Common use of Begriff und inhaltliche Begrenzung des Sprechstundenbedarfs Clause in Contracts

Begriff und inhaltliche Begrenzung des Sprechstundenbedarfs. 1. Als Sprechstundenbedarf gelten nur solche Mittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder die zur Notfall- bzw. Sofortbehandlung im Rahmen der vertragsärzt- lichen Behandlung erforderlich sind. Bei anschließender Therapie bzw. geplanten Eingriffen ist nur die Einzelverordnung auf den Namen des Patienten zulässig. Mittel, die nur für einen Patienten bestimmt sind, stellen keinen Sprechstunden- bedarf dar und sind daher mit Angabe der zuständigen Krankenkasse auf den Namen des Versicherten zu verordnen. Soweit solche Mittel für den betreffenden Patienten nicht mehr benötigt werden und in der Praxis verbleiben, sind sie dem Sprechstundenbedarf zuzuführen. Die Kosten der für einzelne Kranke bestimmten Hilfsmittel können auch über den Behandlungsausweis abgerechnet werden. Diese Kosten gehen nicht in die Ge- samtvergütung nach § 85 SGB V ein und unterliegen auch nicht der Budgetierung nach § 84 SGB V. 2. Bei der Anforderung von Sprechstundenbedarf sind nur die in der Auflistung in Anlage 2 als zulässig aufgeführten Mittel unter Beachtung der dort ggf. genannten zusätzlichen Voraussetzungen verordnungsfähig. Ein ersatzweiser Bezug anderer Mittel ist nicht zulässig. 3. Der Bezug von Artikeln des Sprechstundenbedarfs als Bestandteil von durch Lie- feranten zusammengestellten Produktpaketen (z.B. Kitpacks) ist nicht zulässig. 4. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und sog. Bagatellarzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Sätze 1–5 SGB V bzw. § 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind sowie nicht apo- thekenpflichtige Mittel, können ausnahmsweise dann als Sprechstundenbedarf verordnet werden, wenn sie in der Liste der als Sprechstundenbedarf zulässigen Mittel – Anlage 2 - aufgeführt sind. Abweichend davon dürfen Arzneimittel der sogenannten Negativliste aufgrund der Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 3 SGB V nicht angefordert werden. 5. Gefäße für den Sprechstundenbedarf und die im Zusammenhang mit den Gefä- ßen anfallenden Kosten für in Apotheken hergestellten oder abgefüllten Mittel werden nicht bezahlt. Dies gilt sinngemäß auch beim Direktbezug von anderen Lieferanten. 6. Festbetragsregelungen sind bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf zu be- achten. Werden Arzneimittel, deren Kosten die zugrundeliegenden Festbeträge übersteigen, als Sprechstundenbedarf verordnet, so müssen die Mehrkosten vom Vertragsarzt selbst getragen werden. 7. Soweit als zulässiger Sprechstundenbedarf Fertigarzneimittel verordnet werden, müssen diese beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte registriert bzw. zugelassen und allgemein in Apotheken erhältlich sein. Der Bezug in der Bundesrepublik nicht allgemein verkehrsfähiger Arzneimittel durch Einzelimport aus dem Ausland ist als Sprechstundenbedarf zu Lasten der Krankenkassen un- zulässig. 8. Die in der Auflistung in Anlage 2 als über den Sprechstundenbedarf verordnungs- fähig aufgeführten Mittel sind dann nicht bezugsfähig, wenn sie für solche ärztli- 9. Materialien und Mittel, deren Kosten gemäß Abschnitt I Allgemeine Bestimmun- gen Ziff. 7.1 des EBM in den berechnungsfähigen Leistungen enthalten sind, können nicht als Sprechstundenbedarf angefordert werden: − allgemeine Praxiskosten − Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparatu- ren entstanden sind − Kosten für Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmaltrachealtuben, Einmalab- saugkatheter, Einmalhandschuhe, Einmalrasierer, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula und Einmalküretten − Kosten für Reagenzien, Substanzen und Materialien für Laboratoriumsunter- suchungen − Kosten für Filmmaterial und Radionuklide Änderungen des EBM gelten auch für die Sprechstundenbedarfsvereinbarung, ohne dass es einer Änderung dieser Vereinbarung bedarf. Materialien und Mittel, die nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden können, sind beispielhaft in Anlage 3 aufgeführt.

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Samples: Vereinbarung Über Die Vertragsärztliche Verordnung Von Sprechstundenbedarf

Begriff und inhaltliche Begrenzung des Sprechstundenbedarfs. 1. Als Sprechstundenbedarf gelten nur solche Mittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder die zur Notfall- bzw. Sofortbehandlung Notfallbehandlung im Rahmen der vertragsärzt- lichen vertragsärztlichen Behandlung erforderlich sind. Bei anschließender Therapie bzw. geplanten Eingriffen ist nur die Einzelverordnung auf den Namen des Patienten zulässig, soweit in den Anlagen nichts anderes geregelt ist. Mittel, die nur für einen Patienten bestimmt sind, stellen keinen Sprechstunden- bedarf Sprechstundenbedarf dar und sind daher mit Angabe der zuständigen Krankenkasse auf den Namen des Versicherten Versicher- ten zu verordnen. Soweit solche Mittel für den betreffenden Patienten nicht mehr benötigt werden und in der Praxis verbleiben, sind sie dem Sprechstundenbedarf zuzuführen. Die Kosten der für einzelne Kranke bestimmten Hilfsmittel können auch über den Behandlungsausweis Be- handlungsausweis abgerechnet werden. Diese Kosten gehen nicht in die Ge- samtvergütung Gesamtvergü- tung nach § 85 SGB V ein und unterliegen auch nicht der Budgetierung nach § 84 SGB V. 2. Bei der Anforderung von Sprechstundenbedarf sind nur die in der Auflistung in Anlage 2 als zulässig aufgeführten Mittel unter Beachtung der dort ggf. genannten zusätzlichen Voraussetzungen Vo- raussetzungen verordnungsfähig. Ein ersatzweiser Bezug anderer Mittel ist nicht zulässigzuläs- sig. 3. Der Bezug von Artikeln des Sprechstundenbedarfs als Bestandteil von durch Lie- feranten Lieferanten oder der Industrie bzw. vom Hersteller zusammengestellten Produktpaketen (z.B. KitpacksKit- packs, Sets) ist nicht zulässig. 4. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und sog. Bagatellarzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Sätze 1–5 1-5 SGB V bzw. § 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V von der Versorgung in der gesetzlichen ge- setzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind sowie nicht apo- thekenpflichtige apothekenpflichtige Mittel, können ausnahmsweise dann als Sprechstundenbedarf verordnet werden, wenn sie in der Liste der als Sprechstundenbedarf zulässigen Mittel - Anlage 2 - aufgeführt sind. Abweichend davon dürfen Arzneimittel der sogenannten Negativliste aufgrund der Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 3 SGB V nicht angefordert werden. 5. Gefäße für den Sprechstundenbedarf und die im Zusammenhang mit den Gefä- ßen anfallenden Gefäßen anfal- lenden Kosten für in Apotheken hergestellten oder abgefüllten Mittel werden nicht bezahltbe- zahlt. Dies gilt sinngemäß auch beim Direktbezug von anderen Lieferanten. 6. Festbetragsregelungen sind bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf zu be- achtenbeachten. Werden Arzneimittel, deren Kosten die zugrundeliegenden Festbeträge übersteigen, als Sprechstundenbedarf verordnet, so müssen die Mehrkosten vom Vertragsarzt selbst getragen ge- tragen werden. 7. Soweit als zulässiger Sprechstundenbedarf Fertigarzneimittel verordnet werden, müssen diese beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bzw. der Europäischen Agentur zur Beurteilung von Arzneimitteln registriert bzw. zugelassen und allgemein in Apotheken erhältlich sein. Der Bezug in der Bundesrepublik nicht allgemein verkehrsfähiger verkehrsfähi- ger Arzneimittel durch Einzelimport aus dem Ausland ist als Sprechstundenbedarf zu Lasten der Krankenkassen un- unzulässig. 8. Fertigarzneimittel dürfen nur im Rahmen ihrer Zulassung gemäß der Fachinformation eingesetzt werden. Ein sogenannter Off-Label-Use ist nicht zulässig. 89. Die in der Auflistung in Anlage 2 als über den Sprechstundenbedarf verordnungs- fähig verordnungsfähig aufgeführten Mittel sind dann nicht bezugsfähig, wenn sie für solche ärztli-ärztliche Verrichtun- gen verwendet werden, bei denen die Kosten dieser Mittel aufgrund einer besonderen Regelung in der Leistungslegende oder aufgrund einer Sachkostenpauschale mit dem Honorar oder der Sachkostenpauschale abgegolten sind. 910. Materialien und Mittel, deren Kosten gemäß Abschnitt I Allgemeine Bestimmun- gen Bestimmungen Ziff. . 7.1 des EBM in den berechnungsfähigen Leistungen Gebührenordnungspositionen enthalten sind, können nicht als Sprechstundenbedarf angefordert werden: − allgemeine Praxiskosten − Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparatu- ren entstanden Apparaturen ent- standen sind − Kosten für Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmaltrachealtuben, Einmalab- saugkatheterEinmalabsaugkathe- ter, Einmalhandschuhe, Einmalrasierer, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula und Einmalküretten − Kosten für Reagenzien, Substanzen und Materialien für Laboratoriumsunter- suchungen Laboratoriumsuntersuchun- gen − Kosten für Filmmaterial und Radionuklide Änderungen des EBM gelten auch für die Sprechstundenbedarfsvereinbarung, ohne dass es einer Änderung dieser Vereinbarung bedarf. Materialien und Mittel, die nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden können, sind beispielhaft in Anlage 3 aufgeführt.sind

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Begriff und inhaltliche Begrenzung des Sprechstundenbedarfs. 1. Als Sprechstundenbedarf gelten nur solche Mittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder die zur Notfall- bzw. Sofortbehandlung Notfallbehandlung im Rahmen der vertragsärzt- lichen vertragsärztlichen Behandlung erforderlich sind. Bei anschließender Therapie bzw. geplanten Eingriffen ist nur die Einzelverordnung auf den Namen des Patienten zulässig. Mittel, die nur für einen Patienten bestimmt sind, stellen keinen Sprechstunden- bedarf Sprechstundenbedarf dar und sind daher mit Angabe der zuständigen Krankenkasse auf den Namen des Versicherten Versicher- ten zu verordnen. Soweit solche Mittel für den betreffenden Patienten nicht mehr benötigt werden und in der Praxis verbleiben, sind sie dem Sprechstundenbedarf zuzuführen. Die Kosten der für einzelne Kranke bestimmten Hilfsmittel können auch über den Behandlungsausweis Be- handlungsausweis abgerechnet werden. Diese Kosten gehen nicht in die Ge- samtvergütung Gesamtvergü- tung nach § 85 SGB V ein und unterliegen auch nicht der Budgetierung nach § 84 SGB V. 2. Bei der Anforderung von Sprechstundenbedarf sind nur die in der Auflistung in Anlage 2 als zulässig aufgeführten Mittel unter Beachtung der dort ggf. genannten zusätzlichen Voraussetzungen verordnungsfähig. Ein ersatzweiser Bezug anderer Mittel ist nicht zulässigzu- lässig. 3. Der Bezug von Artikeln des Sprechstundenbedarfs als Bestandteil von durch Lie- feranten Lieferanten oder der Industrie bzw. vom Hersteller zusammengestellten Produktpaketen (z.B. KitpacksKit- packs, Sets) ist nicht zulässig. 4. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und sog. Bagatellarzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Sätze 1–5 1-5 SGB V bzw. § 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V von der Versorgung in der gesetzlichen ge- setzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind sowie nicht apo- thekenpflichtige apothekenpflichtige Mittel, können ausnahmsweise dann als Sprechstundenbedarf verordnet werden, wenn sie in der Liste der als Sprechstundenbedarf zulässigen Mittel - Anlage 2 - aufgeführt sind. Abweichend davon dürfen Arzneimittel der sogenannten Negativliste aufgrund der Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 3 SGB V nicht angefordert werden. 5. Gefäße für den Sprechstundenbedarf und die im Zusammenhang mit den Gefä- ßen anfallenden Gefäßen anfal- lenden Kosten für in Apotheken hergestellten oder abgefüllten Mittel werden nicht bezahltbe- zahlt. Dies gilt sinngemäß auch beim Direktbezug von anderen Lieferanten. 6. Festbetragsregelungen sind bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf zu be- achtenbeachten. Werden Arzneimittel, deren Kosten die zugrundeliegenden Festbeträge übersteigen, als Sprechstundenbedarf verordnet, so müssen die Mehrkosten vom Vertragsarzt selbst getragen ge- tragen werden. 7. Soweit als zulässiger Sprechstundenbedarf Fertigarzneimittel verordnet werden, müssen diese beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bzw. der Europäischen Agentur zur Beurteilung von Arzneimitteln registriert bzw. zugelassen und allgemein in Apotheken erhältlich sein. Der Bezug in der Bundesrepublik nicht allgemein verkehrsfähiger verkehrsfähi- ger Arzneimittel durch Einzelimport aus dem Ausland ist als Sprechstundenbedarf zu Lasten der Krankenkassen un- unzulässig. 8. Fertigarzneimittel dürfen nur im Rahmen ihrer Zulassung gemäß der Fachinformation eingesetzt werden. Ein sogenannter Off-Label-Use ist nicht zulässig. 89. Die in der Auflistung in Anlage 2 als über den Sprechstundenbedarf verordnungs- fähig verordnungsfähig aufgeführten Mittel sind dann nicht bezugsfähig, wenn sie für solche ärztli-ärztliche Verrichtun- gen verwendet werden, bei denen die Kosten dieser Mittel aufgrund einer besonderen Regelung in der Leistungslegende oder aufgrund einer Sachkostenpauschale mit dem Honorar oder der Sachkostenpauschale abgegolten sind. 910. Materialien und Mittel, deren Kosten gemäß Abschnitt I Allgemeine Bestimmun- gen Bestimmungen Ziff. . 7.1 des EBM in den berechnungsfähigen Leistungen enthalten sind, können nicht als Sprechstundenbedarf angefordert werden: − allgemeine Praxiskosten − Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparatu- ren entstanden Apparaturen ent- standen sind − Kosten für Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmaltrachealtuben, Einmalab- saugkatheterEinmalabsaugkathe- ter, Einmalhandschuhe, Einmalrasierer, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula und Einmalküretten − Kosten für Reagenzien, Substanzen und Materialien für Laboratoriumsunter- suchungen Laboratoriumsuntersuchun- gen − Kosten für Filmmaterial und Radionuklide Änderungen des EBM gelten auch für die Sprechstundenbedarfsvereinbarung, ohne dass es einer Änderung dieser Vereinbarung bedarf. Materialien und Mittel, die nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden können, sind beispielhaft in Anlage 3 aufgeführt.sind

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Begriff und inhaltliche Begrenzung des Sprechstundenbedarfs. 1. Als Sprechstundenbedarf gelten nur solche Mittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder die zur Notfall- bzw. Sofortbehandlung im Rahmen der vertragsärzt- lichen Behandlung erforderlich sind. Bei anschließender Therapie bzw. geplanten Eingriffen ist nur die Einzelverordnung auf den Namen des Patienten zulässig. Mittel, die nur für einen Patienten bestimmt sind, stellen keinen Sprechstunden- bedarf dar und sind daher mit Angabe der zuständigen Krankenkasse auf den Namen des Versicherten zu verordnen. Soweit solche Mittel für den betreffenden Patienten nicht mehr benötigt werden und in der Praxis verbleiben, sind sie dem Sprechstundenbedarf zuzuführen. Die Kosten der für einzelne Kranke bestimmten Hilfsmittel können auch über den Behandlungsausweis abgerechnet werden. Diese Kosten gehen nicht in die Ge- samtvergütung nach § 85 SGB V ein und unterliegen auch nicht der Budgetierung nach § 84 SGB V. 2. Bei der Anforderung von Sprechstundenbedarf sind nur die in der Auflistung in Anlage 2 als zulässig aufgeführten Mittel unter Beachtung der dort ggf. genannten zusätzlichen Voraussetzungen verordnungsfähig. Ein ersatzweiser Bezug anderer Mittel ist nicht zulässig. 3. Der Bezug von Artikeln des Sprechstundenbedarfs als Bestandteil von durch Lie- feranten zusammengestellten Produktpaketen (z.B. Kitpacks) ist nicht zulässig. 4. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und sog. Bagatellarzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Sätze 1–5 SGB V bzw. § 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind sowie nicht apo- thekenpflichtige Mittel, können ausnahmsweise dann als Sprechstundenbedarf verordnet werden, wenn sie in der Liste der als Sprechstundenbedarf zulässigen Mittel – Anlage 2 - aufgeführt sind. Abweichend davon dürfen Arzneimittel der sogenannten Negativliste aufgrund der Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 3 SGB V nicht angefordert werden. 5. Gefäße für den Sprechstundenbedarf und die im Zusammenhang mit den Gefä- ßen anfallenden Kosten für in Apotheken hergestellten oder abgefüllten Mittel werden nicht bezahlt. Dies gilt sinngemäß auch beim Direktbezug von anderen Lieferanten. 6. Festbetragsregelungen sind bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf zu be- achten. Werden Arzneimittel, deren Kosten die zugrundeliegenden Festbeträge übersteigen, als Sprechstundenbedarf verordnet, so müssen die Mehrkosten vom Vertragsarzt selbst getragen werden. 7. Soweit als zulässiger Sprechstundenbedarf Fertigarzneimittel verordnet werden, müssen diese beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte registriert bzw. zugelassen und allgemein in Apotheken erhältlich sein. Der Bezug in der Bundesrepublik nicht allgemein verkehrsfähiger Arzneimittel durch Einzelimport aus dem Ausland ist als Sprechstundenbedarf zu Lasten der Krankenkassen un- zulässig. 8. Die in der Auflistung in Anlage 2 als über den Sprechstundenbedarf verordnungs- fähig aufgeführten Mittel sind dann nicht bezugsfähig, wenn sie für solche ärztli-ärztli- che Verrichtungen verwendet werden, bei denen die Kosten dieser Mittel auf- grund einer besonderen Regelung in der Leistungslegende oder aufgrund einer Sachkostenpauschale mit dem Honorar oder der Sachkostenpauschale abgegol- ten sind. 9. Materialien und Mittel, deren Kosten gemäß Abschnitt I Allgemeine Bestimmun- gen Ziff. 7.1 des EBM in den berechnungsfähigen Leistungen enthalten sind, können nicht als Sprechstundenbedarf angefordert werden: − allgemeine Praxiskosten − Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparatu- ren entstanden sind − Kosten für Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmaltrachealtuben, Einmalab- saugkatheter, Einmalhandschuhe, Einmalrasierer, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula und Einmalküretten − Kosten für Reagenzien, Substanzen und Materialien für Laboratoriumsunter- suchungen − Kosten für Filmmaterial und Radionuklide Änderungen des EBM gelten auch für die Sprechstundenbedarfsvereinbarung, ohne dass es einer Änderung dieser Vereinbarung bedarf. Materialien und Mittel, die nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden können, sind beispielhaft in Anlage 3 aufgeführt.

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