Common use of Begriff und inhaltliche Begrenzung des Sprechstundenbedarfs Clause in Contracts

Begriff und inhaltliche Begrenzung des Sprechstundenbedarfs. 1. Als Sprechstundenbedarf gelten nur solche Mittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder die zur Notfall- bzw. Sofortbehandlung im Rahmen der vertragsärzt- lichen Behandlung erforderlich sind. Bei anschließender Therapie bzw. geplanten Eingriffen ist nur die Einzelverordnung auf den Namen des Patienten zulässig. Mittel, die nur für einen Patienten bestimmt sind, stellen keinen Sprechstunden- bedarf dar und sind daher mit Angabe der zuständigen Krankenkasse auf den Namen des Versicherten zu verordnen. Soweit solche Mittel für den betreffenden Patienten nicht mehr benötigt werden und in der Praxis verbleiben, sind sie dem Sprechstundenbedarf zuzuführen. Die Kosten der für einzelne Kranke bestimmten Hilfsmittel können auch über den Behandlungsausweis abgerechnet werden. Diese Kosten gehen nicht in die Ge- samtvergütung nach § 85 SGB V ein und unterliegen auch nicht der Budgetierung nach § 84 SGB V.

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Begriff und inhaltliche Begrenzung des Sprechstundenbedarfs. 1. Als Sprechstundenbedarf gelten nur solche Mittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder die zur Notfall- bzw. Sofortbehandlung Notfallbehandlung im Rahmen der vertragsärzt- lichen vertragsärztlichen Behandlung erforderlich sind. Bei anschließender Therapie bzw. geplanten Eingriffen ist nur die Einzelverordnung auf den Namen des Patienten zulässig. Mittel, die nur für einen Patienten bestimmt sind, stellen keinen Sprechstunden- bedarf Sprechstundenbedarf dar und sind daher mit Angabe der zuständigen Krankenkasse auf den Namen des Versicherten Versicher- ten zu verordnen. Soweit solche Mittel für den betreffenden Patienten nicht mehr benötigt werden und in der Praxis verbleiben, sind sie dem Sprechstundenbedarf zuzuführen. Die Kosten der für einzelne Kranke bestimmten Hilfsmittel können auch über den Behandlungsausweis Be- handlungsausweis abgerechnet werden. Diese Kosten gehen nicht in die Ge- samtvergütung Gesamtvergü- tung nach § 85 SGB V ein und unterliegen auch nicht der Budgetierung nach § 84 SGB V.

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Begriff und inhaltliche Begrenzung des Sprechstundenbedarfs. 1. Als Sprechstundenbedarf gelten nur solche Mittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder die zur Notfall- bzw. Sofortbehandlung Notfallbehandlung im Rahmen der vertragsärzt- lichen vertragsärztlichen Behandlung erforderlich sind. Bei anschließender Therapie bzw. geplanten Eingriffen ist nur die Einzelverordnung auf den Namen des Patienten zulässig, soweit in den Anlagen nichts anderes geregelt ist. Mittel, die nur für einen Patienten bestimmt sind, stellen keinen Sprechstunden- bedarf Sprechstundenbedarf dar und sind daher mit Angabe der zuständigen Krankenkasse auf den Namen des Versicherten Versicher- ten zu verordnen. Soweit solche Mittel für den betreffenden Patienten nicht mehr benötigt werden und in der Praxis verbleiben, sind sie dem Sprechstundenbedarf zuzuführen. Die Kosten der für einzelne Kranke bestimmten Hilfsmittel können auch über den Behandlungsausweis Be- handlungsausweis abgerechnet werden. Diese Kosten gehen nicht in die Ge- samtvergütung Gesamtvergü- tung nach § 85 SGB V ein und unterliegen auch nicht der Budgetierung nach § 84 SGB V.

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