Bedingungen für die Modulation des Netzzugriffs Musterklauseln

Bedingungen für die Modulation des Netzzugriffs. Über die Fälle der höheren Gewalt hinaus kann der VNB die Reduzierung der Einspeisung durch die Modulation der modulierbaren lokalen Erzeugungseinheit/en verlangen, die im Anhang 2 des Anschlussvertrags beschrieben ist/sind. Diese Modulation erfolgt durch die Übermittlung von Sollwerten in folgenden Situationen: ⮚ zwecks Aufrechterhaltung des Netzbetriebs innerhalb der Betriebssicherheitsgrenzen des Netzes des VNB und des Betreibers des Übertragungsnetzes bzw. lokalen Übertragungsnetzes (ÜNB / LÜNB – ELIA). Die Übermittlung dieser Sollwerte erfolgt ohne Voranzeige; ⮚ bei geplanten Eingriffen, die zu einer Situation führen, in der die Netzsicherheit an einer Stelle des Netzes des VNB (zum Beispiel bei der Wartung eines Netzbestandteils) oder einer Stelle des Übertragungsnetzes bzw. lokalen Übertragungsnetzes (ÜNB / LÜNB – ELIA) nicht mehr gewährleistet ist, kontaktiert der VNB den Kunden, um je nach den technischen Möglichkeiten der Netze zu ermitteln, ob die Modulation ganz oder teilweise erfolgen muss. Bei einer teilweisen Modulation erfolgt die Übermittlung dieser Sollwerte nach dem Kundenkontakt ohne Voranzeige. Außerdem schreibt der VNB in sämtlichen Fällen einer teilweisen Modulation, sei es zwecks Aufrechterhaltung des Netzbetriebs oder bei geplanten Eingriffen, dem Kunden einen Funktionspunkt durch die Übermittlung eines Sollwerts für die Dauer des Eingriffs vor (maximale Einspeiseleistung in das Netz und/oder Leistungsfaktor). Der Kunde verpflichtet sich zur Umsetzung des vom VNB übermittelten Sollwerts innerhalb von 5 Minuten. Im Falle der Nichteinhaltung des Sollwerts durch den Kunden innerhalb der vorgegebenen Zeitspanne und eines Risikos der Überschreitung der Betriebssicherheitsgrenzen des Netzes darf der VNB ein Signal zur Unterbrechung der Erzeugung senden, die besagte Anweisung nicht befolgt (Back-up-Sicherung), ohne Ausgleichszahlung für den Einkommensverlust des Erzeugers. Die Anweisung gilt als befolgt, wenn der VNN sein Erzeugungsniveau auf das Niveau des Sollwerts, das vom VNB verlangt wird, verringert hat, oder, insofern der VNN dies belegen kann, wenn er seinen Verbrauch entsprechend erhöht hat, dass das Einspeiseniveau aus diesen beiden Bestandteilen (Erzeugung – Verbrauch) dieselbe Auswirkung hat, wie diejenige, die vom VNB zur Verwaltung des Engpasses verlangt wird.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.