Beeinflussung des Wertes der Wertpapiere durch den Basiswert. Bei Fest zu Variabel Verzinslichen Wertpapieren erhält der Wertpapierinhaber am Fälligkeitstag, vorbehaltlich einer etwaigen Kündigung der Wertpapiere, einen Tilgungsbetrag, der dem Nominalbetrag entspricht. Darüber hinaus erhält der Wertpapierinhaber an dem oder den Zinszahlungstagen einen Zinsbetrag, der auf Basis des Nominalbetrags und des Zinssatzes, d.h. während des Festzinszeitraumes auf Basis des Festzinssatzes und während des Variabel Verzinslichen Zeitraumes auf Basis des Variables Zinssatzes ermittelt wird. Fälligkeitstag: 21. April 2028 Festzinszeitraum: Der Zeitraum vom Verzinsungsbeginn (21. April 2023) (einschließlich) bis zum Letzten Festgelegten Zinszahlungstag (fix) (ausschließlich). Variabel Verzinslicher Zeitraum: Der Zeitraum vom Letzten Festgelegten Zinszahlungstag (Fix) (einschließlich) bis zum Verzinsungsende (ausschließlich). Letzter Festgelegter Zinszahlungstag (Fix): 21. April 2024 Festzinssatz: 5,60% p.a. Variabler Zinssatz: Inflationsfaktor (festgelegt auf Basis der Entwicklung des Inflationsindex) Inflationsindex: Der Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) exklusive Tabak für die Eurozone, monatlich (nicht revidiert) (Bildschirmseite: CPTFEMU Index). Inflationsfaktor: Die Differenz aus (a) dem Quotienten aus dem Maßgeblichen Stand für den maßgeblichen Referenzmonat(t), der dem maßgeblichen Zinsfestlegungstag zugeordnet ist und dem Maßgeblichen Stand für den vorangehenden Referenzmonat(t-1), und (b) eins (1). Der Inflationsfaktor beträgt mindestens null (0). Maßgeblicher Stand: Der Stand des Inflationsindex, der jeweils für den maßgeblichen Referenzmonat veröffentlicht oder bekanntgegeben wird und der für die Ermittlung des Inflationsfaktors maßgeblich ist. Referenzmonat: Zinsfestlegungstag: Zinsfestlegungstag (1): Zinszahlungstag (2) Zinsfestlegungstag (2): Zinszahlungstag (3) 1 Januar 2024 Nicht anwendbar 2 Januar 2025 Zinsfestlegungstag 1 3 Januar 2026 Zinsfestlegungstag 2 4 Januar 2027 Zinsfestlegungstag 3 5 Januar 2028 Zinsfestlegungstag 4 Zinsfestlegungstag (3): Zinszahlungstag (4) Zinsfestlegungstag (4): Zinszahlungstag (5) Zinszahlungstag(e): Zinszahlungstag (1): 21 April 2024 Zinszahlungstag (2): 21 April 2025 Zinszahlungstag (3): 21 April 2026 Zinszahlungstag (4): 21 April 2027 Zinszahlungstag (5): 21 April 2028, jeweils vorbehaltlich der Geschäftstagekonvention. Geschäftstagekonvention: Fällt der Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Zahltag ist, dann hat der Wertpapierinhaber keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Zahltag am jeweiligen Geschäftsort. Der Wertpapierinhaber ist, je nach vorliegender Situation, weder berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgrund der Verschiebung zu verlangen noch muss er aufgrund der Verschiebung eine Kürzung der Zinsen hinnehmen. Nominalbetrag: EUR 1.000,00 Zinsbetrag: Bei Zinszahlungsbeträgen, die in den Festzinszeitraum fallen: Nominalbetrag multipliziert mit dem Festzinssatz unter Berücksichtigung des Zinstagequotienten (30/360). Bei Zinszahlungsbeträgen, die in den Variabel Verzinslichen Zeitraum fallen: Nominalbetrag multipliziert mit dem Variablen Zinssatz unter Berücksichtigung des Zinstagequotienten (30/360). Relativer Rang der Wertpapiere Die jeweilige Serie von Wertpapieren begründet direkte, unbesicherte, nicht-nachrangige Verpflichtungen der Emittentin, die untereinander und gegenüber sämtlichen anderen aktuellen sowie zukünftigen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der Emittentin gleichrangig sind, wobei dies nicht für Verpflichtungen gilt, die auf Grund zwingender und allgemein anwendbarer Regelungen vorrangig sind.
Appears in 1 contract
Samples: Final Terms
Beeinflussung des Wertes der Wertpapiere durch den Basiswert. Bei Fest zu Variabel Verzinslichen Wertpapieren erhält der Wertpapierinhaber am Fälligkeitstag, vorbehaltlich einer etwaigen Kündigung der Wertpapiere, einen Tilgungsbetrag, der dem Nominalbetrag entspricht. Darüber hinaus erhält der Wertpapierinhaber an dem oder den Zinszahlungstagen einen Zinsbetrag, der auf Basis des Nominalbetrags und des Zinssatzes, d.h. während des Festzinszeitraumes auf Basis des Festzinssatzes und während des Variabel Verzinslichen Zeitraumes auf Basis des Variables Variablen Zinssatzes ermittelt wird. Fälligkeitstag: 2110. April 2028 2030 Festzinszeitraum: Der Zeitraum vom Verzinsungsbeginn (2110. April 20232024) (einschließlich) bis zum Letzten Festgelegten Zinszahlungstag (fix) (ausschließlich). Variabel Verzinslicher Zeitraum: Der Zeitraum vom Letzten Festgelegten Zinszahlungstag (Fix) (einschließlich) bis zum Verzinsungsende (10. April 2030) (ausschließlich). Letzter Festgelegter Zinszahlungstag (Fix): 2110. April 2024 2025 Festzinssatz: 5,605,60 % p.a. Variabler Zinssatz: Inflationsfaktor (festgelegt auf Basis der Entwicklung des Inflationsindex) Inflationsindex: Der Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) exklusive Tabak für die Eurozone, monatlich (nicht revidiert) (Bildschirmseite: CPTFEMU Index). Inflationsfaktor: Die Differenz aus (a) dem Quotienten aus dem Maßgeblichen Stand für den maßgeblichen Referenzmonat(t), der dem maßgeblichen Zinsfestlegungstag zugeordnet ist und dem Maßgeblichen Stand für den vorangehenden Referenzmonat(t-1), und (b) eins (1). Der Inflationsfaktor beträgt mindestens null (0). Maßgeblicher Stand: Der Stand des Inflationsindex, der jeweils für den maßgeblichen Referenzmonat veröffentlicht oder bekanntgegeben wird und der für die Ermittlung des Inflationsfaktors maßgeblich ist. Referenzmonat: 1 Januar 2025 Nicht anwendbar 2 Januar 2026 Zinsfestlegungstag (1) 3 Januar 2027 Zinsfestlegungstag (2) Zinsfestlegungstag: Zinsfestlegungstag (1): Zinszahlungstag (2) Zinsfestlegungstag (2): Zinszahlungstag (3) 1 Januar 2024 Nicht anwendbar 2 Januar 2025 Zinsfestlegungstag 1 3 Januar 2026 Zinsfestlegungstag 2 4 Januar 2027 Zinsfestlegungstag 3 5 Januar 2028 Zinsfestlegungstag 4 Zinsfestlegungstag (3): Zinszahlungstag (4) Zinsfestlegungstag (4): Zinszahlungstag (5) Zinsfestlegungstag (5): Zinszahlungstag (6) Zinszahlungstag(e): Zinszahlungstag (1): 21 10. April 2024 2025 Zinszahlungstag (2): 21 10. April 2025 2026 Zinszahlungstag (3): 21 10. April 2026 2027 Zinszahlungstag (4): 21 10. April 2027 2028 Zinszahlungstag (4): 10. April 2029 Zinszahlungstag (5): 21 10. April 20282030, jeweils vorbehaltlich der Geschäftstagekonvention. Geschäftstagekonvention: Fällt der Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Zahltag ist, dann hat wird der Wertpapierinhaber keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Zahltag am jeweiligen Geschäftsort. Der Wertpapierinhaber ist, je nach vorliegender Situation, weder berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgrund der Verschiebung zu verlangen noch muss er aufgrund der Verschiebung eine Kürzung der Zinsen hinnehmenZinszahlungstag nicht gemäß einer Geschäftstagekonvention angepasst. Nominalbetrag: EUR 1.000,00 Zinsbetrag: Bei ZinszahlungsbeträgenZinsbeträgen, die in den Festzinszeitraum fallen: Nominalbetrag multipliziert mit dem Festzinssatz unter Berücksichtigung des Zinstagequotienten (30/360). Bei ZinszahlungsbeträgenZinsbeträgen, die in den Variabel Verzinslichen Zeitraum fallen: Nominalbetrag multipliziert mit dem Variablen Zinssatz unter Berücksichtigung des Zinstagequotienten (30/360). Relativer Rang der Wertpapiere Die jeweilige Serie von Wertpapieren begründet direkte, unbesicherte, nicht-nachrangige Verpflichtungen der Emittentin, die untereinander und gegenüber sämtlichen anderen aktuellen sowie zukünftigen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der Emittentin gleichrangig sind, wobei dies nicht für Verpflichtungen gilt, die auf Grund zwingender und allgemein anwendbarer Regelungen vorrangig sind.
Appears in 1 contract
Samples: Final Terms
Beeinflussung des Wertes der Wertpapiere durch den Basiswert. Bei Fest zu Variabel Verzinslichen Step Up & Step Down Wertpapieren erhält der Wertpapierinhaber am Fälligkeitstag, vorbehaltlich einer etwaigen Kündigung der Wertpapiere, einen Tilgungsbetrag, der dem Nominalbetrag entspricht. Darüber hinaus erhält der Wertpapierinhaber an dem oder den Zinszahlungstagen einen Zinsbetrag, der auf Basis des Nominalbetrags Nominalbe- trags und des eines festen Zinssatzes, d.h. während des Festzinszeitraumes auf Basis des Festzinssatzes und während des Variabel Verzinslichen Zeitraumes auf Basis des Variables Zinssatzes dem Stufenfestzinssatz, der der jeweiligen Zinsperiode in dem Stufenfestzinssatz-Zeit- raum (wie jeweils unten aufgeführt) zugeordnet ist, ermittelt wird. Fälligkeitstag: 2130. April 2028 Festzinszeitraum: Der August 2027 Zinspe- Stufenfestzinssatz-Zeitraum vom Verzinsungsbeginn (21. April 2023) Stufenfestzinssatz riode 1 Vom (einschließlich) 30. August 2022 bis zum Letzten Festgelegten Zinszahlungstag (fixaus- 1,80 % per annum schließlich) (ausschließlich)30. Variabel Verzinslicher Zeitraum: Der Zeitraum vom Letzten Festgelegten Zinszahlungstag (Fix) August 2023 2 Vom (einschließlich) 30. August 2023 bis zum Verzinsungsende (ausschließlich)aus- 2,00 % per annum schließlich) 30. Letzter Festgelegter Zinszahlungstag August 2024 3 Vom (Fix): 21einschließlich) 30. April August 2024 Festzinssatz: 5,60bis (aus- 2,20 % p.aper annum schließlich) 30. Variabler Zinssatz: Inflationsfaktor August 2025 4 Vom (festgelegt auf Basis der Entwicklung des Inflationsindexeinschließlich) Inflationsindex: Der Harmonisierte Verbraucherpreisindex 30. August 2025 bis (HVPIaus- 2,40 % per annum schließlich) exklusive Tabak für die Eurozone, monatlich 30. August 2026 5 Vom (nicht revidierteinschließlich) 30. August 2026 bis (Bildschirmseite: CPTFEMU Index)aus- 2,60 % per annum schließlich) 30. Inflationsfaktor: Die Differenz aus (a) dem Quotienten aus dem Maßgeblichen Stand für den maßgeblichen Referenzmonat(t), der dem maßgeblichen Zinsfestlegungstag zugeordnet ist und dem Maßgeblichen Stand für den vorangehenden Referenzmonat(t-1), und (b) eins (1). Der Inflationsfaktor beträgt mindestens null (0). Maßgeblicher Stand: Der Stand des Inflationsindex, der jeweils für den maßgeblichen Referenzmonat veröffentlicht oder bekanntgegeben wird und der für die Ermittlung des Inflationsfaktors maßgeblich ist. Referenzmonat: Zinsfestlegungstag: Zinsfestlegungstag (1): Zinszahlungstag (2) Zinsfestlegungstag (2): Zinszahlungstag (3) 1 Januar 2024 Nicht anwendbar 2 Januar 2025 Zinsfestlegungstag 1 3 Januar 2026 Zinsfestlegungstag 2 4 Januar August 2027 Zinsfestlegungstag 3 5 Januar 2028 Zinsfestlegungstag 4 Zinsfestlegungstag (3): Zinszahlungstag (4) Zinsfestlegungstag (4): Zinszahlungstag (5) Zinszahlungstag(e): Zinszahlungstag (1): 21 April 2024 Zinszahlungstag (2): 21 April 2025 Zinszahlungstag (3): 21 April 2026 Zinszahlungstag (4): 21 April 2027 Zinszahlungstag (5): 21 April 2028, jeweils vorbehaltlich der Geschäftstagekonvention. Geschäftstagekonvention: Fällt der Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Zahltag ist, dann hat der Wertpapierinhaber keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Zahltag am jeweiligen Geschäftsort. Der Wertpapierinhaber ist, je nach vorliegender Situation, weder berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgrund der Verschiebung zu verlangen verlan- gen noch muss er aufgrund der Verschiebung eine Kürzung der Zinsen hinnehmen. Nominalbetrag: EUR 1.000,00 Zinsbetrag: Bei Zinszahlungsbeträgen, die in den Festzinszeitraum fallen: Nominalbetrag multipliziert mit dem Festzinssatz Stufenfestzinssatz unter Berücksichtigung des Zinstagequotienten (30/36030/360 ISDA). Bei ZinszahlungsbeträgenZinszahlungstag(e): Jährlich am 30. August eines jeden Jahres, die in den Variabel Verzinslichen Zeitraum fallen: Nominalbetrag multipliziert beginnend mit dem Variablen Zinssatz unter Berücksichtigung 30. August 2023 bis einschließlich des Zinstagequotienten (30/360)planmäßigen Fälligkeitstages, jeweils vorbehaltlich der Geschäftstagekonvention. Relativer Rang der Wertpapiere Die jeweilige Serie von Wertpapieren begründet direkte, unbesicherte, nicht-nachrangige Verpflichtungen der Emittentin, die untereinander und gegenüber sämtlichen anderen aktuellen sowie zukünftigen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen Ver- pflichtungen der Emittentin gleichrangig sind, wobei dies nicht für Verpflichtungen gilt, die auf Grund zwingender und allgemein anwendbarer Regelungen vorrangig sind.
Appears in 1 contract
Samples: Step Up & Step Down Securities
Beeinflussung des Wertes der Wertpapiere durch den Basiswert. Bei Fest zu Variabel Verzinslichen Step Up & Step Down Wertpapieren erhält der Wertpapierinhaber am Fälligkeitstag, vorbehaltlich einer etwaigen Kündigung der Wertpapiere, einen Tilgungsbetrag, der dem Nominalbetrag entspricht. Darüber hinaus erhält der Wertpapierinhaber an dem oder den Zinszahlungstagen einen Zinsbetrag, der auf Basis des Nominalbetrags Nominalbe- trags und des eines festen Zinssatzes, d.h. während des Festzinszeitraumes auf Basis des Festzinssatzes und während des Variabel Verzinslichen Zeitraumes auf Basis des Variables Zinssatzes dem Stufenfestzinssatz, der der jeweiligen Zinsperiode in dem Stufenfestzinssatz-Zeit- raum (wie jeweils unten aufgeführt) zugeordnet ist, ermittelt wird. Fälligkeitstag: 2114. April 2028 Festzinszeitraum: Der Zeitraum vom Verzinsungsbeginn (21. April 2023) (einschließlich) bis zum Letzten Festgelegten Zinszahlungstag (fix) (ausschließlich). Variabel Verzinslicher Zeitraum: Der Zeitraum vom Letzten Festgelegten Zinszahlungstag (Fix) (einschließlich) bis zum Verzinsungsende (ausschließlich). Letzter Festgelegter Zinszahlungstag (Fix): 21. April 2024 Festzinssatz: 5,60% p.a. Variabler Zinssatz: Inflationsfaktor (festgelegt auf Basis der Entwicklung des Inflationsindex) Inflationsindex: Der Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) exklusive Tabak für die Eurozone, monatlich (nicht revidiert) (Bildschirmseite: CPTFEMU Index). Inflationsfaktor: Die Differenz aus (a) dem Quotienten aus dem Maßgeblichen Stand für den maßgeblichen Referenzmonat(t), der dem maßgeblichen Zinsfestlegungstag zugeordnet ist und dem Maßgeblichen Stand für den vorangehenden Referenzmonat(t-1), und (b) eins (1). Der Inflationsfaktor beträgt mindestens null (0). Maßgeblicher Stand: Der Stand des Inflationsindex, der jeweils für den maßgeblichen Referenzmonat veröffentlicht oder bekanntgegeben wird und der für die Ermittlung des Inflationsfaktors maßgeblich ist. Referenzmonat: Zinsfestlegungstag: Zinsfestlegungstag (1): Zinszahlungstag (2) Zinsfestlegungstag (2): Zinszahlungstag (3) 1 Januar 2024 Nicht anwendbar 2 Januar 2025 Zinsfestlegungstag 1 3 Januar September 2026 Zinsfestlegungstag 2 4 Januar 2027 Zinsfestlegungstag 3 5 Januar 2028 Zinsfestlegungstag 4 Zinsfestlegungstag (3): Zinszahlungstag (4) Zinsfestlegungstag (4): Zinszahlungstag (5) Zinszahlungstag(e): Zinszahlungstag (1): 21 April 2024 Zinszahlungstag (2): 21 April 2025 Zinszahlungstag (3): 21 April 2026 Zinszahlungstag (4): 21 April 2027 Zinszahlungstag (5): 21 April 2028, jeweils vorbehaltlich der Geschäftstagekonvention. Geschäftstagekonvention: Fällt der Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Zahltag ist, dann hat der Wertpapierinhaber keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Zahltag am jeweiligen Geschäftsort. Der Wertpapierinhaber ist, je nach vorliegender Situation, weder berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgrund der Verschiebung zu verlangen verlan- gen noch muss er aufgrund der Verschiebung eine Kürzung der Zinsen hinnehmen. Nominalbetrag: EUR 1.000,00 Zinsbetrag: Bei Zinszahlungsbeträgen, die in den Festzinszeitraum fallen: Nominalbetrag multipliziert mit dem Festzinssatz Stufenfestzinssatz unter Berücksichtigung des Zinstagequotienten (30/36030/360 ISDA). Bei ZinszahlungsbeträgenZinszahlungstag(e): Jährlich am 14. September eines jeden Jahres, die in den Variabel Verzinslichen Zeitraum fallen: Nominalbetrag multipliziert beginnend mit dem Variablen Zinssatz unter Berücksichtigung 14. September 2023 bis einschließ- lich des Zinstagequotienten planmäßigen Fälligkeitstages, jeweils vorbehaltlich der Geschäftstagekonvention. Zinspe- riode Stufenfestzinssatz-Zeitraum Stufenfestzinssatz 1 Vom (30/360)einschließlich) 14. Relativer Rang der Wertpapiere Die jeweilige Serie von Wertpapieren begründet direkte, unbesicherte, nicht-nachrangige Verpflichtungen der Emittentin, die untereinander und gegenüber sämtlichen anderen aktuellen sowie zukünftigen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der Emittentin gleichrangig sind, wobei dies nicht für Verpflichtungen gilt, die auf Grund zwingender und allgemein anwendbarer Regelungen vorrangig sind.September 2022 bis (aus- schließlich) 14. September 2023 1,72 % per annum 2 Vom (einschließlich) 14. September 2023 bis (aus- schließlich) 14. September 2024 1,82 % per annum 3 Vom (einschließlich) 14. September 2024 bis (aus- schließlich) 14. September 2025 1,92 % per annum
Appears in 1 contract
Samples: Final Terms
Beeinflussung des Wertes der Wertpapiere durch den Basiswert. Bei Fest zu Variabel Verzinslichen Step Up & Step Down Wertpapieren erhält der Wertpapierinhaber am Fälligkeitstag, vorbehaltlich einer etwaigen Kündigung der Wertpapiere, einen Tilgungsbetrag, der dem Nominalbetrag Berechnungsbetrag entspricht. Darüber hinaus erhält der Wertpapierinhaber an dem oder den Zinszahlungstagen Zinszahlungstag(en) einen Zinsbetrag, der auf Basis des Nominalbetrags Berech- nungsbetrags und des eines festen Zinssatzes, d.h. während des Festzinszeitraumes auf Basis des Festzinssatzes und während des Variabel Verzinslichen Zeitraumes auf Basis des Variables Zinssatzes dem Stufenfestzinssatz, der der jeweiligen Zinsperiode in dem Stufenfestzins- satz-Zeitraum (wie jeweils unten aufgeführt) zugeordnet ist, ermittelt wird. Fälligkeitstag: 2114. April 2028 FestzinszeitraumFebruar 2027 Zinsperiode: Der Zeitraum vom Verzinsungsbeginn (21Bezeichnet jeden Zeitraum, welcher am Tag des Verzinsungsbeginns bzw. April 2023) (einschließlich) bis zum Letzten Festgelegten an einem Zinszahlungstag (fixein- schließlich) beginnt und am darauffolgenden Zinszahlungstag (ausschließlich). Variabel Verzinslicher Zeitraum: Der Zeitraum vom Letzten Festgelegten Zinszahlungstag (Fix) (einschließlich) bis zum Verzinsungsende (ausschließlich). Letzter Festgelegter Zinszahlungstag (Fix): 21. April 2024 Festzinssatz: 5,60% p.a. Variabler Zinssatz: Inflationsfaktor (festgelegt auf Basis der Entwicklung des Inflationsindex) Inflationsindex: Der Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) exklusive Tabak für die Eurozone, monatlich (nicht revidiert) (Bildschirmseite: CPTFEMU Index). Inflationsfaktor: Die Differenz aus (a) dem Quotienten aus dem Maßgeblichen Stand für den maßgeblichen Referenzmonat(t), der dem maßgeblichen Zinsfestlegungstag zugeordnet ist und dem Maßgeblichen Stand für den vorangehenden Referenzmonat(t-1)endet, und (b) eins (1)jede Zinsperiode beginnt bzw. Der Inflationsfaktor beträgt mindestens null (0). Maßgeblicher Stand: Der Stand des Inflationsindexendet an dem Tag, auf den der jeweils für den maßgeblichen Referenzmonat veröffentlicht oder bekanntgegeben wird und der für die Ermittlung des Inflationsfaktors maßgeblich ist. Referenzmonat: Zinsfestlegungstag: Zinsfestlegungstag (1): maßgebliche Zinszahlungstag (2) Zinsfestlegungstag (2): Zinszahlungstag (3) 1 Januar 2024 Nicht anwendbar 2 Januar 2025 Zinsfestlegungstag 1 3 Januar 2026 Zinsfestlegungstag 2 4 Januar 2027 Zinsfestlegungstag 3 5 Januar 2028 Zinsfestlegungstag 4 Zinsfestlegungstag (3): Zinszahlungstag (4) Zinsfestlegungstag (4): Zinszahlungstag (5) Zinszahlungstag(e): Zinszahlungstag (1): 21 April 2024 Zinszahlungstag (2): 21 April 2025 Zinszahlungstag (3): 21 April 2026 Zinszahlungstag (4): 21 April 2027 Zinszahlungstag (5): 21 April 2028fallen soll, jeweils vorbehaltlich ungeachtet etwaiger Anpassungen gemäß der Geschäftstagekonvention. Geschäftstagekonvention: Fällt der Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Zahltag ist, dann hat wird der Wertpapierinhaber keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Zahltag am jeweiligen GeschäftsortZinszahlungstag nicht gemäß einer Geschäftstagekonvention angepasst. Der Wertpapierinhaber ist, je nach vorliegender Situation, weder berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgrund der Verschiebung zu verlangen noch muss er aufgrund der Verschiebung eine Kürzung der Zinsen hinnehmen. NominalbetragBerechnungsbetrag: EUR 1.000,00 100,00 Zinsbetrag: Bei Zinszahlungsbeträgen, die in den Festzinszeitraum fallen: Nominalbetrag Berechnungsbetrag multipliziert mit dem Festzinssatz Stufenfestzinssatz unter Berücksichtigung des Zinstagequotienten (30/360)) Zinszahlungstag(e): Zinszahlungstag (1): 14. Bei Zinszahlungsbeträgen, die in den Variabel Verzinslichen Zeitraum fallen: Nominalbetrag multipliziert mit dem Variablen Zinssatz unter Berücksichtigung des Zinstagequotienten Februar 2025 Zinszahlungstag (30/360)2): 14. Februar 2026 Zinszahlungstag (3): 14. Februar 2027 Relativer Rang der Wertpapiere Die jeweilige Serie von Wertpapieren begründet direkte, unbesicherte, nicht-nachrangige Verpflichtungen der Emittentin, die untereinander und gegenüber sämtlichen anderen aktuellen sowie zukünftigen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen Ver- pflichtungen der Emittentin gleichrangig sind, wobei dies nicht für Verpflichtungen gilt, die auf Grund zwingender und allgemein anwendbarer Regelungen vorrangig sind.
Appears in 1 contract
Samples: Step Up & Step Down Securities
Beeinflussung des Wertes der Wertpapiere durch den Basiswert. Bei Fest zu Variabel Verzinslichen Wertpapieren erhält der Wertpapierinhaber am Fälligkeitstag, vorbehaltlich einer etwaigen Kündigung der Wertpapiere, einen Tilgungsbetrag, der dem Nominalbetrag entspricht. Darüber hinaus erhält der Wertpapierinhaber an dem oder den Zinszahlungstagen einen Zinsbetrag, der auf Basis des Nominalbetrags und des Zinssatzes, d.h. während des Festzinszeitraumes auf Basis des Festzinssatzes und während des Variabel Verzinslichen Zeitraumes auf Basis des Variables Zinssatzes ermittelt wird. Fälligkeitstag: 21. April 2028 Festzinszeitraum: Der Zeitraum vom Verzinsungsbeginn (21. April 2023) (einschließlich) bis zum Letzten Festgelegten Zinszahlungstag (fix) (ausschließlich). Variabel Verzinslicher Zeitraum: Der Zeitraum vom Letzten Festgelegten Zinszahlungstag (Fix) (einschließlich) bis zum Verzinsungsende (ausschließlich). Letzter Festgelegter Zinszahlungstag (Fix): 21. April 2024 Festzinssatz: 5,60% p.a. Variabler Zinssatz: Inflationsfaktor (festgelegt auf Basis der Entwicklung des Inflationsindex) Inflationsindex: Der Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) exklusive Tabak für die Eurozone, monatlich (nicht revidiert) (Bildschirmseite: CPTFEMU Index). Inflationsfaktor: Die Differenz aus (a) dem Quotienten aus dem Maßgeblichen Stand für den maßgeblichen Referenzmonat(t), der dem maßgeblichen Zinsfestlegungstag zugeordnet ist und dem Maßgeblichen Stand für den vorangehenden Referenzmonat(t-1), und (b) eins (1). Der Inflationsfaktor beträgt mindestens null (0). Maßgeblicher Stand: Der Stand des Inflationsindex, der jeweils für den maßgeblichen Referenzmonat veröffentlicht oder bekanntgegeben wird und der für die Ermittlung des Inflationsfaktors maßgeblich ist. Referenzmonat: Zinsfestlegungstag: t Referenzmonat Zinsfestlegungstag (1): Zinszahlungstag (2) Zinsfestlegungstag (2): Zinszahlungstag (3) 1 Januar 2024 Nicht anwendbar 2 Januar 2025 Zinsfestlegungstag 1 3 Januar 2026 Zinsfestlegungstag 2 4 Januar 2027 Zinsfestlegungstag 3 5 Januar 2028 Zinsfestlegungstag 4 Zinsfestlegungstag: Zinsfestlegungstag (1): Zinszahlungstag (2) Zinsfestlegungstag (2): Zinszahlungstag (3) Zinsfestlegungstag (3): Zinszahlungstag (4) Zinsfestlegungstag (4): Zinszahlungstag (5) Zinszahlungstag(e): Zinszahlungstag (1): 21 April 2024 Zinszahlungstag (2): 21 April 2025 Zinszahlungstag (3): 21 April 2026 Zinszahlungstag (4): 21 April 2027 Zinszahlungstag (5): 21 April 2028, jeweils vorbehaltlich der Geschäftstagekonvention. Geschäftstagekonvention: Fällt der Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Zahltag ist, dann hat der Wertpapierinhaber keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Zahltag am jeweiligen Geschäftsort. Der Wertpapierinhaber ist, je nach vorliegender Situation, weder berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgrund der Verschiebung zu verlangen noch muss er aufgrund der Verschiebung eine Kürzung der Zinsen hinnehmen. Nominalbetrag: EUR 1.000,00 Zinsbetrag: Bei Zinszahlungsbeträgen, die in den Festzinszeitraum fallen: Nominalbetrag multipliziert mit dem Festzinssatz unter Berücksichtigung des Zinstagequotienten (30/360). Bei Zinszahlungsbeträgen, die in den Variabel Verzinslichen Zeitraum fallen: Nominalbetrag multipliziert mit dem Variablen Zinssatz unter Berücksichtigung des Zinstagequotienten (30/360). Relativer Rang der Wertpapiere Die jeweilige Serie von Wertpapieren begründet direkte, unbesicherte, nicht-nachrangige Verpflichtungen der Emittentin, die untereinander und gegenüber sämtlichen anderen aktuellen sowie zukünftigen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der Emittentin gleichrangig sind, wobei dies nicht für Verpflichtungen gilt, die auf Grund zwingender und allgemein anwendbarer Regelungen vorrangig sind.
Appears in 1 contract
Samples: Final Terms
Beeinflussung des Wertes der Wertpapiere durch den Basiswert. Bei Fest zu Variabel Verzinslichen Wertpapieren erhält der Wertpapierinhaber am Fälligkeitstag, vorbehaltlich einer etwaigen Kündigung der Wertpapiere, einen Tilgungsbetrag, der dem Nominalbetrag entspricht. Darüber hinaus erhält der Wertpapierinhaber an dem oder den Zinszahlungstagen einen Zinsbetrag, der auf Basis des Nominalbetrags und des Variablen Zinssatzes, d.h. während des Festzinszeitraumes auf Basis des Festzinssatzes und während des Variabel Verzinslichen Zeitraumes auf Basis des Variables Zinssatzes ermittelt wird. Fälligkeitstag: 21. April 2028 Festzinszeitraum: Der Zeitraum vom Verzinsungsbeginn (21. April 2023) (einschließlich) bis zum Letzten Festgelegten Zinszahlungstag (fix) (ausschließlich). Variabel Verzinslicher Zeitraum: Der Zeitraum vom Letzten Festgelegten Zinszahlungstag (Fix) (einschließlich) bis zum Verzinsungsende (ausschließlich). Letzter Festgelegter Zinszahlungstag (Fix): 21. April 2024 Festzinssatz: 5,60% p.a. 2027 Variabler Zinssatz: Inflationsfaktor (festgelegt auf Basis der Entwicklung des Inflationsindex) Inflationsindex: Der Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) exklusive Tabak für die Eurozone, monatlich (nicht revidiert) (Bildschirmseite: CPTFEMU Index). Inflationsfaktor: Die Differenz aus (a) dem Quotienten aus dem Maßgeblichen Stand für den maßgeblichen Referenzmonat(t), der dem maßgeblichen Zinsfestlegungstag zugeordnet ist und dem Maßgeblichen Stand für den vorangehenden Referenzmonat(t-1), und (b) eins (1). Der Inflationsfaktor beträgt mindestens null (0). Maßgeblicher Stand: Der Stand des Inflationsindex, der jeweils für den maßgeblichen Referenzmonat veröffentlicht oder bekanntgegeben wird und der für die Ermittlung des Inflationsfaktors maßgeblich ist. Referenzmonat: Zinsfestlegungstag: Zinsfestlegungstag (1): Zinszahlungstag (2) 21. April 2024 Zinsfestlegungstag (2): Zinszahlungstag (3) 1 Januar 2024 Nicht anwendbar 2 Januar 21. April 2025 Zinsfestlegungstag 1 3 Januar 2026 Zinsfestlegungstag 2 4 Januar 2027 Zinsfestlegungstag 3 5 Januar 2028 Zinsfestlegungstag 4 Zinsfestlegungstag (3): Zinszahlungstag (4) 21. April 2026 Zinsfestlegungstag (4): Zinszahlungstag (5) 21. April 2027 Zinszahlungstag(e): Zinszahlungstag (1): 21 Jährlich am 21. April, beginnend mit dem 21. April 2024 Zinszahlungstag (2): 21 April 2025 Zinszahlungstag (3): 21 April 2026 Zinszahlungstag (4): 21 April 2027 Zinszahlungstag (5): 21 April 20282024, bis einschließlich des planmäßigen Fälligkeitstages, jeweils vorbehaltlich der Geschäftstagekonvention. Geschäftstagekonvention: Fällt der Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Zahltag ist, dann hat der Wertpapierinhaber keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Zahltag am jeweiligen Geschäftsort. Der Wertpapierinhaber ist, je nach 1 Januar 2023 Nicht anwendbar 2 Januar 2024 Zinsfestlegungstag 1 3 Januar 2025 Zinsfestlegungstag 2 4 Januar 2026 Zinsfestlegungstag 3 5 Januar 2027 Zinsfestlegungstag 4 vorliegender Situation, weder berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgrund der Verschiebung zu verlangen noch muss er aufgrund der Verschiebung eine Kürzung der Zinsen hinnehmen. Nominalbetrag: EUR 1.000,00 Zinsbetrag: Bei Zinszahlungsbeträgen, die in den Festzinszeitraum fallen: Nominalbetrag multipliziert mit dem Festzinssatz unter Berücksichtigung des Zinstagequotienten (30/360). Bei Zinszahlungsbeträgen, die in den Variabel Verzinslichen Zeitraum fallen: Nominalbetrag multipliziert mit dem Variablen Zinssatz unter Berücksichtigung des Zinstagequotienten (30/360). Relativer Rang der Wertpapiere Die jeweilige Serie von Wertpapieren begründet direkte, unbesicherte, nicht-nachrangige Verpflichtungen der Emittentin, die untereinander und gegenüber sämtlichen anderen aktuellen sowie zukünftigen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der Emittentin gleichrangig sind, wobei dies nicht für Verpflichtungen gilt, die auf Grund zwingender und allgemein anwendbarer Regelungen vorrangig sind.
Appears in 1 contract
Samples: Final Terms
Beeinflussung des Wertes der Wertpapiere durch den Basiswert. Bei Fest zu Variabel Verzinslichen Wertpapieren erhält der Wertpapierinhaber am Fälligkeitstag, vorbehaltlich einer etwaigen Kündigung der Wertpapiere, einen Tilgungsbetrag, der dem Nominalbetrag entspricht. Darüber hinaus erhält der Wertpapierinhaber an dem oder den Zinszahlungstagen einen Zinsbetrag, der auf Basis des Nominalbetrags und des Variablen Zinssatzes, d.h. während des Festzinszeitraumes auf Basis des Festzinssatzes und während des Variabel Verzinslichen Zeitraumes auf Basis des Variables Zinssatzes ermittelt wird. Fälligkeitstag: 2126. April 2028 Festzinszeitraum: Der Zeitraum vom Verzinsungsbeginn (21. April 2023) (einschließlich) bis zum Letzten Festgelegten Zinszahlungstag (fix) (ausschließlich). Variabel Verzinslicher Zeitraum: Der Zeitraum vom Letzten Festgelegten Zinszahlungstag (Fix) (einschließlich) bis zum Verzinsungsende (ausschließlich). Letzter Festgelegter Zinszahlungstag (Fix): 21. April 2024 Festzinssatz: 5,60% p.a. Mai 2027 Variabler Zinssatz: Inflationsfaktor (festgelegt auf Basis der Entwicklung des Inflationsindex) Inflationsindex: Der Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) exklusive Tabak für die Eurozone, monatlich (nicht revidiert) (Bildschirmseite: CPTFEMU Index). Inflationsfaktor: Die Differenz aus (a) dem Quotienten aus dem Maßgeblichen Stand für den maßgeblichen Referenzmonat(t), der dem maßgeblichen Zinsfestlegungstag zugeordnet ist und dem Maßgeblichen Stand für den vorangehenden Referenzmonat(t-1), und (b) eins (1). Der Inflationsfaktor beträgt mindestens null (0). Maßgeblicher Stand: Der Stand des Inflationsindex, der jeweils für den maßgeblichen Referenzmonat veröffentlicht oder bekanntgegeben wird und der für die Ermittlung des Inflationsfaktors maßgeblich ist. Referenzmonat: Zinsfestlegungstag: Zinsfestlegungstag (1): Zinszahlungstag (2) 26. Mai 2024 Zinsfestlegungstag (2): Zinszahlungstag (3) 1 Januar 2024 Nicht anwendbar 2 Januar 26. Mai 2025 Zinsfestlegungstag 1 3 Januar 2026 Zinsfestlegungstag 2 4 Januar 2027 Zinsfestlegungstag 3 5 Januar 2028 Zinsfestlegungstag 4 Zinsfestlegungstag (3): Zinszahlungstag (4) 26. Mai 2026 Zinsfestlegungstag (4): Zinszahlungstag (5) 26. Mai 2027 Zinszahlungstag(e): Zinszahlungstag (1): 21 April 2024 Zinszahlungstag (2): 21 April 2025 Zinszahlungstag (3): 21 April 2026 Zinszahlungstag (4): 21 April 2027 Zinszahlungstag (5): 21 April 2028Jährlich am 26. Mai, beginnend mit dem 26. Mai 2024, bis einschließlich des planmäßigen Fälligkeitstages, jeweils vorbehaltlich der Geschäftstagekonvention. Geschäftstagekonvention: Fällt der Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Zahltag ist, dann hat der Wertpapierinhaber keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Zahltag am jeweiligen Geschäftsort. Der Wertpapierinhaber ist, je nach vorliegender Situation, weder berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgrund der Verschiebung zu verlangen noch muss er aufgrund der Verschiebung eine Kürzung der Zinsen hinnehmen. Nominalbetrag: EUR 1.000,00 Zinsbetrag: Bei Zinszahlungsbeträgen, die in den Festzinszeitraum fallen: Nominalbetrag multipliziert mit dem Festzinssatz unter Berücksichtigung des Zinstagequotienten (30/360). Bei Zinszahlungsbeträgen, die in den Variabel Verzinslichen Zeitraum fallen: Nominalbetrag multipliziert mit dem Variablen Zinssatz unter Berücksichtigung des Zinstagequotienten (30/360). 1 Februar 2023 Nicht anwendbar 2 Februar 2024 Zinsfestlegungstag 1 3 Februar 2025 Zinsfestlegungstag 2 4 Februar 2026 Zinsfestlegungstag 3 5 Februar 2027 Zinsfestlegungstag 4 Relativer Rang der Wertpapiere Die jeweilige Serie von Wertpapieren begründet direkte, unbesicherte, nicht-nachrangige Verpflichtungen der Emittentin, die untereinander und gegenüber sämtlichen anderen aktuellen sowie zukünftigen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der Emittentin gleichrangig sind, wobei dies nicht für Verpflichtungen gilt, die auf Grund zwingender und allgemein anwendbarer Regelungen vorrangig sind.
Appears in 1 contract
Samples: Endgültige Bedingungen
Beeinflussung des Wertes der Wertpapiere durch den Basiswert. Bei Fest zu Variabel Verzinslichen Step Up & Step Down Wertpapieren erhält der Wertpapierinhaber am Fälligkeitstag, vorbehaltlich einer etwaigen Kündigung der Wertpapiere, einen Tilgungsbetrag, der dem Nominalbetrag entspricht. Darüber hinaus erhält der Wertpapierinhaber an dem oder den Zinszahlungstagen einen Zinsbetrag, der auf Basis des Nominalbetrags Nominalbe- trags und des eines festen Zinssatzes, d.h. während des Festzinszeitraumes auf Basis des Festzinssatzes und während des Variabel Verzinslichen Zeitraumes auf Basis des Variables Zinssatzes dem Stufenfestzinssatz, der der jeweiligen Zinsperiode in dem Stufenfestzinssatz-Zeit- raum (wie jeweils unten aufgeführt) zugeordnet ist, ermittelt wird. Fälligkeitstag: 2120. April 2028 FestzinszeitraumDezember 2027 Zinsperiode: Der Zeitraum vom Verzinsungsbeginn (21Bezeichnet jeden Zeitraum, welcher am Tag des Verzinsungsbeginns bzw. April 2023) (einschließlich) bis zum Letzten Festgelegten an einem Zinszahlungstag (fixein- schließlich) beginnt und am darauffolgenden Zinszahlungstag (ausschließlich). Variabel Verzinslicher Zeitraum: Der Zeitraum vom Letzten Festgelegten Zinszahlungstag (Fix) (einschließlich) bis zum Verzinsungsende (ausschließlich). Letzter Festgelegter Zinszahlungstag (Fix): 21. April 2024 Festzinssatz: 5,60% p.a. Variabler Zinssatz: Inflationsfaktor (festgelegt auf Basis der Entwicklung des Inflationsindex) Inflationsindex: Der Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) exklusive Tabak für die Eurozone, monatlich (nicht revidiert) (Bildschirmseite: CPTFEMU Index). Inflationsfaktor: Die Differenz aus (a) dem Quotienten aus dem Maßgeblichen Stand für den maßgeblichen Referenzmonat(t), der dem maßgeblichen Zinsfestlegungstag zugeordnet ist und dem Maßgeblichen Stand für den vorangehenden Referenzmonat(t-1)endet, und (b) eins (1)jede Zinsperiode beginnt bzw. Der Inflationsfaktor beträgt mindestens null (0). Maßgeblicher Stand: Der Stand des Inflationsindexendet an dem Tag, auf den der jeweils für den maßgeblichen Referenzmonat veröffentlicht oder bekanntgegeben wird und der für die Ermittlung des Inflationsfaktors maßgeblich ist. Referenzmonat: Zinsfestlegungstag: Zinsfestlegungstag (1): maßgebliche Zinszahlungstag (2) Zinsfestlegungstag (2): Zinszahlungstag (3) 1 Januar 2024 Nicht anwendbar 2 Januar 2025 Zinsfestlegungstag 1 3 Januar 2026 Zinsfestlegungstag 2 4 Januar 2027 Zinsfestlegungstag 3 5 Januar 2028 Zinsfestlegungstag 4 Zinsfestlegungstag (3): Zinszahlungstag (4) Zinsfestlegungstag (4): Zinszahlungstag (5) Zinszahlungstag(e): Zinszahlungstag (1): 21 April 2024 Zinszahlungstag (2): 21 April 2025 Zinszahlungstag (3): 21 April 2026 Zinszahlungstag (4): 21 April 2027 Zinszahlungstag (5): 21 April 2028fallen soll, jeweils vorbehaltlich ungeachtet etwaiger Anpassungen gemäß der Geschäftstagekonvention. Geschäftstagekonvention: Fällt der Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Zahltag ist, dann hat wird der Wertpapierinhaber keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Zahltag am jeweiligen Geschäftsort. Der Wertpapierinhaber ist, je nach vorliegender Situation, weder berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgrund der Verschiebung zu verlangen noch muss er aufgrund der Verschiebung eine Kürzung der Zinsen hinnehmenZinszahlungstag nicht gemäß einer Geschäftstagekonvention angepasst. Nominalbetrag: EUR 1.000,00 Zinsbetrag: Bei Zinszahlungsbeträgen, die in den Festzinszeitraum fallen: Nominalbetrag multipliziert mit dem Festzinssatz Stufenfestzinssatz unter Berücksichtigung des Zinstagequotienten (30/360). Bei Zinszahlungsbeträgen, die in den Variabel Verzinslichen Zinszahlungstag(e): Zinszahlungstag (1): 20. Dezember 2024 Zinspe- riode Stufenfestzinssatz-Zeitraum fallen: Nominalbetrag multipliziert mit dem Variablen Zinssatz unter Berücksichtigung des Zinstagequotienten Stufenfestzinssatz 1 Vom (30/360)einschließlich) 20. Relativer Rang der Wertpapiere Die jeweilige Serie von Wertpapieren begründet direkte, unbesicherte, nicht-nachrangige Verpflichtungen der Emittentin, die untereinander und gegenüber sämtlichen anderen aktuellen sowie zukünftigen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der Emittentin gleichrangig sind, wobei dies nicht für Verpflichtungen gilt, die auf Grund zwingender und allgemein anwendbarer Regelungen vorrangig sind.Dezember 2023 bis (aus- schließlich) 20. Dezember 2024 2,80 % per annum 2 Vom (einschließlich) 20. Dezember 2024 bis (aus- schließlich) 20. Dezember 2025 3,20 % per annum 3 Vom (einschließlich) 20. Dezember 2025 bis (aus- schließlich) 20. Dezember 2026 3,60 % per annum
Appears in 1 contract
Samples: Endgültige Bedingungen