Common use of Beginn und Ende der Sperrfrist Clause in Contracts

Beginn und Ende der Sperrfrist. Die Sperrfrist gilt für alle aufgrund des Vertrages angelegten Leistungen und beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksame Leistung, bei Verträgen über laufende Einzahlung die erste vermögenswirksame Leistung, beim Kreditinstitut eingeht (§ 8 Abs. 2 Satz 2 5. VermBG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 5. VermBG). Die Festlegungsfrist für vermögenswirksame Sparverträge endet für alle aufgrund des Sparvertrages erbrachten Leistungen gleichzeitig nach Ablauf von sieben Jahren seit Beginn der Sperrfrist.

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Samples: Vermögenswirksamer Sparvertrag, Sparvertrag

Beginn und Ende der Sperrfrist. Die Sperrfrist gilt für alle aufgrund des Vertrages angelegten Leistungen und beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem indem die vermögenswirksame Leistung, bei Verträgen über laufende Einzahlung die erste vermögenswirksame Leistung, beim Kreditinstitut eingeht (§ 8 Abs. 2 Satz 2 5. VermBG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 5. VermBG). Die Festlegungsfrist für vermögenswirksame Sparverträge endet für alle aufgrund des Sparvertrages erbrachten Leistungen gleichzeitig nach Ablauf von sieben 7 Jahren seit Beginn der Sperrfrist.

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Samples: Sonderbedingungen

Beginn und Ende der Sperrfrist. Die Sperrfrist gilt für alle aufgrund des Vertrages angelegten Leistungen und beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksame Leistung, bei Verträgen über laufende Einzahlung die erste vermögenswirksame vermögens- wirksame Leistung, beim Kreditinstitut eingeht (§ 8 Abs. 2 Satz 2 5. VermBG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 5. VermBG). Die Festlegungsfrist für vermögenswirksame ver- mögenswirksame Sparverträge endet für alle aufgrund des Sparvertrages erbrachten Leistungen gleichzeitig nach Ablauf von sieben Jahren seit Beginn der Sperrfrist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Beginn und Ende der Sperrfrist. Die Sperrfrist gilt für alle aufgrund des Vertrages Vertrags angelegten Leistungen und beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksame Leistung, Leistung bei Verträgen über laufende Einzahlung die erste vermögenswirksame Leistung, beim Kreditinstitut eingeht (§ §8 Abs. 2 Satz 2 5. VermBG 5.VermBG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 5. VermBG5.VermBG). Die Festlegungsfrist für vermögenswirksame Sparverträge endet für alle aufgrund des Sparvertrages Sparvertrags erbrachten Leistungen gleichzeitig nach Ablauf von sieben 7 Jahren seit Beginn der Sperrfrist.

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Samples: Sparvertrag