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Lehrlinge Musterklauseln

Lehrlinge. Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt im 1. Lehrjahr ... € 520,20 im 2. Lehrjahr ... € 717,99 im 3. Lehrjahr ... € 888,93 im 4. Lehrjahr ... € 1224,25 Übergangsbestimmungen zur Gehaltstabelle für die Verwendungsgruppen I - V und MI - MIII: Für Angestellte, die am 1.1.2004 mindestens die Stufe "nach 12 VwGr.J" erreicht haben, gilt, solange das Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber aufrecht bleibt, anstelle der Stufe "nach 15 VwGr.J" folgendes: Wird nach dem 31.12.2004 die (bisherige) Stufe "nach 18 Vw.Gr.J" erreicht, erhöht sich der jeweilige monatliche KV- Mindestgrundgehalt "nach 12 VwGr.J" in VwGr. I u. II um € 180, in VwGr.III u. MI um € 200,- in VwGr. IV, MII u. MIII um € 220,- in VwGr. V um € 240,- Erreicht der durch die Übergangsbestimmungen festgelegte Grundgehalt nicht den in der jeweiligen Gehaltstabelle ausgewiesenen Grundgehalt, so ist jedenfalls der Gehalt laut aktueller Gehaltstabelle anzuwenden. Für den Bereich Fachverband Finanzdienstleister gilt zusätzlich folgendes: Verwendungsgruppe II z.B.: Eingangskontrolle und Kontrolle auf Vollständigkeit von Anträgen und Identitätsnachweisen, Weiterleitung und Erfassung von Kundenanträgen, Erfassung von Provisionslisten, Vertragsverwaltung, FinanzdienstleistungsassistenIn (ohne Auswahlberatungstätigkeit). Verwendungsgruppe III z.B.: KundenberaterIn (mit Auswahlberatung), Vertriebsbeauftragte (mit Auswahlberatung), Kundenkontakte (RechercheurIn). Verwendungsgruppe IV z.B.: GeschäftsleiterIn mit Kreditauskünften, Compliance Officer und interne Revision, Controlling im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe IV, Risk Manager im Leasing oder Finanzbereich, VerkäuferIn mit Beratung im Bereich Vermögensberatung und Wertpapierdienstleistung. Verwendungsgruppe V z.B. LeiterIn des Back-office, Rechnungswesen, Controlling oder Compliance Abteilungen, LeiterIn im Bereich Produktauswahl, Marketing, LeiterIn Abrechnungswesen und Statistik, LeiterIn Sales force und Ausbildung von Mitarbeitern oder Verkaufsbeauftragten oder von FinanzdienstleistungsassistentInnen, LeiterIn von Personalabteilungen, LeiterIn der Verwaltung von Settlement und Veranlagung, Auswahl von Finanzprodukten (Anlagenbeirat), LeiterIn Rechnungswesen. Verwendungsgruppe VI z.B. GeschäftsleiterIn im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes bzw. des Bankwesengesetzes. Für den Berufszweig der Arbeitskräfteüberlasser im Fachverband der gewerblichen Dienstleister gilt zusätzlich folgendes: Verwendungsgruppe II PflegehelferIn Zahna...
Lehrlinge. Gehaltstabelle Lehrlinge (§ 44 Abs. 1) Anlage 1 - Musterarbeitsvertrag/-dienstzettel gem. § 4 Abs. 1 und 2: MUSTER FÜR DIENSTZETTEL Gebührenfrei gem. Erlass BMfF vom 1.3.1994 Zl. 100859/2-IV/10/94 I. Herr/Frau ......................................
Lehrlinge. Lehrlingseinkommen (61)
Lehrlinge. Lehrlingen gebührt zum gleichen Termin als Weihnachtsremuneration ein Betrag in Höhe der im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigung. § 14 Punkt 3 gilt sinngemäß.
Lehrlinge. Lehrlinge erhalten als Urlaubszuschuss einen Betrag in der Höhe der monatlichen Lehrlingsentschädigung zuzüglich eines Monatsdurchschnittes der sonstigen Entgeltteile entsprechend Punkt 2. Bei AN, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollenden, setzt sich der Urlaubszuschuss aus dem aliquoten Teil der monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des unter Punkt 2. berechneten Urlaubszuschusses zusammen. Bei Lehrlingen, die voraussichtlich während eines Kalenderjahres ihre Lehrzeit beenden und denen noch während ihrer Lehrzeit der Urlaubszuschuss auszuzahlen ist, ist zunächst der Urlaubszuschuss unter Zugrundelegung der Lehrlingsentschädigung im Monat der Auszahlung zu berechnen. Vollendet der Lehrling während des Kalenderjahres seine Lehrzeit und setzt er dann seine Dienstleistung bei der Firma als AN fort, so ist der Restbetrag gemäß Punkt 2. spätestens gemeinsam mit der Weihnachtsremuneration auszubezahlen. Bei Berechnung dieses Restbetrages ist einerseits von der im Monat der Auszahlung des Urlaubszuschusses gebührenden Lehrlingsentschädigung, andererseits von dem im Monat der Auszahlung dieses Restbetrages gebührenden Monatslohn/-gehalt auszugehen.
Lehrlinge. Lehrling ist, wer in einem Lehrberuf aufgrund eines Lehrvertrages aus- gebildet wird.
Lehrlinge. Lehrlinge erhalten als Urlaubszuschuss einen Betrag in der Höhe dem monatlichen Lehrlingseinkommen zuzüglich eines Monatsdurchschnittes der sonstigen Entgeltteile entsprechend Pkt 2. Bei ArbeitnehmerIn- nen, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollenden, setzt sich der Urlaubszuschuss aus dem ali- quoten Teil des monatlichen Lehrlingseinkommens und aus dem aliquoten Teil des unter Pkt 2 berechne- ten Urlaubszuschusses zusammen. Bei Lehrlingen, die voraussichtlich während eines Ka- lenderjahres ihre Lehrzeit beenden und denen noch während ihrer Lehrzeit der Urlaubszuschuss auszu- zahlen ist, ist zunächst der Urlaubszuschuss unter Zu- grundelegung des Lehrlingseinkommens im Monat der Auszahlung zu berechnen. Vollendet der Lehrling während des Kalenderjahres seine Lehrzeit und setzt er dann seine Dienstleistung bei der Firma als Arbeit- nehmerIn fort, so ist der Restbetrag gemäß Pkt 2 spä- testens gemeinsam mit der Weihnachtsremuneration auszubezahlen. Bei Berechnung dieses Restbetrages ist einerseits von dem im Monat der Auszahlung des Urlaubszuschusses gebührenden Lehrlingseinkom- men, andererseits von dem im Monat der Auszahlung dieses Restbetrages gebührenden Monatslohn/‑ge- halt auszugehen.
Lehrlinge. 2.1 Lehrlingseinkommen Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt ab 1. Fe- bruar 2023: Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009) erhalten Lehrlinge bei positiver Bewertung eine einmalige Prämie in Höhe von brutto 200 Euro. Die Prämie ist gemeinsam mit dem Lehrlingseinkom- men auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förde- im 1. Xxxxxxxx € 985,50 rung, fällig wird. Die Änderung oder Aufhebung der im 2. Lehrjahr € 1.314,00 Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs. im 3. Lehrjahr € 1.642,50 Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Er- im 4. Lehrjahr € 2.025,75 folg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von Lehrlingsprämien Bei Absolvierung des „Ausbildungsnachweises zur Mit- te Lehrzeit“ (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufs- ausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen brutto 300 Euro. Bei Absolvierung der Lehrabschluss- prüfung mit ausgezeichnetem Erfolg gebührt eine Prämie in Höhe von brutto 500 Euro. Bei Absolvierung der Matura (im Zuge der Lehre mit Matura), gebührt nach positiver Absolvierung der letzten Teilprüfung in- nerhalb von vier Jahren nach Ende der Lehrzeit eine Prämie in Höhe von brutto 500 Euro, sofern zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis noch besteht.
Lehrlinge. Lehrlinge, die im laufenden Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres, sofern nicht bereits ein höheres Lehrlingseinkommen aufgrund der Dauer des Lehrverhältnisses gebührt. Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres bis zum Ende des 2. Lehrjahres. Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 19. Lebensjahres beginnen, so- wie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge a) Für Lehrlinge gelten neben den Bestimmungen die- ses Kollektivvertrages insbesondere das Berufsausbil- dungsgesetz (BAG) und das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen der Abschnitte II, III, V, VI und VII dieses Kollektivvertra- ges finden auf Lehrverhältnisse keine Anwendung. b) Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens richtet sich nach dem Lehrjahr. c) Die Banken verwenden die Lehrlingsförderung ge- mäß BAG für die Ausbildung der Lehrlinge. Die Förde- rung trägt auch zu einer Ausbildung auf hohem Ni- veau bei. Dienstgeber, die Lehrlinge ausbilden, wen- den individuelle Ausbildungsprogramme an.