Common use of Beendigung der aktiven Laufbahn Clause in Contracts

Beendigung der aktiven Laufbahn. Beendet ein*e Athlet*in oder eine andere Person die aktive Laufbahn während des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens, so behält die Anti-Doping-Or- ganisation, die für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren zuständig ist, die Zuständigkeit für dessen Abschluss. Beendet ein*e Athlet*in oder eine andere Person die aktive Laufbahn, bevor ein Ergebnismanagement-/Disziplinarverfah- ren aufgenommen wurde, so ist die Anti-Doping-Organisation für die Durchführung des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens zuständig, die zu dem Zeitpunkt zuständig gewesen wäre, zu dem der*die Athlet*in oder die an- dere Person gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verstoßen hat. [Kommentar zu Artikel 7.5: Das Verhalten eines*r Athleten*in oder einer anderen Person zu einem Zeitpunkt, als er*sie noch nicht in die Zuständigkeit einer Anti-Doping-Organisation fiel, stellt keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Es könnte jedoch einen legitimen Grund dafür darstellen, dem*der Athleten*in oder der anderen Person die Mitgliedschaft in einer Sportorganisation zu verweigern.]

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Samples: www.alpenverein.de

Beendigung der aktiven Laufbahn. Beendet ein*e Athlet*in oder eine andere Person die aktive Laufbahn während des Ergebnismanagement-/DisziplinarverfahrensEr- gebnismanagement-/Disziplinarverfahrens, so behält die Anti-Doping-Or- ganisationOrganisation, die für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren zuständig ist, die Zuständigkeit für dessen Abschluss. Beendet ein*e Athlet*in oder eine andere Person die aktive Laufbahn, bevor ein Ergebnismanagement-/Disziplinarverfah- ren Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren aufgenommen wurde, so ist die Anti-Doping-Organisation für die Durchführung des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens Ergebnismanagement-/Disziplinar- verfahrens zuständig, die zu dem Zeitpunkt zuständig gewesen wäre, zu dem der*die Athlet*in oder die an- dere andere Person gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verstoßen hat. [Kommentar zu Artikel 7.5: Das Verhalten eines*r Athleten*in oder einer anderen Person zu einem Zeitpunkt, als er*sie noch nicht in die Zuständigkeit einer Anti-Doping-Organisation fiel, stellt keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Es könnte jedoch einen legitimen Grund dafür darstellendarstel- len, dem*der Athleten*in oder der anderen Person die Mitgliedschaft in einer Sportorganisation zu verweigern.]

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Samples: www.karate.de

Beendigung der aktiven Laufbahn. Beendet ein*e Athlet*in oder eine andere Person die aktive Laufbahn während des Ergebnismanagement-/DisziplinarverfahrensEr- gebnismanagement-/Disziplinarverfahrens, so behält die Anti-Doping-Or- ganisationOrganisation, die für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren zuständig ist, die Zuständigkeit für dessen Abschluss. Beendet ein*e Athlet*in oder eine andere Person die aktive LaufbahnLauf- bahn, bevor ein Ergebnismanagement-/Disziplinarverfah- ren Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren aufgenommen wurde, so ist die Anti-Doping-Organisation für die Durchführung des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens Ergebnismanagement-/Dis- ziplinarverfahrens zuständig, die zu dem Zeitpunkt zuständig gewesen wäre, zu dem der*die Athlet*in oder die an- dere andere Person gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verstoßen versto- ßen hat. [Kommentar zu Artikel 7.5: Das Verhalten eines*r Athleten*in oder einer anderen Person zu einem Zeitpunkt, als er*sie noch nicht in die Zuständigkeit einer Anti-Doping-Organisation fiel, stellt keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Es könnte jedoch einen legitimen Grund dafür darstellendar- stellen, dem*der Athleten*in oder der anderen Person die Mitgliedschaft in einer Sportorganisation zu verweigern.]

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Samples: bvdk.de

Beendigung der aktiven Laufbahn. Beendet ein*e Athlet*in oder eine andere Person die aktive Laufbahn während des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens, so behält die Anti-Doping-Or- ganisationOrganisation, die für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren zuständig ist, die Zuständigkeit für dessen Abschluss. Beendet ein*e Athlet*in oder eine andere Person die aktive Laufbahn, bevor ein Ergebnismanagement-/Disziplinarverfah- ren Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren aufgenommen wurde, so ist die Anti-Doping-Organisation für die Durchführung des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens Ergebnismanagement- /Disziplinarverfahrens zuständig, die zu dem Zeitpunkt zuständig gewesen wäre, zu dem der*die Athlet*in oder die an- dere andere Person gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verstoßen hat. [Kommentar zu Artikel 7.5: Das Verhalten eines*r Athleten*in oder einer anderen Person zu einem Zeitpunkt, als er*sie noch nicht in die Zuständigkeit einer Anti-Doping-Organisation fiel, stellt keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Es könnte jedoch einen legitimen Grund dafür darstellen, dem*der Athleten*in oder der anderen Person die Mitgliedschaft in einer Sportorganisation zu verweigern.]

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Samples: www.dsv.de