht zulässig. Insbesondere ist es dem Kunden ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung durch den Dienstleister oder dem Herausgeber untersagt, die Marktforschungsprodukte oder Auszüge aus den Marktforschungsprodukten an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen und / oder die Marktforschungsprodukte zu vervielfältigen, zu ändern, zu vermieten oder auf andere Weise zu verwerten. Ist eine derartige Nutzung durch den Kunden gewünscht, können ihm auf Anfrage die entsprechenden Rechte zum Erwerb vom Dienstleister angeboten werden. Erfolgt eine solche Nutzung ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Dienstleisters kann eine Strafgebühr von bis zu 10.000 Euro vom Dienstleister erhoben werden. 9.3. Urheberrechts-, Copyright- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Marktforschungsprodukte dürfen weder entfernt noch verändert werden. 9.4. Der Dienstleister ist berechtigt, alle digital übermittelten Marktforschungsprodukte mit einer Kodierung zu versehen, um eine unautorisierte Nutzung zu verhindern. Der Dienstleister ist berechtigt, die Kodierungstechnik nach dem Stand der technischen Entwicklung und im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit weiterzuentwickeln.
Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von CB weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber CB eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. CB überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwen- dungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. CB bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungs- recht eingeräumt wurde, berechtigt, seine Entwürfe im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schrift- lichen Vereinbarung zwischen CB und dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollstän- diger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. CB hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.
Urheberrecht und Nutzungsrechte. UrhG § 11 Allgemeines Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Be- ziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Siche- rung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. UrhG § 32 Angemessene Vergütung