Begriff der Dienstreise. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort vorübergehend verlässt, um an einem oder mehreren Orten Aufträge seines Dienstgebers auszuführen. Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des Angestellten liegt. Liegt die ständige Arbeitsstätte innerhalb der 23 Wiener Gemeindebezirke, so gilt das Gebiet dieser Bezirke als Dienstort. Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerdem in allen Fällen ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 8 km, gerechnet von der Betriebsstätte als Mittelpunkt.
Begriff der Dienstreise. 1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn die Angestellte zur Ausführung eines ihr erteilten Auftrages den Dienstort gemäß 2. verlässt. Eine Dienstreise liegt auch vor, wenn die Angestellte zur Ausführung eines ihr erteil- ten Auftrages die Betriebsstätte der Arbeitgeberin verlässt, dabei jedoch am Dienstort (gemäß 2.) bleibt. In diesem Falle erhält sie nur dann ein Taggeld, wenn eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht.
2. Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23.
3. Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Ar- beitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw mit der reisenotwendigen Rück- kehr in die Wohnung.
Begriff der Dienstreise. Der Begriff der Dienstreise richtet sich nach den Be- stimmungen des § 26 EStG und § 3 EStG in der jeweils gültigen Fassung.
Begriff der Dienstreise. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der/die Arbeitnehme- rIn im Auftrag des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin seinen/ihren Dienstort verlässt. Als Dienstort gilt die Arbeitsstätte des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin. Werden mehrere Arbeitsstätten vereinbart, ist eine da- von einvernehmlich als Dienstort zu vereinbaren.
Begriff der Dienstreise. Wenn der/die AN im Auftrage des/der Arbeitgebers/in Dienstreisen zu unternehmen hat, so sind ihm/ihr die durch die Dienstreise verursachten Auslagen und Mehraufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten: Eine Dienstreise liegt vor, wenn der/die AN zur Erledigung dienstlicher Aufträge entsendet wird, die mit kurzfristigem oder wechselndem Aufenthalt in einem oder mehreren Orten verbunden sind, welche mit seinem Dienstort nicht übereinstimmen. Dienstort ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des/der AN liegt; außerhalb von Wien gilt als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Kilometern, gerechnet von der ständigen Arbeitsstätte als Mittelpunkt. Hinsichtlich Wien ist das Gemeindegebiet in dem Umfange, wie es im BGBl. 110/54 festgelegt ist, zu verstehen. Ist bei Überlandfahrten und vorübergehender Beschäftigung außerhalb des ständigen Arbeitsortes ein Verkehrsmittel zu benützen, so hat der Betrieb das Verkehrsmittel zu bestimmen und das Fahrgeld zu bezahlen. AN erhalten bei Fahrten bis 200 km Entfernung die Fahrtkosten II. Klasse Eisenbahn, bei ununterbrochenen Fahrten über 200 km oder bei angeordneten Nachtfahrten die Fahrtkosten I. Klasse Eisenbahn ersetzt. Eine Nachtfahrt liegt vor, wenn mindestens 3 Fahrtstunden in die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr fallen. Vergütung für Schlafwagenbenützung, Schiffsreisen, Verwendung von Flugzeugen und Luxuszügen wird nur auf Grund besonderer vorheriger Bewilligung der Firmenleitung gewährt. Es werden nur tatsächlich aufgelaufene Fahrkosten ersetzt.
Begriff der Dienstreise. 1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn die Angestellte zur Ausführung eines ihr erteilten Auftrages den Dienstort gemäß 2. verlässt. Eine Dienstreise liegt auch vor, wenn die Angestellte zur Ausführung eines ihr erteil- ten Auftrages die Betriebsstätte der Arbeitgeberin verlässt, dabei jedoch am Dienstort (gemäß 2.) bleibt. In diesem Falle erhält sie nur dann ein Taggeld, wenn eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht.
2. Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt au- ßerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Gemeinde- gebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23.
3. Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeits- stätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Ar- beitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienst- reise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Woh- nung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Ar- beitsstätte bzw mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.
Begriff der Dienstreise. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der/die Angestellte zur Erledigung dienstlicher Aufträge entsendet wird, die mit kurzfristigem oder wechselndem Aufenthalt in einem oder mehreren Orten verbunden sind, welche mit seinem Dienstort nicht identisch sind. Dienstort im Sinne dieses Absatzes ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des/der Angestellten liegt. Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerdem in allen Fällen ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 10 km, gerechnet von der ständigen Arbeitsstätte als Mittelpunkt. Voraussetzung ist überdies, dass die dienstliche Abwesenheit von der ständigen Arbeitsstätte länger als drei Stunden dauert.
Begriff der Dienstreise. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort verlässt, um in einem oder mehreren anderen Orten Aufträge seines Dienstgebers auszuführen. Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des Angestellten liegt. Für Wien gelten als Gemeindegebiet die Bezirke 1 bis 23 gemäß dem Gebietsänderungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 110/54, unter Berücksichtigung der Bezirkseinteilungsnovelle, LGBl. für Wien Nr. 21/55 vom 21. Oktober 1955. Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerdem in allen Fällen ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 km, gerechnet von der Betriebsstätte als Mittelpunkt.
Begriff der Dienstreise. 1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn die Angestellte zur Ausführung eines ihr erteilten Auftrages den Dienstort gemäß 2. verlässt. Eine Dienstreise liegt auch vor, wenn die Angestellte zur Ausführung eines ihr erteil- ten Auftrages die Betriebsstätte der Arbeitgeberin verlässt, dabei jedoch am Dienstort (gemäß 2.) bleibt. In diesem Falle erhält sie nur dann ein Taggeld, wenn eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht.
2. Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt au- ßerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Gemeinde- gebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23.
3. Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeits- stätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Ar-
Begriff der Dienstreise. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte sei- Fahrtvergütung