Mitbringen von Speisen und Getränken Musterklauseln

Mitbringen von Speisen und Getränken. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
Mitbringen von Speisen und Getränken. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
Mitbringen von Speisen und Getränken. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen.
Mitbringen von Speisen und Getränken. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nur nach Vereinbarung in Textform mit dem Hotel mitbringen. In diesen Fällen kann das Hotel eine angemessene Servicegebühr zur Deckung der Gemeinkosten berechnen. Das Hotel haftet nicht für mitgebrachte Speisen und Getränke.
Mitbringen von Speisen und Getränken. 7.1 Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung in Textform mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
Mitbringen von Speisen und Getränken. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit der Gaststätte. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
Mitbringen von Speisen und Getränken. 1. Speisen und Getränke zu Veranstaltungen stellt ausschließlich das Hotel. Ausnahmen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten („Korkgeld“) berechnet. 2. Der Kunde trägt die volle Haftung für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der mitgebrachten Speisen und Getränke und stellt das Hotel insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei. 3. Das Hotel übernimmt keine Haftung für die Haltbarkeit der Lebensmittel, die nach einem Veranstaltungstag im Hotel oder vom Hotel zum Selbstverzehr außer Haus mitgenommen werden.
Mitbringen von Speisen und Getränken. Der Xxxx darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. Im Falle der Zuwiderhandlung ist das Hotel berechtigt, pro Teilnehmer einen pauschalierten Schadensersatzbetrag in entsprechender Anwendung von Teil 1 Klausel IV Nummer 6 und 7 für den entstandenen Ausfall zu fordern, der dem Hotel für die Erbringung der Leistung zugeflossen wäre. Das Hotel übernimmt keinerlei Haftung für gesundheitliche Schäden bedingt durch den Verzehr von mitgenommenen Speisen und Getränken.
Mitbringen von Speisen und Getränken. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Tagungshaus. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
Mitbringen von Speisen und Getränken. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; zumindest wird eine Service-Gebühr bzw. Korkengeld berechnet.