Begriff. Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung sind a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der Technischen Betriebseinrichtung (siehe § 1 Ziff. 1 c und f) sowie der versicherten Daten und Programme nach § 1 Ziff. 2. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorherge- sehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter, bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,
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Samples: Landwirtschaftliche Gebäude , Inhalts Und Tierversicherung
Begriff. Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung technischen Gebäudebestandteilen sind
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der Technischen Betriebseinrichtung Gebäudebestandteile (siehe § 1 ZiffNr. 1 c und fb) sowie der versicherten Daten und Programme nach § 1 ZiffNr. 24). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorherge- sehen vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter, ; bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,;
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Begriff. Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung sind
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der Technischen Betriebseinrichtung (siehe § 1 ZiffNr. 1 c und fb) sowie der versicherten versi- cherten Daten und Programme nach § 1 ZiffNr. 2. 2 a) ; Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorherge- sehen vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter, bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,
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Samples: Insurance Agreement
Begriff. Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung sind
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der Technischen Betriebseinrichtung (siehe § 1 ZiffNr. 1 c und fb) sowie der versicherten Daten und Programme Pro- gramme nach § 1 ZiffNr. 22 a). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorherge- sehen vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter, bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Begriff. Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung sind
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der Technischen Betriebseinrichtung (siehe § 1 ZiffNr. 1 c und fb) sowie der versicherten Daten und Programme nach § 1 ZiffNr. 22 a). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorherge- sehen vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter, bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,durch
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Samples: Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Begriff. Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung Betriebseinrich- tung sind
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der Technischen Betriebseinrichtung (siehe § Ziffer 1 ZiffNr. 1 c und fb) sowie der versicherten Daten und Programme nach § Ziffer 1 ZiffNr. 22 a). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorherge- sehen vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen Fach- wissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter, bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundende Sach Ge Werbeversicherung