Beginn der Sperre. Leistet ein*e Athlet*in bereits eine Sperre für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestim- mungen ab, beginnt jede weitere Sperre am ersten Tag nach Ablauf der aktuellen Sperre. Ansonsten beginnt die Sperre mit dem Tag der Entscheidung des Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, oder, wenn auf ein Disziplinarverfahren verzichtet wurde oder kein Disziplinarverfahren stattgefunden hat, mit dem Tag, an dem die Sperre akzeptiert oder anderweitig verhängt wurde, es sei denn einer der nachstehend aufgeführten Fälle trifft zu: 10.13.1 Nicht dem*der Athleten*in oder einer anderen Person zurechenbare Verzöge- rungen Wenn erhebliche Verzögerungen während des Disziplinarverfahrens oder ande- rer Teile des Dopingkontrollverfahrens aufgetreten sind und der*die Athlet*in oder die andere Person nachweisen kann, dass diese Verzögerungen nicht dem*der Athleten*in oder der anderen Person zuzurechnen sind, kann das Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO den Beginn der Sperre auf ein frühe- res Datum vorverlegen, frühestens jedoch auf den Tag der Probenahme oder des anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Alle während der Sperre, inklusive der Vorverlegung, erzielten Wettkampfergebnisse werden an- nulliert. [Kommentar zu Artikel 10.13.1: Handelt es sich um andere Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmun- gen als solche gemäß Artikel 2.1, kann die Ermittlung und das Zusammentragen ausreichender Nach- weise für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen langwierig sein, insbesondere, wenn der*die Athlet*in oder eine andere Person gezielte Anstrengungen unternommen hat, eine Aufde- ckung zu vermeiden. In diesen Fällen sollte nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Beginn der Sanktion nach diesem Artikel vorzuverlegen.] 10.13.2 Anrechnung einer Vorläufigen Suspendierung oder bereits abgeleisteten Sperre 10.13.2.1 Wenn eine Vorläufige Suspendierung von dem*der Athleten*in oder der anderen Person eingehalten wurde, wird die Dauer der Vorläufi- gen Suspendierung des*der Athleten*in oder der anderen Person auf eine gegebenenfalls später verhängte Sperre angerechnet. Wenn der*die Athlet*in oder die andere Person die Vorläufige Suspendie- rung nicht einhält, wird ihm*ihr keine bereits abgeleistete Zeit der Vor- läufigen Suspendierung angerechnet. Wird eine Sperre aufgrund einer Entscheidung abgeleistet, die später angefochten wird, dann wird die Dauer der bereits abgeleisteten Sperre des*der Athleten*in oder der anderen Person auf eine später aufgrund des Rechtsbehelfs verhängte Sperre angerechnet. 10.13.2.2 Erkennt ein*e Athlet*in oder eine andere Person freiwillig eine von der NADA verhängte Vorläufige Suspendierung in schriftlicher Form an und hält die Vorläufige Suspendierung ein, wird die Dauer der freiwil- ligen Vorläufigen Suspendierung auf eine gegebenenfalls später ver- hängte Sperre angerechnet. Eine Kopie dieser schriftlichen freiwilligen Anerkennung der Vorläufigen Suspendierung durch den*die Athle- ten*in oder die andere Person wird unverzüglich jeder Partei zur Ver- fügung gestellt, die berechtigt ist, über einen behaupteten Verstoß ge- gen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 14.1 informiert zu wer- den. [Kommentar zu Artikel 00.00.0.0: Die freiwillige Anerkennung einer Vorläufigen Suspendierung durch eine*n Athleten*in gilt nicht als Geständnis des*der Athleten*in und wird in keiner Weise dazu genutzt, Rückschlüsse zum Nachteil des*der Athleten*in zu ziehen.] 10.13.2.3 Zeiten vor dem Beginn der Vorläufigen Suspendierung oder der freiwil- ligen Vorläufigen Suspendierung werden nicht auf die Sperre ange- rechnet, unabhängig davon, ob der*die Athlet*in von der Teilnahme an Wettkämpfen absah oder von einer Mannschaft suspendiert wurde. 10.13.2.4 Wird bei Mannschaftssportarten eine Sperre gegen eine Mannschaft verhängt, beginnt die Sperre mit dem Tag der Entscheidung des Diszip- linarorgans oder, wenn auf ein Disziplinarverfahren verzichtet wurde, mit dem Tag, an dem die Sperre akzeptiert oder anderweitig verhängt wurde, sofern nicht aus Gründen der Fairness eine andere Vorgehens- weise geboten ist. Jede Vorläufige Suspendierung einer Mannschaft (unabhängig davon, ob sie verhängt oder freiwillig anerkannt wurde) wird auf die Gesamtdauer der Sperre angerechnet.
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Beginn der Sperre. Leistet ein*e Athlet*in bereits eine Sperre für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestim- mungen Doping- Bestimmungen ab, beginnt jede weitere Sperre am ersten Tag nach Ablauf der aktuellen Sperre. Ansonsten beginnt die Sperre mit dem Tag der Entscheidung des Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, oder, wenn auf ein Disziplinarverfahren verzichtet wurde oder kein Disziplinarverfahren stattgefunden hat, mit dem Tag, an dem die Sperre akzeptiert oder anderweitig verhängt wurde, es sei denn einer der nachstehend aufgeführten Fälle trifft zu:
10.13.1 Nicht dem*der Athleten*in oder einer anderen Person zurechenbare Verzöge- rungen Verzögerungen Wenn erhebliche Verzögerungen während des Disziplinarverfahrens oder ande- rer anderer Teile des Dopingkontrollverfahrens aufgetreten sind und der*die Athlet*in oder die andere Person nachweisen kann, dass diese Verzögerungen nicht dem*der Athleten*in oder der anderen Person zuzurechnen sind, kann das Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO den Beginn der Sperre auf ein frühe- res früheres Datum vorverlegen, frühestens jedoch auf den Tag der Probenahme oder des anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Alle während der Sperre, inklusive der Vorverlegung, erzielten Wettkampfergebnisse werden an- nulliertannulliert. [Kommentar zu Artikel 10.13.1: Handelt es sich um andere Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmun- gen Bestimmungen als solche gemäß Artikel 2.1, kann die Ermittlung und das Zusammentragen ausreichender Nach- weise Nachweise für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen langwierig sein, insbesondere, wenn der*die Athlet*in oder eine andere Person gezielte Anstrengungen unternommen hat, eine Aufde- ckung Aufdeckung zu vermeiden. In diesen Fällen sollte nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Beginn der Sanktion nach diesem Artikel vorzuverlegen.]
] 10.13.2 Anrechnung einer Vorläufigen Suspendierung oder bereits abgeleisteten Sperre
10.13.2.1 Wenn eine Vorläufige Suspendierung von dem*der Athleten*in oder der anderen Person eingehalten wurde, wird die Dauer der Vorläufi- gen Vorläufigen Suspendierung des*der Athleten*in oder der anderen Person auf eine gegebenenfalls später verhängte Sperre angerechnet. Wenn der*die Athlet*in oder die andere Person die Vorläufige Suspendie- rung Suspendierung nicht einhält, wird ihm*ihr keine bereits abgeleistete Zeit der Vor- läufigen Vorläufigen Suspendierung angerechnet. Wird eine Sperre aufgrund einer Entscheidung abgeleistet, die später angefochten wird, dann wird die Dauer der bereits abgeleisteten Sperre des*der Athleten*in oder der anderen Person auf eine später aufgrund des Rechtsbehelfs verhängte Sperre angerechnet.
10.13.2.2 Erkennt ein*e Athlet*in oder eine andere Person freiwillig eine von der NADA verhängte Vorläufige Suspendierung in schriftlicher Form an und hält die Vorläufige Suspendierung ein, wird die Dauer der freiwil- ligen freiwilligen Vorläufigen Suspendierung auf eine gegebenenfalls später ver- hängte verhängte Sperre angerechnet. Eine Kopie dieser schriftlichen freiwilligen Anerkennung der Vorläufigen Suspendierung durch den*die Athle- ten*in Athleten*in oder die andere Person wird unverzüglich jeder Partei zur Ver- fügung Verfügung gestellt, die berechtigt ist, über einen behaupteten Verstoß ge- gen Anti-gegen Anti- Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 14.1 informiert zu wer- denwerden. [Kommentar zu Artikel 00.00.0.0: Die freiwillige Anerkennung einer Vorläufigen Suspendierung durch eine*n Athleten*in gilt nicht als Geständnis des*der Athleten*in und wird in keiner Weise dazu genutzt, Rückschlüsse zum Nachteil des*der Athleten*in zu ziehen.]
10.13.2.3 Zeiten vor dem Beginn der Vorläufigen Suspendierung oder der freiwil- ligen freiwilligen Vorläufigen Suspendierung werden nicht auf die Sperre ange- rechnetangerechnet, unabhängig davon, ob der*die Athlet*in von der Teilnahme an Wettkämpfen absah oder von einer Mannschaft suspendiert wurde.
10.13.2.4 Wird bei Mannschaftssportarten eine Sperre gegen eine Mannschaft verhängt, beginnt die Sperre mit dem Tag der Entscheidung des Diszip- linarorgans Disziplinarorgans oder, wenn auf ein Disziplinarverfahren verzichtet wurde, mit dem Tag, an dem die Sperre akzeptiert oder anderweitig verhängt wurde, sofern nicht aus Gründen der Fairness eine andere Vorgehens- weise Vorgehensweise geboten ist. Jede Vorläufige Suspendierung einer Mannschaft (unabhängig davon, ob sie verhängt oder freiwillig anerkannt wurde) wird auf die Gesamtdauer der Sperre angerechnet.
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Beginn der Sperre. Leistet ein*e Athlet*in bereits eine Sperre für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestim- mungen Doping- Bestimmungen ab, beginnt jede weitere Sperre am ersten Tag nach Ablauf der aktuellen Sperre. Ansonsten beginnt die Sperre mit dem Tag der Entscheidung des Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, oder, wenn auf ein Disziplinarverfahren Diszipli- narverfahren verzichtet wurde oder kein Disziplinarverfahren stattgefunden hat, mit dem Tag, an dem die Sperre akzeptiert oder anderweitig verhängt wurde, es sei denn einer der nachstehend aufgeführten Fälle trifft zu:
10.13.1 Nicht dem*der Athleten*in oder einer anderen Person zurechenbare Verzöge- rungen Ver- zögerungen Wenn erhebliche Verzögerungen während des Disziplinarverfahrens oder ande- rer anderer Teile des Dopingkontrollverfahrens aufgetreten sind und der*die Athlet*in oder die andere Person nachweisen kann, dass diese Verzögerungen Verzöge- rungen nicht dem*der Athleten*in oder der anderen Person zuzurechnen sind, kann das Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO den Beginn der Sperre auf ein frühe- res früheres Datum vorverlegen, frühestens jedoch auf den Tag der Probenahme oder des anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Doping- Bestimmungen. Alle während der Sperre, inklusive der Vorverlegung, erzielten er- zielten Wettkampfergebnisse werden an- nulliertannulliert. [Kommentar zu Artikel 10.13.1: Handelt es sich um andere Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmun- gen Best- immungen als solche gemäß Artikel 2.1, kann die Ermittlung und das Zusammentragen ausreichender Nach- weise aus- reichender Nachweise für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen langwierig sein, insbesondere, wenn der*die Athlet*in oder eine andere Person gezielte Anstrengungen unternommen unter- nommen hat, eine Aufde- ckung Aufdeckung zu vermeiden. In diesen Fällen sollte nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Beginn der Sanktion nach diesem Artikel vorzuverlegen.]
10.13.2 Anrechnung einer Vorläufigen Suspendierung oder bereits abgeleisteten Sperre
10.13.2.1 Wenn eine Vorläufige Suspendierung von dem*der Athleten*in oder der anderen Person eingehalten wurde, wird die Dauer der Vorläufi- gen Vorläufigen Suspendierung des*der Athleten*in oder der anderen ande- ren Person auf eine gegebenenfalls später verhängte Sperre angerechnetan- gerechnet. Wenn der*die Athlet*in oder die andere Person die Vorläufige Suspendie- rung Suspendierung nicht einhält, wird ihm*ihr keine bereits be- reits abgeleistete Zeit der Vor- läufigen Vorläufigen Suspendierung angerechnetangerech- net. Wird eine Sperre aufgrund einer Entscheidung abgeleistet, die später angefochten wird, dann wird die Dauer der bereits abgeleisteten ab- geleisteten Sperre des*der Athleten*in oder der anderen Person auf eine später aufgrund des Rechtsbehelfs verhängte Sperre angerechnetan- gerechnet.
10.13.2.2 Erkennt ein*e Athlet*in oder eine andere Person freiwillig eine von der NADA verhängte Vorläufige Suspendierung in schriftlicher schriftli- cher Form an und hält die Vorläufige Suspendierung ein, wird die Dauer der freiwil- ligen freiwilligen Vorläufigen Suspendierung auf eine gegebenenfalls gege- benenfalls später ver- hängte verhängte Sperre angerechnet. Eine Kopie dieser die- ser schriftlichen freiwilligen Anerkennung der Vorläufigen Suspendierung Sus- pendierung durch den*die Athle- ten*in Athleten*in oder die andere Person wird unverzüglich jeder Partei zur Ver- fügung Verfügung gestellt, die berechtigt berech- tigt ist, über einen behaupteten Verstoß ge- gen gegen Anti-Doping-Bestimmungen Best- immungen gemäß Artikel 14.1 informiert zu wer- denwerden. [Kommentar zu Artikel 00.00.0.0: Die freiwillige Anerkennung einer Vorläufigen Suspendierung durch eine*n Athleten*in gilt nicht als Geständnis des*der Athleten*in und wird in keiner Weise dazu genutzt, Rückschlüsse zum Nachteil des*der Athleten*in zu ziehen.]
10.13.2.3 Zeiten vor dem Beginn der Vorläufigen Suspendierung oder der freiwil- ligen freiwilligen Vorläufigen Suspendierung werden nicht auf die Sperre ange- rechnetangerechnet, unabhängig davon, ob der*die Athlet*in von der Teilnahme an Wettkämpfen absah oder von einer Mannschaft Mann- schaft suspendiert wurde.
10.13.2.4 Wird bei Mannschaftssportarten eine Sperre gegen eine Mannschaft Mann- schaft verhängt, beginnt die Sperre mit dem Tag der Entscheidung Entschei- dung des Diszip- linarorgans Disziplinarorgans oder, wenn auf ein Disziplinarverfahren Disziplinarverfah- ren verzichtet wurde, mit dem Tag, an dem die Sperre akzeptiert oder anderweitig verhängt wurde, sofern nicht aus Gründen der Fairness eine andere Vorgehens- weise Vorgehensweise geboten ist. Jede Vorläufige Vorläu- fige Suspendierung einer Mannschaft (unabhängig davon, ob sie verhängt oder freiwillig anerkannt wurde) wird auf die Gesamtdauer Gesamt- dauer der Sperre angerechnet.
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Beginn der Sperre. Leistet ein*e Athlet*in bereits eine Sperre für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestim- mungen Be- stimmungen ab, beginnt jede weitere Sperre am ersten Tag nach Ablauf der aktuellen Sperre. Ansonsten beginnt die Sperre mit dem Tag der Entscheidung des Schiedsgerichts Schiedsge- richts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, oder, wenn auf ein Disziplinarverfahren verzichtet wurde oder kein Disziplinarverfahren stattgefunden hat, mit dem Tag, an dem die Sperre akzeptiert oder anderweitig verhängt wurde, es sei denn einer der nachstehend aufgeführten Fälle trifft zu:die
10.13.1 Nicht dem*der Athleten*in oder einer anderen Person zurechenbare Verzöge- rungen Wenn erhebliche Verzögerungen während des Disziplinarverfahrens oder ande- rer an- derer Teile des Dopingkontrollverfahrens aufgetreten sind und der*die Athlet*in oder die andere Person nachweisen kann, dass diese Verzögerungen nicht dem*der Athleten*in oder der anderen Person zuzurechnen sind, kann das Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO den Beginn der Sperre auf ein frühe- res früheres Datum vorverlegen, frühestens jedoch auf den Tag der Probenahme oder des anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Alle während der Sperre, inklusive der Vorverlegung, erzielten Wettkampfergebnisse werden an- nulliertannulliert. [Kommentar zu Artikel 10.13.1: Handelt es sich um andere Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmun- Bestimmun - gen als solche gemäß Artikel 2.1, kann die Ermittlung und das Zusammentragen ausreichender Nach- Nach - weise für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen langwierig sein, insbesondere, wenn der*die Athlet*in oder eine andere Person gezielte Anstrengungen unternommen hat, eine Aufde- ckung zu vermeiden. In diesen Fällen sollte nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Beginn der Sanktion nach diesem Artikel vorzuverlegen.]
10.13.2 Anrechnung einer Vorläufigen Suspendierung oder bereits abgeleisteten SperreSper- re
10.13.2.1 Wenn eine Vorläufige Suspendierung von dem*der Athleten*in oder der anderen Person eingehalten wurde, wird die Dauer der Vorläufi- gen Suspendierung des*der Athleten*in oder der anderen Person auf eine gegebenenfalls später verhängte Sperre angerechnet. Wenn der*die Athlet*in oder die andere Person die Vorläufige Suspendie- rung nicht einhält, wird ihm*ihr keine bereits abgeleistete Zeit der Vor- läufigen Vorläufigen Suspendierung angerechnet. Wird eine Sperre aufgrund einer Entscheidung abgeleistet, die später angefochten wird, dann wird die Dauer der bereits abgeleisteten Sperre des*der Athleten*in oder der anderen Person auf eine später aufgrund des Rechtsbehelfs verhängte Sperre angerechnet.
10.13.2.2 Erkennt ein*e Athlet*in oder eine andere Person freiwillig eine von der NADA verhängte Vorläufige Suspendierung in schriftlicher Form an und hält die Vorläufige Suspendierung ein, wird die Dauer der freiwil- ligen frei- willigen Vorläufigen Suspendierung auf eine gegebenenfalls später ver- hängte verhängte Sperre angerechnet. Eine Kopie dieser schriftlichen freiwilligen freiwil- ligen Anerkennung der Vorläufigen Suspendierung durch den*die Athle- ten*in Athleten*in oder die andere Person wird unverzüglich jeder Partei zur Ver- fügung Verfügung gestellt, die berechtigt ist, über einen behaupteten Verstoß ge- gen Ver- stoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 14.1 informiert zu wer- denwerden. [Kommentar zu Artikel 00.00.0.0: Die freiwillige Anerkennung einer Vorläufigen Suspendierung durch eine*n Athleten*in gilt nicht als Geständnis des*der Athleten*in und wird in keiner Weise dazu genutztge- nutzt, Rückschlüsse zum Nachteil des*der Athleten*in zu ziehen.]
10.13.2.3 Zeiten vor dem Beginn der Vorläufigen Suspendierung oder der freiwil- ligen frei- willigen Vorläufigen Suspendierung werden nicht auf die Sperre ange- rechnet, unabhängig davon, ob der*die Athlet*in von der Teilnahme an Wettkämpfen absah oder von einer Mannschaft suspendiert wurdewur- de.
10.13.2.4 Wird bei Mannschaftssportarten eine Sperre gegen eine Mannschaft verhängt, beginnt die Sperre mit dem Tag der Entscheidung des Diszip- linarorgans Diszi- plinarorgans oder, wenn auf ein Disziplinarverfahren verzichtet wurdewur- de, mit dem Tag, an dem die Sperre akzeptiert oder anderweitig verhängt ver- hängt wurde, sofern nicht aus Gründen der Fairness eine andere Vorgehens- weise Vor - gehensweise geboten ist. Jede Vorläufige Suspendierung einer Mannschaft Mann- schaft (unabhängig davon, ob sie verhängt oder freiwillig anerkannt wurde) wird auf die Gesamtdauer der Sperre angerechnet.
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